§ 4Paragraph 4
Maßnahmen für den Naturraum
In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Grünland-Land- und Forstwirtschaft
Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen
Grünland-Windkraftanlagen
Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche
Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.