Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Vollziehung des KFG 1967 in Amstetten, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Amstetten
StF: LGBl. 8795/6-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 13. März 2006 auf Grund des Paragraph 123, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Übertragung

  1. Absatz eins,Der Stadtgemeinde Amstetten wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des Paragraph 123, Absatz 2, Litera a,) und Litera c,) KFG 1967 übertragen.
  2. Absatz 2,Die Stadtgemeinde Amstetten hat somit
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten zu überwachen,
    2. Ziffer 2
      in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundespolizei vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

§ 2

Text

Paragraph 2

Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Amstetten zu bedienen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.