die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7 oder 10, Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl.Nr. 227, oder eine Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz, der Wasserrechtsbehördedie Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5, 6, 7, oder 10, Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl.Nr. 227, oder eine Bauartenzulassung nach Paragraphen 19, oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz, der Wasserrechtsbehörde