Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung
StF: LGBl. 5025/8-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 24. April 2007 aufgrund des Paragraph 47, Absatz eins, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025–8, verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins

Ziele

Jede Gemeinschaft benötigt zur Erleichterung des Zusammenlebens bestimmte Regeln. Diese Verordnung soll die Rahmenbedingungen für die Hausordnung der einzelnen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen schaffen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2

Hausordnung

  1. Absatz eins,Der Schulgemeinschaftsausschuss (bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen die Schulkonferenz) hat die Hausordnung für die Schule und für das Schülerheim zu erlassen. Diese muss die Paragraphen 2 bis 11 berücksichtigen und näher ausführen.
  2. Absatz 2,Die Hausordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die ein harmonisches Zusammenleben in der Schule und im Schülerheim gewährleisten. Jede Hausordnung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
    • Strichaufzählung
      die Tageseinteilung,
    • Strichaufzählung
      Sicherheitsvorkehrungen,
    • Strichaufzählung
      das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen,
    • Strichaufzählung
      Gestaltungsmöglichkeiten der Umwelt (Räume, Garten, etc.) und über
    • Strichaufzählung
      Möglichkeiten der Freizeitgestaltung,
    wobei weitgehend auf demokratische und partnerschaftliche Entscheidungsprozesse und die Selbstverwaltung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen ist.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3

Tageseinteilung

Es ist eine Tageseinteilung zu treffen, welche

  • Strichaufzählung
    die konkreten Verhältnisse der Schule und
  • Strichaufzählung
    die Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in Einklang bringen soll.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4

Studierzeit

  1. Absatz eins,Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülerinnen und Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten sind das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.
  3. Absatz 3,Während der Studierzeit muss den Schülerinnen und Schülern eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5

Ausgang

  1. Absatz eins,Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.
  2. Absatz 2,Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf
    • Strichaufzählung
      die Verkehrsverhältnisse,
    • Strichaufzählung
      die Öffnungszeiten der Geschäfte und
    • Strichaufzählung
      die Erholungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler
    zu achten.
  3. Absatz 3,Der Ausgang der Schülerin bzw. des Schülers ist schriftlich evident zu halten.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6

Kontakte, Besuche

  1. Absatz eins,Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schülerinnen und Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.
  2. Absatz 2,Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7

Fahrzeugbenützung

Die Verwendung eines privaten Fahrzeuges auf dem Schulgelände ist an die Bewilligung der Schulleitung zu binden. Die Schulleitung darf die Bewilligung nur dann erteilen,

  • Strichaufzählung
    wenn die räumlichen Verhältnisse dies zulassen,
  • Strichaufzählung
    die Verwendung kein Sicherheitsrisiko darstellt und
  • Strichaufzählung
    keine Störung des Unterrichtes und des Heimbetriebes damit verbunden ist.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8

Sicherheitsbestimmungen

Es sind Bestimmungen festzulegen, die eine körperliche oder sittliche Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst ausschließen. Grundsätzlich müssen diese beinhalten:

  • Strichaufzählung
    Verbot der Mitnahme gefährlicher und/oder gefährdender Gegenstände
  • Strichaufzählung
    Abnahme und Verwahrung solcher Gegenstände, soferne gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen
  • Strichaufzählung
    Verbot der eigenmächtigen Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten
  • Strichaufzählung
    Verhalten in Brand- und Katastrophenfällen bzw. bei Unfällen
  • Strichaufzählung
    Information und Belehrung der Schülerinnen und Schüler über Gefahrenquellen von Maschinen, Geräten, elektrischen Anlagen, Stoffen und Baulichkeiten
  • Strichaufzählung
    Meldepflichten von drohenden Gefahren
  • Strichaufzählung
    Verwendung privater Geräte (z. B. Elektrogeräte).

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9

Verhalten in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen

  1. Absatz eins,Um ein harmonisches Zusammenleben in der Schul- und Heimgemeinschaft zu ermöglichen, sind Bestimmungen aufzunehmen über:
    • Strichaufzählung
      Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und Lehrern, Bediensteten und Gästen
    • Strichaufzählung
      regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht
    • Strichaufzählung
      schonende Benützung der Schulräume und des Schulinventars
    • Strichaufzählung
      Beachtung allgemeiner hygienischer Grundsätze
    • Strichaufzählung
      entsprechende Kleidung
    • Strichaufzählung
      Rauchen, Alkoholgenuss und Drogen
    • Strichaufzählung
      Glücksspiele und Geldgeschäfte
    • Strichaufzählung
      Sammlungen und Werbungen für schulfremde Zwecke
    • Strichaufzählung
      Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler in der Gemeinschaft
    • Strichaufzählung
      Meldepflichten (z. B. Krankheit, Änderung der Wohnadresse).
  2. Absatz 2,Während des Unterrichtes und sonstiger schulischer Tätigkeiten ist das Rauchen zu verbieten. Für die unterrichtsfreie Zeit können genau zu bezeichnende Freiflächen festgelegt werden, an denen die Schülerinnen und Schüler rauchen dürfen. Für nicht eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorzusehen.
  3. Absatz 3,Drogenkonsum ist zu verbieten. Genuss und Mitbringen alkoholischer Getränke ist den Schülerinnen und Schülern zu untersagen. In begründeten Fällen (z. B. Weinkost, Jahresabschlussfeiern) darf jedoch die Schulleitung Ausnahmen gestatten.
  4. Absatz 4,Schülerinnen und Schülern darf die Mitarbeit in der Schule, im Haus, im Garten und in der Wirtschaft (z. B. Klassen-, Tages-, Kranken- und Zimmerdienst) nur dann übertragen werden, wenn dies zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig ist.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10

Weitere Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Weitere Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sind in der Hausordnung zu verankern und auszuführen (z. B. Recht auf Information, Organisation, Petition, Wahrung der Intimsphäre, Aussprachemöglichkeiten mit Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern sowie der Schulleitung, Ausgestaltung der Umwelt).

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11

Freizeitgestaltung

  1. Absatz eins,Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schülerinnen und Schüler.
  2. Absatz 2,Bei ihrer Gestaltung muss den Schülerinnen und Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen der Schulleitung und der Vertretung der Schülerinnen und Schüler getroffen werden.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12

Beurteilung des Verhaltens, Erziehungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Beurteilung des Verhaltens im Heim darf nicht für die Bewertung des Verhaltens im Unterricht und umgekehrt herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Paragraph 50, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes dürfen folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:
    • Strichaufzählung
      bei positivem Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers:
      Ermutigung
      Anerkennung
      Lob
      Bevorzugte Zulassung zu Neigungsgruppen
      Vorrangige Nominierung zu Wettbewerben
      Hervorheben bei Schulveranstaltungen
      Dank und Auszeichnung durch die Schulbehörde
    • Strichaufzählung
      bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers:
      Aufforderung
      Zurechtweisung
      Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
      beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler
      Verwarnung
      Versetzung in eine andere Schulklasse
      Androhung des Ausschlusses und beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler unter Beiziehung der bzw. des Erziehungsberechtigten
      Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers unter der Möglichkeit der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme der Schülerin bzw. des Schülers und des Erziehungsberechtigten
      Suspendierung vom Unterricht
      Ausschluss
  3. Absatz 3,Erziehungsmaßnahmen - vor allem solche bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers - sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers stehen. Sie müssen der Schülerin bzw. dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung der Schülerin bzw. des Schülers fördernde Wirkung haben.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13

Kundmachung, Kenntnisnahme

Die Hausordnung ist so kundzumachen, dass sie jederzeit eingesehen werden kann (z. B. durch Anschlag auf der Mitteilungstafel). Jede Schülerin und jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Hausordnung zur Kenntnis genommen wird.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 14

Inkrafttreten

Diese Schul- und Heimordnung tritt am 7. September 1987 in Kraft.

Hausordnungen der einzelnen Schulen dürfen schon vorher beschlossen, aber erst mit 7. September 1987 in Kraft gesetzt werden.