(1)Absatz eins,Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 2 - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die §§ 11 - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 36, Absatz 2, - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die Paragraphen 11, - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.