LGBl. 8050/1-1
LGBl. 8050/1-2
LGBl. 8050/1-3
LGBl. Nr. 73/2022
Die NÖ Landesregierung hat am 8. November 2022 aufgrund des § 6 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 8. November 2022 aufgrund des Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, verordnet:
Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraph 2,) erbracht.
Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, werZur Prüfung (Paragraph 2,) ist zuzulassen, wer
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.