Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Umweltschutzorganeverordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Umweltschutzorganeverordnung
StF: LGBl. 8050/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 8. November 2022 aufgrund des Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins

Befähigungsnachweis

Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraph 2,) erbracht.

§ 2

Text

Paragraph 2

Prüfung

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.
  2. Absatz 2,In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.
  3. Absatz 3,Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:
    • Strichaufzählung
      NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
    • Strichaufzählung
      Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020
    • Strichaufzählung
      NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016 (NÖ KHG 2016)
    • Strichaufzählung
      NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
    • Strichaufzählung
      NÖ Feldschutzgesetz
    • Strichaufzählung
      NÖ Landeskulturwachengesetz
    • Strichaufzählung
      Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen
    • Strichaufzählung
      NÖ Umweltschutzgesetz
    • Strichaufzählung
      Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 (insbesondere Paragraphen 8, 9, 10, 31, 32, 38, 132, 138,)
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch – StGB (insbesondere Paragraphen 180 bis 183, 302, 310, 314)
    • Strichaufzählung
      Forstgesetz 1975 (insbesondere Paragraphen eins, 16, 17, 33, 34, 40, 41, 82, 85, 86,)
    • Strichaufzählung
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 (insbesondere Paragraphen 2, 15, 24 a, 37, 73,)
    • Strichaufzählung
      Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG
    • Strichaufzählung
      Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien

§ 3

Text

Paragraph 3

Prüfungsvoraussetzungen

Zur Prüfung (Paragraph 2,) ist zuzulassen, wer

  1. Litera a
    als volljähriger österreichischer Staatsbürger einen Wohnsitz in Niederösterreich hat,
  2. Litera b
    und dessen Bestellung zum Umweltschutzorgan entweder von einer Gemeinde oder von einer Vereinigung, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet und der es als Mitglied angehört, beantragt wurde.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4

Prüfungsergebnis und Prüfungswiederholung

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5

Verfahrensvorschriften

  1. Absatz eins,Über Antrag einer der im Paragraph 6, Absatz eins, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß Paragraph eins, kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
  2. Absatz 2,Das Verlangen einer der im Paragraph 6, Absatz eins, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.
  3. Absatz 3,Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, Landesgesetzblatt 6125, sinngemäß anzuwenden.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6

Aufhebung älteren Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.