Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Campingplatzgesetz 1999, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Campingplatzgesetz 1999
StF: LGBl. 5750-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Errichtung von Campingplätzen

Paragraph 3

Errichtungsanzeige

Paragraph 4

Fertigstellung

Ausstattung von Campingplätzen

Paragraph 5

Verkehrserschließung

Paragraph 6

Wasserver- und Abwasserentsorgung

Paragraph 7

Beleuchtung und Stromversorgung

Paragraph 8

Brandschutz

Paragraph 9

Sonstige Einrichtungen

Behördliche Aufsicht

Paragraph 10

Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag

Paragraph 11

Verwaltungsübertretungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 12

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13

Schlußbestimmungen

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.
  2. Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden
    1. Ziffer eins
      die Zuständigkeit des Bundes (z. B. gewerbliche Betriebsanlagen) sowie
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften, wonach für Campingplätze zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser- und Naturschutzrecht),
    nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz eins,Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
  2. Absatz 2,Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.

§ 3

Text

Errichtung von Campingplätzen

Paragraph 3

Errichtungsanzeige

  1. Absatz eins,Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
  2. Absatz 2,Für das Anzeigeverfahren gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der geltenden Fassung sinngemäß..

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4

Fertigstellung

  1. Absatz eins,Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Absatz eins, eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Ausstattung von Campingplätzen

Paragraph 5

Verkehrserschließung

  1. Absatz eins,Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß
    • Strichaufzählung
      sie von Einsatzfahrzeugen benutzt werden kann;
    • Strichaufzählung
      die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. durch Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen) gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z. B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6

Wasserver- und Abwasserentsorgung

  1. Absatz eins,Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.
  2. Absatz 2,Auf einem Campingplatz muß für je angefangene
    • Strichaufzählung
      8 Standplätze
      • Strichaufzählung
        ein Waschbecken
      • Strichaufzählung
        ein Klosett
    • Strichaufzählung
      20 Standplätze eine Dusche
    • Strichaufzählung
      30 Standplätze
      • Strichaufzählung
        ein Geschirrspülbecken
      • Strichaufzählung
        ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine
    vorgesehen sein.
    Die Waschbecken und Duschen sind mit Kalt- und Warmwasser auszustatten.
  3. Absatz 3,Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.
  4. Absatz 4,Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Absatz 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.
  5. Absatz 5,Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind
    • Strichaufzählung
      wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, in den öffentlichen Kanal einzuleiten, ist keiner vorhanden
    • Strichaufzählung
      über eine wasserrechtlich genehmigte Kläranlage in unschädlicher Weise abzuleiten oder, falls dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
    • Strichaufzählung
      in einer der Bauordnung entsprechenden flüssigkeitsdichten Senkgrube zu sammeln.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7

Beleuchtung und Stromversorgung

  1. Absatz eins,Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.
  2. Absatz 2,Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8

Brandschutz

  1. Absatz eins,Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z. B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9

Sonstige Einrichtungen

  1. Absatz eins,Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.
  2. Absatz 2,Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    • Strichaufzählung
      Name, Anschrift und Telefonnummer des Inhabers des Campingplatzes oder der für den Campinglatz verantwortlichen Person,
    • Strichaufzählung
      Name, Anschrift und Telefonnummer des nächsten erreichbaren Arztes,
    • Strichaufzählung
      Anschrift und Telefonnummer
      • Strichaufzählung
        der nächstgelegenen Apotheke,
      • Strichaufzählung
        des zuständigen Gemeindeamtes,
      • Strichaufzählung
        der nächsten Sicherheitsdienststelle,
      • Strichaufzählung
        des nächsten Krankenhauses,
      • Strichaufzählung
        der nächsten Feuerwehr,
      • Strichaufzählung
        der nächsten Rot-Kreuz-Rettungsstelle,
    • Strichaufzählung
      Lage der nächsten Fernsprechstelle.
  3. Absatz 3,An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz 2, ersichtlich sind.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Behördliche Aufsicht

Paragraph 10

Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.
  2. Absatz 2,Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Absatz eins, zu verfügen.
    Die Behörde darf in diesem Fall
    • Strichaufzählung
      die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,
    • Strichaufzählung
      die Vornahme von Untersuchungen oder
    • Strichaufzählung
      die Vorlage von Gutachten anordnen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Campingplatz ohne Anzeige errichtet oder erweitert wird (Paragraph 3,) und
      1. Litera a
        der Campingplatz unzulässig ist oder
      2. Litera b
        der Betreiber nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist eine Anzeige eingebracht hat oder
    2. Ziffer 2
      der Betrieb eines Campingplatzes dauernd eingestellt wird und der Betreiber diese Herstellung nicht innerhalb eines Jahres ausführt.
  4. Absatz 4,Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11

Verwaltungsübertretungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      einen Campingplatz ohne Anzeige oder trotz Untersagung errichtet oder erweitert (Paragraph 3,),
    2. Ziffer 2
      einen Campingplatz vor Feststellung nach Paragraph 4, betreibt,
    3. Ziffer 3
      Aufträge der Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 nicht befolgt,
    4. Ziffer 4
      den Organen der Behörde entgegen Paragraph 10, Absatz 4, den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.
  2. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

§ 12

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 12

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, Landesgesetzblatt 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.
  2. Absatz 2,Wird der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht entsprochen, gilt Paragraph 10, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz, Landesgesetzblatt 5750–0, außer Kraft.