(2)Absatz 2,Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Abs. 1 zu verfügen.Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Absatz eins, zu verfügen.
Die Behörde darf in diesem Fall
die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen oder
die Vorlage von Gutachten anordnen.