Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Ehrungsgesetz, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über Ehrungen durch das Land Niederösterreich und durch die Gemeinden (NÖ Ehrungsgesetz)
StF: LGBl. 0515-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins

Das Land Niederösterreich kann Personen anläßlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.

§ 2

Text

Paragraph 2

Aus den im Paragraph eins, genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

§ 3

Text

Paragraph 3

Die Gemeinden haben zum Zwecke der im Paragraph eins, genannten Ehrungen an der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.

§ 4

Text

Paragraph 4

Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des Paragraph eins, durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten zu verarbeiten.

§ 5

Text

Paragraph 5

Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.

§ 6

Text

Paragraph 6

Aufgaben, die gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 7

Text

Paragraph 7

Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.