Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Ehrenzeichen Verdienste, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich
StF. LGBL 0520-0 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 19. März 1974, mit der das Gesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich wiederverlautbart wird

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

8. Mai 1974

Text

Anlage

Landesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Zur Würdigung verdienstvoller Leistungen sowie hervorragenden öffentlichen und privaten Wirkens um das Ansehen und das Wohl des Bundeslandes Niederösterreich sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die in Vollziehung Landessache sind, wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
  2. Absatz 2,Dieses Ehrenzeichen führt den Namen Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich“ und rangiert vor der Rettungsmedaille des Bundeslandes Niederösterreich.
  3. Absatz 3,Das Ehrenzeichen hat das Wappen des Landes Niederösterreich zu zeigen und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Der Präsident des Landtages und der Landeshauptmann sind auf Grund dieses Gesetzes mit dem Tage ihrer Wahl Inhaber der höchsten Stufe des Ehrenzeichens.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Verlust des Ehrenzeichens ist bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung auszusprechen, wenn offenkundig ist, daß durch die wiederholten Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Niederösterreich geschädigt wird.

§ 5

Text

Paragraph 5

Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist keine Verwaltungsabgabe einzuheben.