(3)Absatz 3,Die Förderung gebührt einmalig. Sie ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auf ein von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Sinne des § 42 Abs. 3 Z 3 oder § 98 Abs. 1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, dieser Partei bekannt gegebenes Konto zu überweisen.Die Förderung gebührt einmalig. Sie ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auf ein von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 98, Absatz eins, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, dieser Partei bekannt gegebenes Konto zu überweisen.