(1)Absatz eins,Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden im Sinne des § 6 NÖ WFG einhalten, soweit für diese ein Förderungsdarlehen zuerkannt werden soll.Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden im Sinne des Paragraph 6, NÖ WFG einhalten, soweit für diese ein Förderungsdarlehen zuerkannt werden soll.