LGBl. 3505-1 (EWR-Rechtsanpassung)
LGBl. 3505-2
LGBl. 3505-3
LGBl. Nr. 23/2018
LGBl. Nr. 32/2018
LGBl. Nr. 69/2018
LGBl. Nr. 31/2020
LGBl. Nr. 23/2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Februar 2022 beschlossen:
I. ALLGEMEINESrömisch eins. ALLGEMEINES
§ 1 ZielsetzungParagraph eins, Zielsetzung
§ 2 AbgrenzungParagraph 2, Abgrenzung
§ 3 NÖ Familie im Sinne dieses GesetzesParagraph 3, NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes
II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIENrömisch zwei. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN
§ 4 Grundsätze der FörderungParagraph 4, Grundsätze der Förderung
§ 5 Gegenstand der FörderungParagraph 5, Gegenstand der Förderung
§ 6 Mittel der FörderungParagraph 6, Mittel der Förderung
§ 7 FamilienpassParagraph 7, Familienpass
§ 7a DatenverarbeitungParagraph 7 a, Datenverarbeitung
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch vier. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 ÜbergangsbestimmungParagraph 12, Übergangsbestimmung
§ 13 InkrafttretenParagraph 13, Inkrafttreten
Dieses Gesetz soll die Familie als Form menschlichen Zusammenlebens unterstützen und fördern. Dabei soll die Eigenverantwortung der Familie und ihrer bereits bestehenden Vertretungen gefördert und ihre persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden.
Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten
Die Fördermaßnahmen des II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021, hat.Die Fördermaßnahmen des römisch zwei. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021,, hat.
Als Gegenstände der Förderung kommen insbesondere in Betracht:
Als Mittel der Förderung kommen in Betracht:
Das Land kann NÖ Familien einen Familienpass zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes selbst oder im Wege der NÖ Familienland GmbH ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.
Die am 1. September 2018 bestehenden Verpflichtungen der Interessenvertretung der NÖ Familien, ausgenommen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse, sowie deren Vermögen gehen auf das Land Niederösterreich über.