LGBl. 7071-1
LGBl. 7071-2
LGBl. 7071-3
LGBl. Nr. 87/2017
[CELEX-Nr.: 32015L0849]
LGBl. Nr. 23/2018
LGBl. Nr. 31/2019
LGBl. Nr. 73/2019
[CELEX-Nr.: 32018L0843]
-Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich
§ 1Paragraph eins
Anwendungsbereich
§ 2Paragraph 2
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 3Paragraph 3
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 4Paragraph 4
Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten
§ 5Paragraph 5
Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 6Paragraph 6
Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 7Paragraph 7
Automatensalons
§ 8Paragraph 8
Glücksspielautomaten
§ 9Paragraph 9
Austausch von Glücksspielautomaten
§ 10Paragraph 10
Anzeigepflicht, Verzicht
§ 11Paragraph 11
Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter
§ 12Paragraph 12
Zurücknahme der Bewilligungen
§ 13Paragraph 13
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen
2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 13aParagraph 13 a
Risikoanalyse und Risikominderung
§ 13bParagraph 13 b
Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13cParagraph 13 c
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13dParagraph 13 d
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13eParagraph 13 e
Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
§ 13fParagraph 13 f
Aufgaben der Landesregierung
3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
§ 14Paragraph 14
Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
§ 15Paragraph 15
entfällt
§ 16Paragraph 16
Teilung des Ertrages und der Zweckbindung
§ 17Paragraph 17
Verordnungsermächtigung
§ 18Paragraph 18
Übergangsbestimmung
4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate
§ 19Paragraph 19
Spielapparate
§ 20Paragraph 20
Verbotene Spielapparate
§ 21Paragraph 21
Spielhallen
§ 22Paragraph 22
Ermächtigung, Abgabengegenstand
§ 23Paragraph 23
Abgabenschuldner, Haftung
§ 24Paragraph 24
Abgabenhöhe
§ 25Paragraph 25
Anmeldung
§ 26Paragraph 26
Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe
§ 27Paragraph 27
Eigener Wirkungsbereich
5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Spielapparaten
§ 28Paragraph 28
Mitwirkung von Organen des Bundes
§ 29Paragraph 29
Überwachung
§ 30Paragraph 30
Strafbestimmungen
6. ABSCHNITT: Umgesetzte EG Richtlinien
§ 31Paragraph 31
Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren
7. ABSCHNITT: Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32Paragraph 32
Schlussbestimmungen
§ 33Paragraph 33
Übergangsbestimmungen
§ 34Paragraph 34
Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§ 5 Abs. 5 Z 1) ändern.Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins,) ändern.
Die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.Die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
Verboten sind:
Die Abgabe beträgt für Spielapparate je begonnenen Kalendermonat höchstens € 25,–.
Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der Paragraphen 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, die Verordnung über die Geschäftsordnung des Spielautomatenbeirats, LGBl. 7071/1–0, die Verordnung über Ausnahmen vom NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071/2–1 und die NÖ Glücksspielautomaten-Höchstzahlverordnung, LGBL. 7071/3–0 außer Kraft.
§ 29 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Z 7 außer Kraft.Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer 7, außer Kraft.