Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Dezember 2023 aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Höhe der Gebühren

  1. Absatz eins,Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den
    1. Ziffer eins
      Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 24,34,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 32,45,
    3. Ziffer 3
      Behördenaufwand € 4,43.
  2. Absatz 2,Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Absatz eins, nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

§ 2

Text

Paragraph 2

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.