(2)Absatz 2,Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 5,, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.