Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung 15a B-VG Immissionsgrenzwerte, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede
StF: LGBl. 0804-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Mai 1987 die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede genehmigt. Die Vereinbarung ist am 18. September 1987 in Kraft getreten.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG:

Art. 1

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Art. 2

Text

Artikel 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Artikel eins, werden in der Anlage 1 festgelegt.

Art. 3

Text

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Art. 4

Text

Artikel 4

Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Art. 5

Text

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

  1. Litera a
    an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. Litera b
    an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Litera a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Art. 7

Text

Artikel 7

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2:

  1. Ziffer eins
    Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

  1. eins Punkt eins
    SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3

0,6 mg/m3

 

(0,22 ppm)

  1. eins Punkt 2
    Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3

0,8 mg/m3

  1. Ziffer 2
    Kohlenmonoxid

30 mg/m3

 

(26 ppm)

  1. Ziffer 3
    Stickstoffdioxid

0,6 mg/m3

 

(0,31 ppm)

  1. Ziffer 4
    Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 ° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.
  1. Ziffer 5
    Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20 ° C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 °C und 1013 mbar).

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

1.1

0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm)

 

als Tagesmittelwert;

 

1.2

0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm)

 

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes

 

1.3

0,2 mg Staub/m3

 

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Stau mit einem Stoke’schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 m

2.

Kohlenmonoxid

 

2.1

10 mg CO/m3

(9 ppm)

 

als gleitender Achtstundenmittelwert

 

2.2

40 mg CO/m3

(34 ppm)

 

als Einstundenmittelwert

3.

Stickstoffdioxid

 

 

0,2 mg NO2/m3

(0,105 ppm)

 

als Halbstundenmittelwert.

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2 für den SO2 - Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.

Nebenabrede

zur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt.

römisch eins.

Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen des Bundes:
    1. Litera a
      Erlassung von Vorschriften über die Emissionsbegrenzung für luftverunreinigende Stoffe aus örtlich gebundenen Anlagen nach dem Stand der Technik. (Als Orientierungshilfe dienen vergleichbare Regelungen des benachbarten Auslandes, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.)
    2. Litera b
      Anpassung von Altanlagen an fortschrittliche Umwelttechnologien unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik. (Als Orientierungshilfe dienen vergleichbare Regelungen des benachbarten Auslandes, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.)
    3. Litera c
      Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die Verbrennung von Altöl in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz unterliegen.
    4. Litera d
      Die Festlegung von Schadstoffgehalt-Grenzwerten für die von den geltenden Abgasvorschriften nicht erfaßten Dieselkraftfahrzeuge.
    5. Litera e
      Sonstige Maßnahmen zur Verringerung der durch Kraftfahrzeuge verursachten Luftschadstoffe.
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen der Länder:
    1. Litera a
      Vorschriften über die Verbrennung von Abfällen, Altölen und Stroh.
    2. Litera b
      Beschränkungen oder Verbote für Veranstaltungen, die übermäßig hohe Emissionen verursachen.
    3. Litera c
      Begrenzung der Emissionen von Feuerungsanlagen oder Anlagen der Müllverbrennung.
    4. Litera d
      Beachtung der Immissionsschutz-Ziele des Artikel 3, bei der Erteilung von Baugenehmigungen - allfällig erforderliche Anpassung der den Nachbarschutz bzw. die Luftreinhaltung betreffenden Bestimmungen.
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen aller Vertragsparteien:
    1. Litera a
      Intensivierung der Überwachung der Luftreinhaltevorschriften.
    2. Litera b
      Die weitere Herabsetzung des höchstzulässigen Schwefelgehaltes im Heizöl im Rahmen der diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG.

römisch zwei.

Die zur Durchführung der unter Abschnitt römisch eins. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des Artikel 3, der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.

römisch drei.

Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.