(1)Absatz eins,Wer
das NÖ Landeswappen unberechtigt führt, oder
das NÖ Landeswappen in einer das Ansehen desselben als Symbol des Landes schädigenden Art verwendet, oder
das NÖ Landessiegel nachmacht oder verwendet, oder
die Landesfarben in einer dieselben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes herabsetzenden Weise verwendet,
begeht, sofern die Tat in den Fällen der lit.c und d nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.begeht, sofern die Tat in den Fällen der Litera c und d nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.