Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2026, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2026
StF: LGBl. Nr. 90/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Dezember 2025 aufgrund der Paragraphen 154, Absatz eins, 165, Absatz 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, sowie aufgrund der Paragraphen 58, 76 a, Absatz 6, 76 b, Absatz 10, 82 c, Absatz eins und 92 Absatz 5, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Ziel

In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2026 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

  1. Absatz eins,Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
  2. Absatz 2,Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2026 das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 3,) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als € 2.500,-- monatlich beträgt, um 2,7 %;
    2. Ziffer 2
      wenn es über € 2.500,-- monatlich beträgt, um € 67,50.
  3. Absatz 3,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2025 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, und aller ihrer von Paragraph 814, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,, erfassten Leistungen.
  4. Absatz 4,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 3, zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins, oder – im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

§ 3

Text

Paragraph 3

Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2026 betragen für das Jahr

1984

2,616

1985

2,517

1986

2,463

1987

2,408

1988

2,362

1989

2,310

1990

2,211

1991

2,114

1992

2,030

1993

1,949

1994

1,907

1995

1,850

1996

1,807

1997

1,807

1998

1,784

1999

1,760

2000

1,753

2001

1,734

2002

1,715

2003

1,708

2004

1,692

2005

1,665

2006

1,628

2007

1,601

2008

1,572

2009

1,524

2010

1,502

2011

1,485

2012

1,445

2013

1,405

2014

1,372

2015

1,349

2016

1,334

2017

1,323

2018

1,302

2019

1,277

2020

1,254

2021

1,235

2022

1,214

2023

1,147

2024

1,046

§ 4

Text

Paragraph 4

Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2026 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 76 b, Absatz 7 und Absatz 8, DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.476,05 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.569,90 und anstelle des Divisors in der Höhe von 37.248 ein Divisor in der Höhe von 38.254 festgelegt.

§ 5

Text

Paragraph 5

Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2026 € 2.616,70.

§ 6

Text

Paragraph 6

Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2026

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für beamtete Bedienstete € 1.308,39 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 201,88
    2. Litera b
      für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.064,12 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 201,88;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten
    • Strichaufzählung
      € 1.308,39 und
    • Strichaufzählung
      zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 201,88;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise
    • Strichaufzählung
      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 481,23 und
    • Strichaufzählung
      nach diesem Zeitpunkt € 855,16;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise
    • Strichaufzählung
      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 722,58 und
    • Strichaufzählung
      nach diesem Zeitpunkt € 1.308,39;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten € 1.308,39.

§ 7

Text

Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,, außer Kraft.