(4)Absatz 4,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 3, zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins, oder – im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.