(1)Absatz eins,Am 1. Jänner 2026 und am 1. Jänner 2027 vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 jeweils in dem Maß, das der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem jeweiligen drittvorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen kann. Am 1. Jänner 2028 und sodann jährlich am 1. Jänner vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den dem Valorisierungszeitpunkt zweit-, dritt- und viertvorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist bei der monatlichen Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Am 1. Jänner 2026 und am 1. Jänner 2027 vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung nach Paragraph 3, Absatz eins und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils in dem Maß, das der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem jeweiligen drittvorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die monatliche Vergütung nach Paragraph 3, Absatz eins, jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen kann. Am 1. Jänner 2028 und sodann jährlich am 1. Jänner vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den dem Valorisierungszeitpunkt zweit-, dritt- und viertvorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist bei der monatlichen Vergütung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.