(5)Absatz 5,Die Landesregierung darf für den Beruf
der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters die Absolvierung eines maximal viermonatigen,“
der Heimhelferin oder des Heimhelfers die Absolvierung eines maximal einjährigen,
der Fachsozialbetreuerin oder eines Fachsozialbetreuers die Absolvierung eines maximal zweijährigen,
der Diplomsozialbetreuerin oder des Diplomsozialbetreuers die Absolvierung eines maximal dreijährigen
Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung gemäß §§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 unterscheiden, oderdie bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung gemäß Paragraphen 10 a, 11, 12, oder 13 NÖ SBBG 2007 unterscheiden, oder
ein Sozialbetreuungsberuf im Sinne des § 2 NÖ SBBG 2007 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes nach § 2 NÖ SBBG 2007 nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.ein Sozialbetreuungsberuf im Sinne des Paragraph 2, NÖ SBBG 2007 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes nach Paragraph 2, NÖ SBBG 2007 nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (lit. a und b), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach §§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 sowie den Anlagen 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung jeweils geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Litera a und b), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach Paragraphen 10 a, 11, 12, oder 13 NÖ SBBG 2007 sowie den Anlagen 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung jeweils geforderten Ausbildung aufweist.