Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Monitoringgesetz, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)
StF: LGBl. 9291-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

 Geltungsbereich

2. Abschnitt:

Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Paragraph 2

 NÖ Monitoringausschuss

Paragraph 3

 Bestellung der Ausschussmitglieder

Paragraph 4

 Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

Paragraph 5

 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung

Paragraph 6

 Geschäftsführung des NÖ Monitoringausschusses

Paragraph 7

 Ruhen und Enden von Funktionen

Paragraph 8

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, im Rahmen der Vollziehung des Landes.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Förderung und Überwachung der

Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Paragraph 2

NÖ Monitoringausschuss

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph eins, ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.

§ 3

Text

Paragraph 3

Bestellung der Ausschussmitglieder

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses werden von der NÖ Landesregierung bestellt, die in den Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der NÖ Gleichbehandlungskommission (Paragraph 12, NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060–6). Dem Ausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter),
    2. Ziffer 2
      vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung (Selbstvertreterinnen oder Selbstvertreter),
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    4. Ziffer 4
      eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre.
    Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit beratender Stimme beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied des NÖ Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied von der NÖ Landesregierung zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft der in Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, für NÖ Landesbedienstete.

§ 4

Text

Paragraph 4

Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

  1. Absatz eins,Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
    1. Ziffer eins
      Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    3. Ziffer 3
      zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

§ 5

Text

Paragraph 5

Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

    erforderlich ist.

§ 6

Text

Paragraph 6

Geschäftsführung des NÖ Monitoringaussschusses

  1. Absatz eins,Der Vorsitz im NÖ Monitoringausschuss obliegt der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter). Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Kontrolle der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Protokollführung.
  2. Absatz 2,Das Amt der NÖ Landesregierung hat den NÖ Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Der NÖ Monitoringausschuss hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des NÖ Monitoringausschusses) zu beschließen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Ruhen und Enden von Funktionen

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss ruht während der Zeit eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht oder
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  3. Absatz 3,Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses auf deren Antrag hin zu entheben.
  4. Absatz 4,Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

§ 8

Text

Paragraph 8

Inkrafttreten

Der Eintrag zu Paragraph 5 und Paragraph 8, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.