(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft der in Abs. 1 Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, für NÖ Landesbedienstete.Die Mitgliedschaft der in Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, für NÖ Landesbedienstete.