Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Prostitutionsgesetz, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

NÖ Prostitutionsgesetz
StF: LGBl. 4005-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Februar 2021 beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.
  2. Absatz 2,Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.

§ 3

Text

Paragraph 3

Verbotsbestimmungen

  1. Absatz eins,Personen
    • Strichaufzählung
      die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • Strichaufzählung
      bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen,
    dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.
  2. Absatz 2,Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
    1. Ziffer eins
      in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
    2. Ziffer 2
      in
      • Strichaufzählung
        Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
      • Strichaufzählung
        Amtsgebäuden,
      • Strichaufzählung
        Schulen,
      • Strichaufzählung
        Heimen für Kinder oder Jugendliche,
      • Strichaufzählung
        Jugendzentren,
      • Strichaufzählung
        Jugendtreffs im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Jugendgesetzes, Landesgesetzblatt 4600,
      • Strichaufzählung
        Sportstätten,
      • Strichaufzählung
        Kinder- und Jugendspielplätzen,
      • Strichaufzählung
        Krankenhäusern,
      • Strichaufzählung
        Kuranstalten,
      • Strichaufzählung
        Pensionisten- und Pflegeheimen,
      • Strichaufzählung
        Kasernen,
      • Strichaufzählung
        Bahnhöfen,
      • Strichaufzählung
        einem Umkreis von 250 m Luftlinie zu all diesen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      in unmittelbarer Nähe zu sonstigen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
    4. Ziffer 4
      in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);
    5. Ziffer 5
      in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
    6. Ziffer 6
      an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (Paragraph 5, Absatz eins,).

§ 4

Text

Paragraph 4

Anzeigepflichten

Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Aufgaben der Gemeinde

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat mit Verordnung
    • Strichaufzählung
      die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,
    • Strichaufzählung
      die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,
    an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat Anzeigen nach Paragraph 4, der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Strafbestimmungen

Wer

  1. Ziffer eins
    die Prostitution entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, anbahnt oder ausübt,
  2. Ziffer 2
    zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, beiträgt,
  3. Ziffer 3
    der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist,
  4. Ziffer 4
    es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, verboten ist,
  5. Ziffer 5
    entgegen einer nach Paragraph 5, Absatz eins, erlassenen Verordnung handelt,
  6. Ziffer 6
    den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen Paragraph 9, Absatz eins, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt,
  7. Ziffer 7
    den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen Paragraph 9, Absatz eins, auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 7

Text

Paragraph 7

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 8

Text

Paragraph 8

Verwendung personenbezogener Daten

Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

§ 9

Text

Paragraph 9

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Paragraph 7, sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Paragraph 7, sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Zutrittsbefugnis gemäß Absatz eins, kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Befugnisse gemäß Absatz eins bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
  5. Absatz 5,Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß Paragraph 6, vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß Paragraph 6, erforderlich ist.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021, ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach Paragraph 4, findet Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Spiegelstrich und Ziffer 3, keine Anwendung.