Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 30. Juli 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV)
StF: LGBl. Nr. 68/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Intention und Ziel

Die unter Paragraph 2, dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Beschaffenheit und Abmessungen vom Wetterschutz und Schirm

  1. Absatz eins,Abmessungen:
    1. Litera a
      Länge maximal 2,5 m,
    2. Litera b
      Breite maximal 2,7 m,
    3. Litera c
      Höhe maximal 1,6 m.
  2. Absatz 2,Beschaffenheit:
    1. Litera a
      an der offenen Seite des Wetterschutzes ist die Verwendung eines handelsüblichen Insektennetzes erlaubt,
    2. Litera b
      Seile mit Heringen oder ähnlichem zur Verankerung und Sicherung dürfen verwendet werden,
    3. Litera c
      als für die Fischerei notwendig verwendete Innenausstattung des Wetterschutzes oder Schirmes sind folgende Utensilien jedenfalls zulässig: Anglerstuhl, Kühlmöglichkeit (Kühltasche) zur Aufbewahrung der gefangenen Fische, die zur Ausübung der Fischerei notwendigen Anglergeräte (Fishingtackle, Ruten, Rollen, Taschen, Köder etc.), handelsübliche Fischerliegen, handelsüblicher Schlafschutz, handelsübliche Böden.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Mitverwendung durch Dritte

Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,, In- und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. Mai 2019, mit Inkrafttreten des Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019,, in Kraft.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2019/179/A) unterzogen.