Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOV, Fassung vom 20.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 2019, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die durch Organstrafverfügung Geldstrafen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sowie dessen Verordnungen eingehoben werden dürfen (Kärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOV)
StF: LGBl. Nr. 7/2019

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, in Verbindung mit dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sowie dessen Verordnungen, wird verordnet:

Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

Anl. 1

Text

Anlage

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen

römisch eins. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,

1.

Ausübung von Motorsportarten außerhalb von bewilligtem Gelände

Paragraph 5, Absatz eins, Litera g

Euro 60,00

2.

Aufstellung von nicht ortsfesten Werbeanlagen sowie die Anbringung von Werbematerial auf nicht ortsfesten Anlagen

Paragraph 5, Absatz eins, Litera k

Euro 40,00

3.

Aufstellen von Verkaufswagen

Paragraph 5, Absatz eins, Litera l,

Euro 40,00

4.

Ablagerung von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen geringen Umfanges in der freien Landschaft

Paragraph 13, Litera a

Euro 35,00

5.

Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehen Anlagen

Paragraph 13, Litera c

Euro 35,00

6.

Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

Paragraph 13, Litera d

Euro 35,00

7.

Fahren mit motorbetrieben Fahrzeugen oder Abstellen solcher Fahrzeuge in der freien Landschaft außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen

Paragraph 14, Absatz eins

Euro 60,00

8.

Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege

Paragraph 14, Absatz eins

Euro 60,00

9.

Fahren mit nicht motorbetriebenen Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege

Paragraph 14, Absatz eins

Euro 40,00

10.

Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen oder Zelten in der freien Landschaft außerhalb von bewilligten Campingplätzen

Paragraph 15, Absatz eins,

Euro 50,00

11.

Freies Baden in Bereichen, in denen dies mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde verboten wurde

Paragraph 16

Euro 25,00

römisch zwei. Pflanzenartenschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2015,

1.

Vollkommen geschützte heimische Pflanzen: ausgraben, beschädigen, vernichten, vom Standort entfernen, erwerben, weitergeben, befördern oder feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen

Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 60,00

2.

Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzen: erwerben, weitergeben, befördern oder feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen

Paragraph 2, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 60,00

3.

Teilweise geschützte Pflanzen: entfernen der unterirdischen Teile vom Standort; pflücken oder abschneiden der oberirdischen Teile über das erlaubte Maß

Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 40,00

4.

Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke in der Alpinregion sowie im Bereich der Nationalparks ganzjährig, im übrigen Landesgebiet vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 35,00

römisch drei. Pilzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2014,

1.

Vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze:

ausgraben, vom Standort entfernen, beschädigen, vernichten, erwerben, weitergeben, befördern, handeln, feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pilze

Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 60,00

2.

Nicht vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze:

sammeln, erwerben, weitergeben, befördern, handeln und feilbieten:

außerhalb der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw.

überschreiten der Höchstmenge von 2 kg pro Person und Tag (OM , bis 5kg)

Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 50,00

3.

Entfernen von Steinpilzen (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerln vom Standort in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Juni

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 50,00

4.

Verwendung von Harken, Hacken, Rechen u.ä. Gegenständen, welche die humusartige Bodenschicht zerstören könnten

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 35,00

römisch vier. Tierartenschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2015,

1.

Teilweise geschützte Tiere:

verfolgen, beunruhigen, fangen, befördern, halten, töten, feilbieten, weitergeben dieser Tiere sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere

Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 50,00

2.

Teilweise geschützte Tiere:

entfernen, beschädigen oder zerstören von Brutstätten sowie in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes dieser Tiere

Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 50,00

3.

In der freien Landschaft:

abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke, wobei das Verbot in der Alpinregion und in Nationalparks ganzjährig gilt, im übrigen Landesbereich in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres

Paragraph 4, Litera b, in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 35,00

römisch fünf. Verordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, (Naturschutzgebiet) bzw. Paragraph 24 a, (Europaschutzgebiet) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,

1.

Mutwilliges Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen oder Pilzen

Euro 60,00

2.

Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie Lagern und Zelten

Euro 60,00

3.

Fahren mit Fahrzeugen aller Art abseits von Wegen und hierfür vorgesehenen Bereichen

Euro 60,00

4.

Befahren von Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art

Euro 35,00

5.

Eindringen in Schilf-, Binsen-, Schachtelhalm- und Seerosenbestände

Euro 35,00

6.

Baden außerhalb der genehmigten Badeplätze

Euro 25,00

7.

Erregung störenden Lärms

Euro 25,00

8.

Reiten abseits von Wegen

Euro 35,00

9.

Mitführen von nicht angeleinten Hunden in der freien Landschaft

Euro 35,00

10.

Ausübung der Fischerei, sofern diese durch die Verordnung nicht gestattet ist

Euro 40,00

11.

Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dgl, soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt

Euro 35,00

römisch sechs. Wetterschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,

1.

Verwendung des Wetterschutzes nicht in Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei und nicht zum Schutz vor Wettereinflüssen

Paragraph eins, zweiter Satz in Verbindung mit K-NSG 2002

Euro 50,00

2.

Überschreiten der erlaubten Abmessungen (auch in geringem Ausmaß) des Wetterschutzes und Verletzung der Beschaffenheitsvorschriften

Paragraph 2, Absatz eins und 2

Euro 50,00

3.

Gemeinsames Verwenden des Wetterschutzes von mehr als zwei weiteren Personen (zusätzlich zum Fischereiberechtigten)

Paragraph 3

Euro 30,00