Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, Fassung vom 28.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli 1999
betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C
und D
StF: LGBl Nr 48/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des 2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1998,, und der Paragraphen 2, Absatz 2, 19 und 20 Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1998,, wird verordnet:

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Grundausbildung

Paragraph 3

Grundausbildungslehrgänge

Paragraph 4

Dienstprüfung

Paragraph 5

Schriftliche Prüfung

Paragraph 6

Mündliche Prüfung

Paragraph 7

Allgemeine Gegenstände

Paragraph 8

Prüfungskommissionen

Paragraph 9

Prüfungssenate

Paragraph 9 a

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 10

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Anlage

 

§ 1

Text

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D.

§ 2

Text

Paragraph 2

Grundausbildung

  1. Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, die für die jeweilige Verwendungsgruppe erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch (Abschluß) des Einführungs- und des Grundausbildungslehrganges sowie durch Selbststudium.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung wird mit der Dienstprüfung abgeschlossen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Grundausbildungslehrgänge

  1. Absatz eins,An der Kärntner Verwaltungsakademie sind für folgende Gegenstände Grundausbildungslehrgänge einzurichten:
    1. Litera a
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    2. Litera b
      Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,
    3. Litera c
      Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
    4. Litera d
      Grundzüge der Staatsverrechnung und wichtige Haushaltsvorschriften des Landes.
    Der in der Litera d,) angeführte Gegenstand ist nur für die Verwendungsgruppe B einzurichten. Für die Verwendunsgruppen C und D sowie die Technischen Dienste der Verwendungsgruppen B und C sind die jeweiligen Gegenstände in Grundzügen vorzutragen.
  2. Absatz 2,Das Zuweisungserfordernis zum Grundausbildungslehrgang i. S. des Paragraph 25, K-DRG 1994 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
  3. Absatz 3,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung (Zuweisung) zum Lehrgang zu widerrufen.
  4. Absatz 4,Mitglieder der Prüfungskommissionen sind als Vortragende bei den Lehrgängen heranzuziehen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Dienstprüfung

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist für alle Verwendungsgruppen schriftlich und mündlich abzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Dienstprüfung zuzulassen sind Landesbedienstete, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und eine mindestens zweijährige zufriedenstellende Verwendung im Landesdienst aufweisen, wobei diese Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung der jeweiligen Verwendungsgruppe zu entsprechen hat.
  3. Absatz 3,Zulassungserfordernis ist neben der Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge der Besuch des Einführungslehrganges an der Kärntner Verwaltungsakademie. Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Von der Voraussetzung des Absatz 3, darf in begründeten Fällen abgesehen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5

Schriftliche Prüfung

  1. Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, aufgrund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die fachlichen Belange im Sinne einer aktenmäßigen Erledigung als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen

materiell- und verfahrensrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu behandeln.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Die Aufgaben sind unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen, die an einen Bediensteten der betreffenden Verwendungsgruppe gestellt werden, zu bearbeiten und Stoffgebieten zu entnehmen, die für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen sind. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Themen sind von jenen Mitgliedern der Prüfungskommission zu erstellen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmt werden. Von Kandidaten des Rechtskundigen Dienstes, des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes, des Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes, des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden, des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und des Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden sind jedenfalls zwei unterschiedliche Themen zu bearbeiten.
  3. Absatz 4,Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppe A mit längstens acht Stunden,
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungsgruppe B
      1. Litera a
        im Gehobenen Verwaltungsdienst mit längstens fünf Stunden,
      2. Litera b
        in den Technischen Diensten mit längstens sechs Stunden; sind technische Planungsaufgaben zu lösen, ist die Dauer mit längstens acht Stunden zu bemessen,
    3. Ziffer 3
      für die Verwendungsgruppe C
      1. Litera a
        im Fachdienst und Technischen Fachdienst mit längstens vier Stunden,
      2. Litera b
        im Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden mit längstens sechs Stunden,
    4. Ziffer 4
      für die Verwendungsgruppe D mit längstens zwei Stunden.

§ 6

Text

Paragraph 6

Mündliche Prüfung

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die für die betreffende Verwendung vorgesehenen allgemeinen Gegenstände und die in der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehenen besonderen Gegenstände (Fachgegenstände). Für Kandidaten des Gehobenen Verwaltungsdienstes ist im Rechnungsdienst kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat bei der vorgesehenen Auswahl der in der Anlage angeführten Fachgegenstände nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Soweit für Kandidaten des Wissenschaftlichen Dienstes keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist das Thema des besonderen Prüfungsgegenstandes jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

§ 7

Text

Paragraph 7

Allgemeine Gegenstände

Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt:

  1. Litera a
    für den Rechtskundigen Dienst:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Kärntner Landesverfassung,
    2. Ziffer 2
      Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, Geschäftsordnungen der Kärntner Landesregierung sowie des Amtes der Kärntner Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten.
  2. Litera b
    für den Höheren Technischen Dienst:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht,
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmerschutz,
    5. Ziffer 5
      Ziviltechnikerwesen.
  3. Litera c
    für den Höheren Landwirtschaftlichen Dienst, den Wissenschaftlichen Dienst, den Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst, den Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden und den Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze.
  4. Litera d
    für den Gehobenen Verwaltungdienst:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht,
    4. Ziffer 4
      Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Landes.
  5. Litera e
    für den Gehobenen Technischen Dienst:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
    4. Ziffer 4
      Unfallverhütung.
  6. Litera f
    für den Fachdienst, den Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden und den Mittleren Dienst:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht.
  7. Litera g
    für den Technischen Fachdienst und den Mittleren Technischen Dienst:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
    4. Ziffer 4
      Unfallverhütung.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Prüfungskommissionen

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung Prüfungskommissionen einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Für die Dienstprüfung von Kandidaten in wissenschaftlicher Verwendung ist im Anlassfall eine Prüfungskommission einzurichten.
  3. Absatz 3,Zu Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen
    1. Litera a
      für die Verwendungsgruppe A nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe,
    2. Litera b
      für den Rechtskundigen Dienst dürfen nur Landesbedienstete des Rechtskundigen Dienstes,
    3. Litera c
      für die Verwendungsgruppe B nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder B bzw. Entlohnungsgruppe a oder b oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe,
    4. Litera d
      der Verwendungsgruppen C und D nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bis C bzw. Entlohnungsgruppe a bis c oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe
    bestellt werden.
  4. Absatz 4,Zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, für Prüfungen von Kandidaten der Technischen Dienste (ausgenommen im Mittleren Dienst) nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, die Absolventen eines technischen Studiums sind, bestellt werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,, Prüfungssenate

  1. Absatz eins,Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, wobei Fachgegenstände auch von mehreren Prüfern geprüft werden dürfen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungssenat für die Prüfung im
    1. Litera a
      Rechtskundigen Dienst besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Prüfungssenates haben den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung zu prüfen; für den besonderen Teil der mündlichen Prüfung sind drei Prüfer zu bestellen.
    2. Litera b
      Höheren Technischen Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf weitere Mitglieder umfassen. Die im Paragraph 7, Litera b, Ziffer eins bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, die im Paragraph 7, Litera b, Ziffer 4 und 5 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des “Höheren Technischen Dienstes” zu prüfen. Die in der Anlage unter Ziffer 15, 16, 17, 29, 30, 32, 33 und 35 angeführten Gegenstände sind sowohl von einem rechtskundigen als auch von einem fachkundigen Mitglied des “Höheren Technischen Dienstes” zu prüfen, sofern sie nicht von der Dienstbehörde als nur in Grundzügen zu prüfender Fachgegenstand festgelegt wurden.
    3. Litera c
      Höheren Landwirtschaftlichen Dienst, Wissenschaftlichen Dienst, Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst, Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden, Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens drei, höchstens aber fünf weiteren Mitgliedern. Die im Paragraph 7, Litera c und Litera f und in der Anlage unter Ziffer 37, 43 und 48 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Bediensteten, die in der Anlage unter Ziffer 38 bis 42 und 44 bis 47 angeführten Gegenstände von einem Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe und die in der Anlage unter Ziffer 49 bis 52 angeführten Gegenstände von einem Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes zu prüfen.
    4. Litera d
      Gehobenen Verwaltungsdienst und Gehobenen Technischen Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als vier weitere Mitglieder umfassen. Die im Paragraph 7, Litera d, Ziffer eins bis 3 und Litera e, Ziffer eins bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, der im Paragraph 7, Litera d, Ziffer 4, angeführte Gegenstand von einem Rechnungsbediensteten, der in Paragraph 7, Litera e, Ziffer 4, angeführte Gegenstand und die in der Anlage unter Ziffer 14 bis 36 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des Höheren Technischen Dienstes oder des Gehobenen Technischen Dienstes zu prüfen.
    5. Litera e
      Fachdienst, Technischen Fachdienst und Mittleren Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei weitere Mitglieder umfassen. Die im Paragraph 7, Litera f und Litera g, Ziffer eins bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, der im Paragraph 7, Litera g, Ziffer 4, angeführte Gegenstand und die in der Anlage unter Ziffer 14 bis 36 und 71 bis 125 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des Höheren Dienstes oder des Gehobenen Dienstes zu prüfen.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,, Anrechnung auf die Grundausbildung

Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf insbesondere nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz K-DRG 1994 auf die Grundausbildung oder Teile davon anrechnen, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist:

  1. Ziffer eins
    Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst,
  2. Ziffer 2
    Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
  3. Ziffer 3
    Ziviltechnikerprüfung,
  4. Ziffer 4
    Physikatskurs und erfolgreich abgelegte Physikatsprüfung,
  5. Ziffer 5
    Ausbildung und Prüfung, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, berechtigt,
  6. Ziffer 6
    Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Paragraph 56, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, sowie Lehrgang zur Weiterbildung zum/zur Akademischen Rechnungshofprüfer/in gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,.
  7. Ziffer 7
    Ausbildung und Prüfung für Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG gemäß der Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019,.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft: die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. August 1972, Zl. Präs-707/7/1972, betreffend die Prüfung für den “Rechtskundigen Dienst”, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-218/3/95, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst”, Landesgesetzblatt Nr 88 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-290/10/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1590/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Landwirtschaftlichen Dienst”, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 1979, Zl. Präs-165/7/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Verwaltungsdienst”, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-2324/1/95, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Technischen Dienst”, Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-187/5/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1601/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst”, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-666/6/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe C”, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-380/2/95, betreffend die Grundausbildung für den “Technischen Fachdienst”, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-1580/1/1979, betreffend die Prüfung für den “Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden”, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-1930/4/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe D”, Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1998,.
  3. Absatz 3,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen gelten bis zum Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Funktionsperiode als Mitglieder der Prüfungskommissionen im Sinn dieser Verordnung.

Anl. 1

Text

Anlage

Fachgegenstände gemäß Paragraph 6

Rechtskundiger Dienst
  1. Ziffer eins
    Die Verwaltungsverfahrensgesetze und sonstige im Verwaltungsrecht anwendbare Verfahrensgesetze
  2. Ziffer 2
    Schulwesen
  3. Ziffer 3
    Finanzrecht (Haushaltsrecht des Bundes, des Landes und der Gemeinden, Finanzausgleich, Gebührenrecht, Landes- und Gemeindeabgaben)
  4. Ziffer 4
    Gesundheitswesen (Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sanitäts-, Krankenpflege-, Apotheken- und Arzneimittelwesen, Krankenanstaltenordnung, Heilberufe, Heilquellen- und Kurortewesen, Bestattungswesen)
  5. Ziffer 5
    Umwelt- und Agrarrecht (Landwirtschaftsrecht, Forstrecht, Wasserrecht, Jagd- und Fischereirecht, Tierschutz, Veterinärwesen, Grundverkehrswesen, Naturschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, gewerbliches Betriebsanlagenrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Umweltinformationsgesetz)
  6. Ziffer 6
    Polizeiverwaltungsrecht (Sicherheitspolizeigesetz und die die Kriminalpolizei betreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung, Vorschriften über das Melde- und Passwesen, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Waffen- und Sprengmittelwesen, Landessicherheitsgesetz), Veranstaltungsrecht
  7. Ziffer 7
    Jugendschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe
  8. Ziffer 8
    Baurecht, Raumordnung
  9. Ziffer 9
    Recht der Wirtschaft (Gewerberecht – Berufsrecht und Nebengesetze)
  10. Ziffer 10
    Kraftfahrrecht, Straßenpolizei, Führerscheingesetz
  11. Ziffer 11
    Gemeinderecht (Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter und Villacher Stadtrecht, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)
  12. Ziffer 12
    Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper, Wahl des Bundespräsidenten und Wählerevidenz, Staatsbürgerschaftsrecht
  13. Ziffer 13
    Grundzüge des Public Management

Technische Dienste (Höherer Technischer Dienst, Gehobener Technischer Dienst und Technischer Fachdienst)
Die Dienstbehörde hat für den technischen Prüfungsteil für Kandidaten des Höheren Technischen Dienstes zwei der nachstehend angeführten Fachgegenstände für die mündliche Prüfung zu bestimmen; bei einem davon hat die Dienstbehörde festzulegen, dass dieser nur in den Grundzügen zu prüfen ist. Für Kandidaten des Gehobenen Technischen Dienstes und des Technischen Fachdienstes ist für den technischen Prüfungsteil ein Fachgegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen.

  1. Ziffer 14
    Technische Chemie
  2. Ziffer 15
    Naturschutz
  3. Ziffer 16
    Raumordnung und Raumplanung
  4. Ziffer 17
    Gewerbetechnik (Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik, Maschinenbau, Luftreinhaltung)
  5. Ziffer 18
    Telekommunikation und Datenverarbeitung
  6. Ziffer 19
    Technische Geologie
  7. Ziffer 20
    Kraftfahrwesen
  8. Ziffer 21
    Strahlenschutz
  9. Ziffer 22
    Medizin- und Krankenhaustechnik
  10. Ziffer 23
    Hochbau
  11. Ziffer 24
    Straßen- und Brückenbau
  12. Ziffer 25
    Technischer Dienst bei den Gemeinden
  13. Ziffer 26
    Technischer Dienst in Bauhöfen und Werkstätten
  14. Ziffer 27
    Hydrologie und Hydrographie
  15. Ziffer 28
    Vermessungswesen
  16. Ziffer 29
    Siedlungswasserwirtschaft (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einschließlich Klärtechnik)
  17. Ziffer 30
    Abfallwirtschaft
  18. Ziffer 31
    Lebensmittelchemie, -technologie und -recht
  19. Ziffer 32
    Technischer Umweltschutz, Grundlagen des Energiewesen
  20. Ziffer 33
    Gewässerschutz
  21. Ziffer 34
    Lärm
  22. Ziffer 35
    Schutzwasserwirtschaft, Gewässerzustand und Wasserkraftanlagen
  23. Ziffer 36
    Qualitätssicherung, Akkreditierung und Validierung

Höherer Technischer Dienst bei den Agrarbehörden
Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten ist angemessene Vertrautheit mit der jeweiligen Materie nachzuweisen.

  1. Ziffer 37
    Rechtsvorschriften, die im Technischen Agrardienst unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müssen, insbesondere in den Bereichen Bodenreform, Kärntner Straßengesetz, Raumordnung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Gemeindeplanung und Grundstücksteilung, Grundverkehrs-, Wasser- und Forstrecht, Vermessungswesen, Bestimmungen des ABGB und seiner Nebengesetze über Eigentum und Besitz sowie Grundzüge des Grundbuchrechtes
  2. Ziffer 38
    Technische Vorschriften und Verfahren des Technischen Agrardienstes unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten Agrarische Operationen, Raumplanung, Verkehrserschließung ländlicher Gebiete, landwirtschaftlicher Wasserbau, landwirtschaftlicher Hochbau, Alp- und Weideverbesserungswesen, Bodenschutz
  3. Ziffer 39
    Grundzüge der Landwirtschaft
  4. Ziffer 40
    Grundzüge der Forstwirtschaft
  5. Ziffer 41
    Vermessungswesen
  6. Ziffer 42
    Ziviltechnikerwesen

Gehobener Technischer Dienst bei den Agrarbehörden und Technischer Fachdienst bei den Agrarbehörden
Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten ist angemessene Vertrautheit mit der jeweiligen Materie nachzuweisen.

  1. Ziffer 43
    Rechtsvorschriften, die im Technischen Agrardienst unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müssen, insbesondere in den Bereichen Bodenreform, Kärntner Straßengesetz, Raumordnung, Naturschutz, Wasser- und Forstrecht, Vermessungswesen, Bestimmungen des ABGB und seiner Nebengesetze über Eigentum und Besitz
  2. Ziffer 44
    Technische Vorschriften und Verfahren des Technischen Agrardienstes unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten, Agrarische Operationen, Raumplanung, Verkehrserschließung ländlicher Gebiete, landwirtschaftlicher Wasserbau, landwirtschaftlicher Hochbau, Alp- und Weideverbesserungswesen, Bodenschutz
  3. Ziffer 45
    Grundzüge der Landwirtschaft
  4. Ziffer 46
    Grundzüge der Forstwirtschaft
  5. Ziffer 47
    Vermessungswesen

Höherer Landwirtschaftlicher Dienst und Gehobener Landwirtschaftlicher Dienst
Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten ist angemessene Vertrautheit mit der jeweiligen Materie nachzuweisen.

  1. Ziffer 48
    Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Agrarrechts und der Raumordnung, die im landwirtschaftlichen Dienst unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes und Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müssen, sowie Grundzüge der Organisation und Aufgabenbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen
  2. Ziffer 49
    Fachliche und rechtliche Vorschriften und Verfahren des Landwirtschaftlichen Dienstes unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes und Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten der Pflanzen- und Tierproduktion, Technik, Bauvorschriften und Unfallverhütung in der Landwirtschaft, der Almwirtschaft, der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, der Landwirtschaftsförderung sowie die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten
  3. Ziffer 50
    Grundzüge der Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe
  4. Ziffer 51
    Grundzüge der Forstwirtschaft
  5. Ziffer 52
    Grundzüge des landwirtschaftlichen Schulwesens und der landwirtschaftlichen Schulverwaltung

Gehobener Verwaltungsdienst
Die Dienstbehörde hat einen der angeführten Gegenstände für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat hiebei nach Möglichkeit auf die (künftige) Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

  1. Ziffer 53
    Personalmanagement
  2. Ziffer 54
    Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und Siedlungsvorsorge)
  3. Ziffer 55
    Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung
  4. Ziffer 56
    Forst-, Jagd- und Fischereirecht
  5. Ziffer 57
    Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung
  6. Ziffer 58
    Gewerberecht
  7. Ziffer 59
    Grundverkehrswesen und agrarische Operationen
  8. Ziffer 60
    Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe
  9. Ziffer 61
    Mietenrecht und Wohnungswesen
  10. Ziffer 62
    Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht sowie Gemeinderecht
  11. Ziffer 63
    Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Volkszählungswesen
  12. Ziffer 64
    Polizeiwesen römisch eins (Meldewesen, Paßwesen, Fremdenpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften über die Führung des Strafregisters, Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen)
  13. Ziffer 65
    Polizeiwesen römisch zwei (Vereins- und Versammlungswesen, Pressewesen, öffentliche Vorführungen und Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)
  14. Ziffer 66
    Sozialversicherungsrecht
  15. Ziffer 67
    Verkehrsrecht und Kraftfahrwesen
  16. Ziffer 68
    Bildungswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens
  17. Ziffer 69
    Veterinärwesen
  18. Ziffer 70
    Wasserrecht und Schifffahrtsrecht

Fachdienst
Die Fachgegenstände 91 bis 102 umfassen auch die fachgegenstandsbezogenen Unfallverhütungsvorschriften.

  1. Ziffer 71
    Personalmanagement
  2. Ziffer 72
    Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und Siedlungsvorsorge)
  3. Ziffer 73
    Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung
  4. Ziffer 74
    Forst-, Jagd- und Fischereirecht
  5. Ziffer 75
    Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung
  6. Ziffer 76
    Gewerberecht
  7. Ziffer 77
    Grundverkehrswesen und agrarische Operationen
  8. Ziffer 78
    Kinder-und Jugendhilfe, Sozialhilfe
  9. Ziffer 79
    Mietenrecht und Wohnungswesen
  10. Ziffer 80
    Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht sowie Gemeinderecht
  11. Ziffer 81
    Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Volkszählungswesen
  12. Ziffer 82
    Polizeiwesen römisch eins (Meldewesen, Paßwesen, Fremdenpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften über die Führung des Strafregisters, Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen)
  13. Ziffer 83
    Polizeiwesen römisch zwei (Vereins- und Versammlungswesen, Pressewesen, öffentliche Vorführungen und Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)
  14. Ziffer 84
    Sozialversicherungsrecht
  15. Ziffer 85
    Verkehrsrecht und Kraftfahrwesen
  16. Ziffer 86
    Unterrichtswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens
  17. Ziffer 87
    Veterinärwesen
  18. Ziffer 88
    Wasserrecht und Schifffahrtsrecht
  19. Ziffer 89
    Staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Landes
  20. Ziffer 90
    Kanzleiordnung
  21. Ziffer 91
    Geologie
  22. Ziffer 92
    Hochbau
  23. Ziffer 93
    Straßen- und Brückenbau
  24. Ziffer 94
    Vermessungsdienst
  25. Ziffer 95
    Hydrographie
  26. Ziffer 96
    Wasserbau (landwirtschaftlicher Siedlungs- und Schutzwasserbau)
  27. Ziffer 97
    Maschinenbau und Elektrotechnik
  28. Ziffer 98
    Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung
  29. Ziffer 99
    Umweltschutz
  30. Ziffer 100
    Technischer Dienst bei den Gemeinden
  31. Ziffer 101
    Technischer Dienst in Bauhöfen und Werkstätten
  32. Ziffer 102
    Chemie

Mittlerer Dienst und Mittlerer Technischer Dienst
Die Fachgegenstände 104 bis 125 umfassen auch die fachgegenstandsbezogenen Unfallverhütungsvorschriften.

  1. Ziffer 103
    Kanzleiordnung
  2. Ziffer 104
    Technische Chemie
  3. Ziffer 105
    Naturschutz
  4. Ziffer 106
    Elektrotechnik
  5. Ziffer 107
    Technische Geologie
  6. Ziffer 108
    Gewerbetechnik
  7. Ziffer 109
    Kraftfahrwesen
  8. Ziffer 110
    Gas- und Feuerungstechnik
  9. Ziffer 111
    Medizin- und Krankenhaustechnik
  10. Ziffer 112
    Hochbau
  11. Ziffer 113
    Straßen- und Brückenbau
  12. Ziffer 114
    Technischer Dienst bei den Gemeinden
  13. Ziffer 115
    Technischer Dienst in Bauhöfen und Werkstätten
  14. Ziffer 116
    Hydrologie und Hydrographie
  15. Ziffer 117
    Vermessungswesen
  16. Ziffer 118
    Siedlungswasserwirtschaft (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einschließlich Klärtechnik)
  17. Ziffer 119
    Schutzwasserwirtschaft, Gewässerzustand und Wasserkraftanlagen
  18. Ziffer 120
    Abfallwirtschaft
  19. Ziffer 121
    Technischer Umweltschutz, Grundlagen des Energiewesens
  20. Ziffer 122
    Gewässerschutz
  21. Ziffer 123
    Luftreinhaltung
  22. Ziffer 124
    Lärm
  23. Ziffer 125
    Raumordnung und Raumplanung