Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landesumlage-Gesetz – K-LUG, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 3. Mai 1967 über eine Landesumlage (Kärntner Landesumlage-Gesetz - K-LUG)
StF: LGBl Nr 22/1967

Änderung

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,) festgesetzt.
  3. Absatz 3,In Abweichung von Absatz 2, wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
    1. Ziffer eins
      für das Jahr 2025 um 40 vH,
    2. Ziffer 2
      für das Jahr 2026 um 30 vH,
    3. Ziffer 3
      für das Jahr 2027 um 20 vH und
    4. Ziffer 4
      für das Jahr 2028 um 10 vH
    vermindert.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.
  2. Absatz 2,Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Litera a
      der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und
    2. Litera b
      von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
  3. Absatz 3,Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (Paragraph eins, Absatz 2,) einbehalten.
  2. Absatz 2,Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (Paragraph eins, Absatz 2,) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

§ 4

Text

Paragraph 4

(Inkrafttreten)

Anl. 1

Text

Artikel römisch zwei

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2017,)

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel römisch zehn

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,), Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei, (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Artikel römisch zwei,, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten römisch eins abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Artikel römisch zwei,, ebenfalls nicht.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 4, K-KBBG in der Fassung des Artikel römisch drei, tritt am 1. September 2027 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 3, K-LUG in der Fassung des Artikel römisch sechs, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 29, Absatz 3, K-WFG in der Fassung des Artikel römisch acht, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 18, Absatz 9, K-BG 1997 in der Fassung des Artikel römisch neun a, tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.