Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. Februar 2020, mit der das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ neu erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 15/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019,, sowie des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Schutzgebiet

  1. Absatz eins,Der Hörzendorfer See und seine Umgebung wird zum Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ erklärt.
  2. Absatz 2,Das Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ befindet sich im Süden der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und umfasst Flächenanteile der Katastralgemeinden Projern, Galling und Tanzenberg. Das 455,92 ha große Gebiet wird durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 71a Karnburger Straße in zwei Hälften geteilt.
  3. Absatz 3,Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Schutzziel

  1. Absatz eins,Das Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ weist einen hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen sowie Biotopen (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände). Das Gebiet ist geprägt durch das Schloss Tanzenberg sowie den Hörzendorfer See und den Tanzenberger See. Besonders hervorzuheben ist auch die Naturlandschaft südlich des Hörzendorfer Sees und westlich der Karnburger Straße.
  2. Absatz 2,Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der historisch bedeutsamen Landschaftsteile des Landschaftsschutzgebietes „Hörzendorfer See – Tanzenberg“.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Bewilligungspflicht

  1. Absatz eins,Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
    1. Ziffer eins
      die Neuerrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen aller Art, nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck sowie Änderungen, die geeignet sind, die Schutzziele der Verordnung nachhaltig zu beeinträchtigen, wenn dies nach Außen in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind Neuerrichtungen und Abänderungen auf bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewidmeten Baulandflächen;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Entwässerungsanlagen;
    3. Ziffer 3
      Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise auf einer Fläche von mehr als 500 m² sowie die Vornahme von Sprengungen, mit Ausnahme des notwendigen Betriebes, des Umbaus sowie der Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an recht-mäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dies dem Schutzziel des Landschaftsschutzgebietes nicht widerspricht;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung von Zäunen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung von Photovoltaikanlagen auch solcher unter 40 m² auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.
  2. Absatz 2,Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1970,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlagen

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2020,.