(2)Absatz 2,Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.