Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner LH-Rechtsbereinigungsverordnung, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Mai 2021, mit der eine Rechtsbereinigung im Bereich der Verordnungen des Landeshauptmannes erfolgt (Kärntner LH-Rechtsbereinigungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 47/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Bundesgesetze, die die Grundlage der von dieser Verordnung erfassten Rechtsvorschriften bilden, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Rechtsbereinigung

  1. Absatz eins,Alle auf der Stufe von Verordnungen des Landeshauptmannes in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht wurden und vor dem 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind, werden – soweit Paragraph 2, nicht anderes bestimmt – aufgehoben.
  2. Absatz 2,Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Paragraph eins, findet keine Anwendung auf die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Absatz eins, umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Siehe Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2021,