5. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 19Paragraph 19
Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung
Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (§ 18 Abs 3) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (§ 17 lit e) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds (Paragraph 18, Absatz 3,) sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds (Paragraph 17, Litera e,) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.