Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, mit welcher die Beschäftigungsobergrenzen der Kärntner Gemeinden festgelegt werden (Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV)
StF: LGBl. Nr. 87/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, des Paragraph 3, Absatz 2, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, und des Paragraph 5, Absatz 3, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG), Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kärntner Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Allgemeines – Summe der Stellenwertpunkte

  1. Absatz eins,Die Summe der Stellenwertpunkte ergibt sich aus den gerundeten Stellenwerten der besetzten Stellen einer Gemeinde der in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen gewichtet nach dem Beschäftigungsausmaß.
  2. Absatz 2,Planstellen, welche im Stellenplan dem Verwaltungszweig Zentralamt zugeordnet sind, und durch die ausschließlich oder überwiegend für andere Verwaltungszweige oder Rechtsträger Leistungen erbracht werden, sind in dem Ausmaß, in dem die diesbezüglichen Personalkosten dem Zentralamt ersetzt werden, nicht bei der Berechnung der Summe der Stellenwertpunkte zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Ermittlung der Einwohnerzahl

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gem. Absatz eins, zum Zwecke der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Gemeindegrößenklasse ist die Volkszahl gem. Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, maßgebend.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Basisausstattung

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Basisausstattung erfolgt nach Anlage 2 durch Umrechnung der bisher in Geltung stehenden Personalausstattung je Gemeindegrößenklasse laut Normalplan in Stellenwertpunkte, sodass bis 1.500 Einwohner die Basisausstattung 168 Stellenwertpunkte beträgt. ab 1.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,07 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet, ab 6.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,08 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet und ab 8.000 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,09 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet.
  2. Absatz 2,Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist bei Überschreitung der Basisausstattung in einer Gemeinde nur dann zulässig, wenn in dem abgegebenen Gutachten der Landesregierung (Paragraph 5, Absatz 4, K-GMG) festgestellt wird, dass in der betreffenden Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 angeführten Zusatzpunkte ein über die Basisausstattung hinausgehender dauernder Personalbedarf gegeben ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Beschäftigungsobergrenze

  1. Absatz eins,Die Beschäftigungsobergrenze ist in Stellenwertpunkten ausgedrückt und besteht aus der Basisausstattung (Paragraph 4,) und durch Erfüllung geographischer, struktureller, ökonomischer, sozialer und verwaltungsorganisatorischer Kriterien zu lukrierenden zusätzlichen Stellenwertpunkten.
  2. Absatz 2,Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze überschreitet, so ist zeitgerecht ein schlüssiges Personalkonzept vorzulegen, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt. Im Übrigen ist zum ehest möglichen Zeitpunkt der Personalstand an die Beschäftigungsobergrenze anzupassen.
  3. Absatz 2,Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist durch Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze nur zulässig, wenn diese mit dem Ansuchen um Erweiterung des Stellenplanes ein schlüssiges Personalkonzept vorlegt, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt römisch eins. (Stellenplan) sowie die Anlage 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1982,, zuletzt in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Auf den Beschäftigungsrahmenplan anzurechnende Modellfunktionen

Führung in Großorganisationen / Führung römisch eins direkt mit Unterbau (F-IU)

Führung in kleinen und mittleren Organisationen / Führung römisch eins direkt (F-ID)

Bürokraft (AK-BK)

Routine Sachbearbeitung (AK-RSB)

Spezial Sachbearbeitung (AK-SSB)

Fachbearbeitung (AK-FB)

Expertinnen (AK-EX)

Expertinnen Sachbereich (AK-ESB)

Expertinnen Fachbereich (AK-EFB)

Routine Kundinnenbetreuung (KU-RKB)

Kundinnenbetreuung / Kundinnenberatung (KU-KB)

Kundinnenenberatung Verhandlungsleitung (KU-KBER)

Expertinnen Kundinnenberatung Großprojekte (KU-EKB)

Fachtechnik (TH-FT)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Beschäftigungsobergrenzen nach Gemeindegrößenklassen

bis 1.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

6 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

1.501-2.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.001-2.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

2.501-3.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

12 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

3.501-5.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte:

Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Sub-Litera, a, b 500 Arbeitsstätten

Ziffer 75

Sub-Litera, a, b 1.000 Arbeitsstätten

Ziffer 150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

5.001-6.500 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

36 zusätzliche Stellenwertpunkte

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

6.501-8.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,08 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

8.001-10.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.

10.001-15.000 EW

Basisobergrenze:

168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW

(> 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte

Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche:

Fläche

Kategorie

Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten

bis 30 km²

1

0

von 30 bis 60 km²

2

3

von 60 bis 90 km²

3

6

von 90 bis 120 km²

4

9

von 120 bis 150 km²

5

12

von 150 bis 180 km²

6

15

von 150 bis 180 km²

7

18

von 180 bis 210 km²

8

21

von 210 bis 240 km²

9

24

über 240 km²

10

27

Nebenwohnsitze:

Nebenwohnsitze

Zusätzliche Stellenwertpunkte

bis <250

0

250 – <500

6

500 – <750

12

750 – <1.000

24

1.000 und mehr

48

Zentralörtliche Funktionen:

Zentrumsfunktion

Zusätzliche Stellenwertpunkte

Unterzentrum

36

Mittelzentrum (Bezirksstadt)

150

Arbeitsstätten:

Arbeitsstätten

Zusätzliche Stellenwertpunkte

ab 500 Arbeitsstätten

75

ab 1.000 Arbeitsstätten

150

Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt.

Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft:

Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte.

Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.