§ 0
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Langtitel
Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
StF: LGBl. Nr. 73/1994
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt römisch eins - Allgemeine Bestimmungen |
§Paragraph | 1 Geltungsbereich |
§Paragraph | 2 Stellenplan |
§Paragraph | 3 Dienstliche Ausbildung |
§Paragraph | 4 Krankenhausspezifische Basisausbildung |
§Paragraph | 5 Prüfung |
§Paragraph | 6 Aufnahme |
§Paragraph | 7 Dienstvertrag |
§Paragraph | 7a Informationen zum Dienstverhältnis |
§Paragraph | 8 Sondervertrag |
§Paragraph | 9 Verpflichtungserklärung |
§Paragraph | 10 Verwendungsbeschränkungen |
§Paragraph | 10a Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse |
§Paragraph | 10b Leitungsfunktionen |
Abschnitt II - Pflichten des Vertragsbediensteten Abschnitt römisch zwei - Pflichten des Vertragsbediensteten |
§Paragraph | 11 Allgemeine Pflichten |
§Paragraph | 11a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) |
§Paragraph | 12 Dienstgehorsam |
§Paragraph | 13 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters |
§Paragraph | 13a Telearbeit |
§Paragraph | 14 Geschenkannahme |
§Paragraph | 15 Befangenheit |
§Paragraph | 16 Dienstliche Geheimhaltungspflicht |
§Paragraph | 17 Meldepflichten |
§Paragraph | 17a Schutz vor Benachteiligung |
§Paragraph | 18 Nebenbeschäftigung |
§Paragraph | 19 Gutachten |
§Paragraph | 20 Ausbildung und Fortbildung |
§Paragraph | 21 Dienstweg |
§Paragraph | 22 Versetzung, Dienstzuteilung |
§Paragraph | 22a Zuweisung |
§Paragraph | 22b Betriebsübergang |
§Paragraph | 23 Entsendung |
Abschnitt II a - Dienstzeit Abschnitt römisch zwei a - Dienstzeit |
§Paragraph | 23a Begriffsbestimmungen |
§Paragraph | 24 Dienstzeit |
§Paragraph | 24a Dienstzeit |
§Paragraph | 25 Überstunden und Mehrleistungsstunden |
§Paragraph | 26 Bereitschaft und Journaldienst |
§Paragraph | 26a Pflegeteilzeit |
§Paragraph | 26b Bildungsteilzeit |
§Paragraph | 26c Wiedereingliederungsteilzeit |
§Paragraph | 26d Sabbatical |
§Paragraph | 26e Bezüge während des Sabbaticals |
§Paragraph | 27 Dienstverhinderung |
§Paragraph | 28 Ärztliche Untersuchung |
Abschnitt III - Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022Abschnitt römisch drei - Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022 |
§Paragraph | 29 Bezüge |
§Paragraph | 30 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I 30 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins |
§Paragraph | 31 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I 31 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins |
§Paragraph | 32 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II 32 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei |
§Paragraph | 33 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II 33 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei |
§Paragraph | 34 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k |
§Paragraph | 35 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas k |
§Paragraph | 36 Anpassung von Beträgen |
§Paragraph | 37 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten |
§Paragraph | 38 Sachleistungen |
§Paragraph | 39 Dienstbekleidung |
§Paragraph | 39a Zurverfügungstellung eines Fahrrads |
§Paragraph | 40 Überstellung |
§Paragraph | 41 Vorrückungsstichtag |
§Paragraph | 41a Vorrückungsstichtag und europäische Integration |
§Paragraph | 41b Feststellung des Vorrückungsstichtages |
§Paragraph | 42 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen |
§Paragraph | 43 Kinderzulage |
§Paragraph | 44 Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung |
§Paragraph | 45 Verwaltungsdienstzulage |
§Paragraph | 46 Personalzulage |
§Paragraph | 46a Dienstzulage |
§Paragraph | 47 Nebengebühren und Zulagen |
§Paragraph | 48 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung |
§Paragraph | 49 Sonn- und Feiertagsvergütung Sonn- und Feiertagszulage |
§Paragraph | 50 Funktionszulage |
Abschnitt IIIa - Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022Abschnitt römisch drei a - Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022 |
§Paragraph | 50a Geltungsbereich |
§Paragraph | 50b Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen |
§Paragraph | 50c Verwendungsänderung |
§Paragraph | 50d Probeweise Verwendung |
§Paragraph | 50e Monatsentgelt, Vorrückung |
§Paragraph | 50f Sonderzahlung |
§Paragraph | 50g Kinderzulage |
§Paragraph | 50h Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung |
§Paragraph | 50i Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung |
§Paragraph | 50j Einstufung bei Höherreihung |
§Paragraph | 50k Einstufung bei Rückreihung |
§Paragraph | 50l Ergänzungszulage bei Rückreihung |
§Paragraph | 50m Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung |
§Paragraph | 50n Nebengebühren und sonstige Vergütungen |
§Paragraph | 50o Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und Musikschulen des Landes Kärnten |
§Paragraph | 50p Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten |
Abschnitt IIIb – Sonstige Rechte des VertragsbedienstetenAbschnitt römisch drei b – Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten |
§Paragraph | 51 Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten |
§Paragraph | 52 Anfall und Einstellung des Entgeltes |
§Paragraph | 53 Auszahlung |
§Paragraph | 54 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen |
§Paragraph | 55 Verjährung |
§Paragraph | 56 Bezugsvorschuß und Geldaushilfe |
§Paragraph | 57 Bezugsvorschuß für Wohnzwecke |
§Paragraph | 58 Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§Paragraph | 58a Legalzession |
§Paragraph | 59 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt |
§Paragraph | 60 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen |
§Paragraph | 61 Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte |
§Paragraph | 62 Verwendungsbezeichnungen |
§Paragraph | 63 Erholungsurlaub |
§Paragraph | 64 Erhöhung des Urlaubsausmaßes |
§Paragraph | 65 Änderung des Urlaubsausmaßes |
§Paragraph | 66 entfällt |
§Paragraph | 67 Verbrauch des Erholungsurlaubes |
§Paragraph | 68 Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
§Paragraph | 69 Entschädigung für den Erholungsurlaub |
§Paragraph | 70 entfällt |
§Paragraph | 71 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub |
§Paragraph | 72 Sonderurlaub |
§Paragraph | 73 Karenzurlaub |
§Paragraph | 74 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§Paragraph | 74a Familienhospizfreistellung |
§Paragraph | 74b Frühkarenz |
§Paragraph | 74c Bildungskarenz |
§Paragraph | 74d Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte |
§Paragraph | 75 Pflegefreistellung |
Abschnitt IV - Enden des Dienstverhältnisses Abschnitt römisch vier - Enden des Dienstverhältnisses |
§Paragraph | 76 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses |
§Paragraph | 76a Folgebeschäftigungen |
§Paragraph | 77 Kündigung |
§Paragraph | 78 Kündigungsfristen |
§Paragraph | 78a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist |
§Paragraph | 79 Unkündbarstellung |
§Paragraph | 80 Widerruf der Unkündbarstellung |
§Paragraph | 81 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses |
§Paragraph | 82 Dienstzeugnis |
§Paragraph | 82a Abfertigung, Anwendung des BMSVG |
Abschnitt IVa - Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt Abschnitt römisch vier a - Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt |
§Paragraph | 82b Geltungsbereich 62 |
§Paragraph | 83 Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006 |
§Paragraph | 84 Sterbekostenbeitrag |
§Paragraph | 85 Zusatzpension |
Abschnitt V - Sonderbestimmungen für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten Abschnitt römisch fünf - Sonderbestimmungen für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten |
§Paragraph | 86 Geltungsbereich |
§Paragraph | 87 Aufnahme |
§Paragraph | 88 Dienstvertrag |
§Paragraph | 89 Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten |
§Paragraph | 90 Besoldungsmäßige Einreihung |
§Paragraph | 91 Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I L 91 Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas römisch eins L |
§Paragraph | 92 Bildungszulage |
§Paragraph | 93 Überstellung |
§Paragraph | 94 Allgemeine Dienstpflichten |
§Paragraph | 95 Besondere Dienstpflichten |
§Paragraph | 96 Vergütung für Mehrdienstleistung |
§Paragraph | 97 Lehrverpflichtung |
§Paragraph | 98 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical |
Abschnitt Va - Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat Abschnitt römisch fünf a - Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat |
§Paragraph | 98a Geltungsbereich |
§Paragraph | 99 Zusatzpension |
§Paragraph | 100 Provision |
§Paragraph | 101 Abfertigung |
§Paragraph | 102 Ermittlung der Provision |
§Paragraph | 103 Auszahlung der Provision |
Abschnitt VI - Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten Abschnitt römisch sechs - Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten |
§Paragraph | 104 Geltungsbereich |
§Paragraph | 105 Aufnahme |
§Paragraph | 106 Besoldungsmäßige Einreihung |
§Paragraph | 107 (entfällt) |
§Paragraph | 108 Stundenverpflichtung |
§Paragraph | 109 Erzieherdienstzulage |
§Paragraph | 110 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung |
§Paragraph | 111 Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums |
§Paragraph | 112 Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4 112 Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2 und für Bedienstete im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, |
§Paragraph | 113 Dienstzulage für die Handwerksmeister |
§Paragraph | 114 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical |
Abschnitt VIa – Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur Ausbildung Abschnitt römisch sechs a – Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur Ausbildung |
§Paragraph | 114a Geltungsbereich |
§Paragraph | 114b Ferien |
§Paragraph | 114c Besondere Verpflichtungserklärung |
Abschnitt VII - Reisegebühren Abschnitt römisch sieben - Reisegebühren |
§Paragraph | 115 Reisegebühren |
§Paragraph | 116 Dienstort bei Lehrern |
Abschnitt VIII - Schlußbestimmungen Abschnitt römisch acht - Schlußbestimmungen |
§Paragraph | 117 Verweisung |
§Paragraph | 118 entfällt |
§Paragraph | 119 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag |
§Paragraph | 120 Optionsrecht für Ärzte |
§Paragraph | 120a Optionsrecht für Primarärzte |
§Paragraph | 120b Optionsrecht in das Entlohnungsschema V120b Optionsrecht in das Entlohnungsschema römisch fünf |
§Paragraph | 121 Geltungsbereich einzelner Bestimmungen |
§Paragraph | 124 Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen |
§ 1
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt I
Allgemeine BestimmungenAbschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen
§ 1
GeltungsbereichParagraph eins,, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Absatz 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.
(1a)Absatz eins a,Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des Paragraph 82 a, Absatz 5, – keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Landarbeiter iSd Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,Landarbeiter iSd Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG,
Lehrer iSd Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG,Lehrer iSd Artikel 14, Absatz 2 und 14 a Absatz 3, Litera b, B-VG,
Bauarbeiter iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414,Bauarbeiter iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414,
Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Apotheker und Aspiranten,
(3)Absatz 3,Auf Personen
iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 74a und 82a,iSd Absatz 2, Litera e, finden abweichend von Absatz 2, Paragraphen 74 a und 82 a,
iSd Abs. 2 lit. f findet abweichend von Abs. 2 § 82aiSd Absatz 2, Litera f, findet abweichend von Absatz 2, Paragraph 82 a
Anwendung.
(4)Absatz 4,Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414.
(5)Absatz 5,Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001.Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,. (5a)Absatz 5 a,Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,. (6)Absatz 6,§ 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 5, dritter und letzter Satz, Paragraph 24 a und Paragraph 26, Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 5, letzter Satz Anwendung.
(7)Absatz 7,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 2
StellenplanParagraph 2,, Stellenplan
(1)Absatz eins,Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2)Absatz 2,Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(3)Absatz 3,Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
§ 3
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 3
Dienstliche AusbildungParagraph 3,, Dienstliche Ausbildung
(1)Absatz eins,§§ 23 bis 35c K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbediensteten grundsätzliche Informationen aus folgenden Gebieten zu vermitteln:Paragraphen 23 bis 35 c K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbediensteten grundsätzliche Informationen aus folgenden Gebieten zu vermitteln:
Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen,
Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie der Behördenorganisation,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, des Haushaltsrechts und des Public Managements,
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,
(2)Absatz 2,Die Landesregierung darf für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten mit Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung vorsehen, wenn diese zur Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist. Diese ersetzt die Grundausbildung und den Einführungslehrgang nach Abs. 1.Die Landesregierung darf für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten mit Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung vorsehen, wenn diese zur Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist. Diese ersetzt die Grundausbildung und den Einführungslehrgang nach Absatz eins,
§ 4
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 4
Krankenhausspezifische BasisausbildungParagraph 4,, Krankenhausspezifische Basisausbildung
(1)Absatz eins,Wenn die Landesregierung eine krankenhausspezifische Basisausbildung nach § 3 Abs. 2 einführt, hat sie mit Verordnung die Fachgebiete und Bildungsinhalte der krankenhausspezifischen Basisausbildung iSd § 3 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und –organisation zu regeln.Wenn die Landesregierung eine krankenhausspezifische Basisausbildung nach Paragraph 3, Absatz 2, einführt, hat sie mit Verordnung die Fachgebiete und Bildungsinhalte der krankenhausspezifischen Basisausbildung iSd Paragraph 3, Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und –organisation zu regeln.
(2)Absatz 2,Zur Vermittlung der Basisausbildung iSd Abs. 1 sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Ausbildungslehrgänge zu organisieren und durchzuführen. Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Bedienstete der Landeskrankenanstalten sind von der Krankenanstaltenleitung der jeweiligen Landeskrankenanstalt auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.Zur Vermittlung der Basisausbildung iSd Absatz eins, sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Ausbildungslehrgänge zu organisieren und durchzuführen. Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Bedienstete der Landeskrankenanstalten sind von der Krankenanstaltenleitung der jeweiligen Landeskrankenanstalt auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.
§ 5
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 5
PrüfungParagraph 5,, Prüfung
(1)Absatz eins,Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landsregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landsregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Paragraph 29, Absatz eins bis 5 K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(4)Absatz 4,§ 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 31 Abs. 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, die jeweilige Krankenanstaltenleitung zuständig ist.Paragraph 31, Absatz eins bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach Paragraph 31, Absatz eins, vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach Paragraph 31, Absatz 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, die jeweilige Krankenanstaltenleitung zuständig ist.
(5)Absatz 5,Der Vertragsbedienstete ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen Ausbildungslehrgang erfolgreich besucht hat. Die Landesregierung darf mit Verordnung im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung weitere Zulassungserfordernisse vorsehen, wie insbesondere Art und Ausmass der Absolvierung sonstiger Ausbildungs- oder Praxiszeiten, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten Paragraph 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
§ 6
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 6
AufnahmeParagraph 6,, Aufnahme
(1)Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;
die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren;
eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(1a)Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II. Für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k gelten die in der Anlage 10 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Für die im Entlohnungsschema V eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz gilt sinngemäß.Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei. Für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k gelten die in der Anlage 10 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Für die im Entlohnungsschema römisch fünf eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Paragraph 4 a, Kärntner Dienstrechtsgesetz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung auch von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 absehen.Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung auch von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 4, absehen.
(4)Absatz 4,Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
(5)Absatz 5,Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt u.ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Einbringung von sonstigen Dienstleistungen u.ä.Unter die Bestimmungen des Absatz 4, fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt u.ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Absatz 4, gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Einbringung von sonstigen Dienstleistungen u.ä.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu TätigkeitenDie Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.
(7)Absatz 7,Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
§ 7
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 7
DienstvertragParagraph 7,, Dienstvertrag
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;
ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit);
das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung);
welcher Beschäftigungsart, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe oder welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten zugewiesen ist,“
den Hinweis, daß dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
(3)Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen objektiv feststellbaren Endtermin oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe darf nur auf die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(3a)Absatz 3 a,Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(4)Absatz 4,Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(5)Absatz 5,Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das
im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung, als Leiter des Landespressedienstes oder als Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung,
im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages oder als Kraftwagenlenker des Präsidenten des Landtages,
zur Ausübung einer Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes
eingegangen worden ist, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind die Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.eingegangen worden ist, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind die Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.
(5a)Absatz 5 a,Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
er die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, under die Dienstprüfung (Paragraph 3, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5, K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, und
eine siebenjährige erfolgreiche Verwendung im Landesdienst aufweist, und
im Stellenplan eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Z 1 bis 3 erfüllt sind.Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.
(6)Absatz 6,Abs. 4 gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.Absatz 4, gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.
(6a)Absatz 6 a,Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 4 kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerung jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen, wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist.Abweichend von Absatz 4, kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerung jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen, wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist.
§ 7a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 7a
Informationen zum DienstverhältnisParagraph 7 a,, Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 7 Abs. 2 jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 7, Absatz 2, jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Über- und Mehrleistungsstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Abs. 2.Dem Vertragsbediensteten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Absatz eins, unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Dem Vertragsbediensteten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6)Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
§ 8
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 8
SondervertragParagraph 8,, Sondervertrag
In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
§ 9
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 9
VerpflichtungserklärungParagraph 9,, Verpflichtungserklärung
Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt folgende Erklärung zu unterfertigen: „Ich verspreche, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten zu befolgen und alle mit meinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“
§ 10
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 10
VerwendungsbeschränkungenParagraph 10,, Verwendungsbeschränkungen
(1)Absatz eins,Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einem anderen Bediensteten,
Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.Absatz eins, gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(2)Absatz 2,Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Abs. 1 gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Absatz eins, gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.
(4)Absatz 4,Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) herangezogen werden.Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 6, Absatz 4,) herangezogen werden.
§ 10a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 10a
Aufrechterhaltung bestehender DienstverhältnisseParagraph 10 a,, Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,
während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz – AZHG, während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach Paragraph 15, Absatz eins, Auslandszulagen- und, -hilfeleistungsgesetz – AZHG,
für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetzfür die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz
unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.unberührt. Während der Zeiten nach Ziffer eins bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Ziffer 3, durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 10b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 10b
LeitungsfunktionenParagraph 10 b,, Leitungsfunktionen
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist er spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung
wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion verwendet wurde, oder
mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz,
wennwenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. § 50l dieses Gesetzes gelten sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt oder abberufen worden ist, nicht zu vertreten hat.er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Paragraph 166 b, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. Paragraph 50 l, dieses Gesetzes gelten sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt oder abberufen worden ist, nicht zu vertreten hat.
§ 11
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt II
Pflichten des VertragsbedienstetenAbschnitt römisch zwei, Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 11
Allgemeine PflichtenParagraph 11,, Allgemeine Pflichten
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung jener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienstvertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zumutbarer Aufgaben herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen und Betrieben des Landes, allen von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG geführten Betrieben und Einrichtungen und auch außerhalb der Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu verrichten.
(4a)Absatz 4 a,Der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(4b)Absatz 4 b,Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Vertragsbediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Vertragsbedienstete diese wünscht:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
die Unterschrift des Vertragsbediensteten.
(4c)Absatz 4 c,Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014, Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016, Seite 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(4d)Absatz 4 d,Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Absatz 4, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Spitalsärzte und die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, neben den allgemeinen Pflichten nach Abs. 1 bis 4 besondere Dienstpflichten mit Verordnung festlegen, wenn dies die Eigenart des Dienstes erfordert.Die Landesregierung kann für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Spitalsärzte und die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, neben den allgemeinen Pflichten nach Absatz eins bis 4 besondere Dienstpflichten mit Verordnung festlegen, wenn dies die Eigenart des Dienstes erfordert.
§ 11a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 11a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)Paragraph 11 a, , Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 12
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 12
DienstgehorsamParagraph 12,, Dienstgehorsam
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3,Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 13
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 13
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des DienststellenleitersParagraph 13,, Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1)Absatz eins,Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a)Absatz eins a,Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 67 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 67, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975.Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
§ 13a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 13a
TelearbeitParagraph 13 a,, Telearbeit
(1)Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt.
(2a)Absatz 2 a,Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oderder Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, Litera b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
durch Erklärung des Vertragsbediensteten.
(4)Absatz 4,Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.
§ 14
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 14
GeschenkannahmeParagraph 14,, Geschenkannahme
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2,Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3)Absatz 3,Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(4)Absatz 4,Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß § 72a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß Paragraph 72 a, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.
(6)Absatz 6,Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 15
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 15
BefangenheitParagraph 15,, Befangenheit
Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 16
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 16
Dienstliche GeheimhaltungspflichtParagraph 16,, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4)Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(5)Absatz 5,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 4, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 17, Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.
§ 17
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 17
MeldepflichtenParagraph 17,, Meldepflichten
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 und Schadenersatzansprüche i.S.d. § 58a.Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 und Schadenersatzansprüche i.S.d. Paragraph 58 a,
(2)Absatz 2,Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2a)Absatz 2 a,Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.Keine Pflicht zu Meldung nach Absatz 2, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(2b)Absatz 2 b,Der Leiter der Dienststelle kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2 a, erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(2c)Absatz 2 c,Kein Vertragsbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Vertragsbediensteten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 2 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 13 Abs. 3 vorgeht. Kein Vertragsbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Vertragsbediensteten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Absatz 2, billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, vorgeht.
(2d)Absatz 2 d,Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung nach Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 erfolgt ist.Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung nach Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben:
Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;Besitz einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,; Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,; Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung;
Änderungen im Zusammenhang mit einer Berufsberechtigung, insbesondere deren Entzug, Unterbrechung oder Ablauf einer Befristung;
Verlust der Dienstkleidung, eines Dienstausweises oder sonstigen Sachbehelfes;
Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung.
§ 17a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 17a
Schutz vor BenachteiligungParagraph 17 a,, Schutz vor Benachteiligung
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG. Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach Paragraph 17, Absatz 4, des K-HSchG.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins und 2 gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
des § 7a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 7 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 23 Abs. 4 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,des Paragraph 23, Absatz 4, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
des § 18 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 18, Absatz 2, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 18 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 18, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 20 Abs. 1, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 20, Absatz eins,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Frühkarenz nach § 74b,einer Frühkarenz nach Paragraph 74 b,,
einer Pflegefreistellung nach § 75,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 75,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 74a,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 74 a,,
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 74,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 74,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
einer Teilzeitbeschäftigung oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 26aeiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 26 a
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
(6)Absatz 6,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5 und 6 gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(6a)Absatz 6 a,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Für Beschwerden wegen Verletzung des § 7a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter istFür Beschwerden wegen Verletzung des Paragraph 7 a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter ist
die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, soweit Bedienstete und Lehrlinge in den Landeskrankenanstalten betroffen sind,
im Übrigen die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022
zuständig.
(8)Absatz 8,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der GleichbehandlungskommissionFür Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5 und 6 vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Absatz 5, unmittelbar berühren.
§ 18
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 18
NebenbeschäftigungParagraph 18,, Nebenbeschäftigung
(1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete darf - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - der Landesregierung jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Absatz 4,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5)Absatz 5,Der Vertragsbedienstete,
der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz, eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eine Bildungskarenz in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Landesregierung dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Landesregierung dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.
(6)Absatz 6,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
§ 19
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 19
GutachtenParagraph 19,, Gutachten
Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 20
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 20
Ausbildung und FortbildungParagraph 20,, Ausbildung und Fortbildung
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Vertragsbedienstete verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
(2)Absatz 2,Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 21
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 21
DienstwegParagraph 21,, Dienstweg
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen nach Paragraph 17, Absatz 2 c und Paragraph 17 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
§ 22
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 22
Versetzung, DienstzuteilungParagraph 22,, Versetzung, Dienstzuteilung
Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Frist zu gewähren.
§ 22a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 22a
ZuweisungParagraph 22 a,, Zuweisung
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung der Landesregierung zu erfolgen hat,
für die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach § 79 dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich die Landesregierung zuständig ist, undfür die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach Paragraph 79, dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich die Landesregierung zuständig ist, und
bei Zuweisung von an den Kärntner Landeskrankenanstalten in Ausbildung stehenden Turnusärzten zu Ausbildungszwecken auch Rechtsträger von Krankenanstalten und Lehrpraxisinhaber als Rechtsträger iSv § 42a K-DRG 1994 gelten.bei Zuweisung von an den Kärntner Landeskrankenanstalten in Ausbildung stehenden Turnusärzten zu Ausbildungszwecken auch Rechtsträger von Krankenanstalten und Lehrpraxisinhaber als Rechtsträger iSv Paragraph 42 a, K-DRG 1994 gelten.
§ 22b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 22b
BetriebsübergangParagraph 22 b,, Betriebsübergang
(1)Absatz eins,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer des Landes. Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22a zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer des Landes. Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22 a, zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd Paragraph 42 f, K-DRG 1994).
(2)Absatz 2,Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(3)Absatz 3,Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, findet in diesen Fällen keine Anwendung.Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang iSd Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Das Kärntner Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.Absatz 3, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(5)Absatz 5,Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkurs-verfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.Absatz 3, gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkurs-verfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Absatz 3, auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.
(8)Absatz 8,Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.
§ 23
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 23
EntsendungParagraph 23,, Entsendung
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Absatz eins
zu Ausbildungszwecken oder
als zugeteilter Bediensteter oder
als Nationaler Experte oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts
entsendet werden.
(3)Absatz 3,§ 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.Paragraph 39 a,, Paragraph 166 a und Paragraph 166 c, Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 7a Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 7 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.
§ 23a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt IIa
DienstzeitAbschnitt römisch zwei a, Dienstzeit
§ 23a
BegriffsbestimmungenParagraph 23 a,, Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnittes ist
Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden,
Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat,
Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.
§ 24
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 24
DienstzeitParagraph 24,, Dienstzeit
(1)Absatz eins,Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist von der Landesregierung oder von dem von der Landesregierung dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach Paragraph 48 b, K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist von der Landesregierung oder von dem von der Landesregierung dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.
(2)Absatz 2,Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist - Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. Die Anordnung von Schichtdienst oder unregelmäßigem Dienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch die Landesregierung, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten.
(3)Absatz 3,Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.
(4)Absatz 4,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann für Bedienstete mit Normaldienst die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens darf eine Kernzeit festgelegt werden, in der der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Schichtdienst liegt vor, wenn sich Dienstnehmer an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Arbeitszeiten ablösen und dabei die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muß. Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu 10 Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern.
(6)Absatz 6,Bei unregelmäßigem Dienst hat der Bedienstete seine Dienste nach Maßgabe des Dienstplanes während der Tages- oder Nachtzeit an allen Tagen der Woche (einschließlich Feiertagen) zu leisten, wobei für wesentliche Teile der Dienstleistung keine regelmäßige Abfolge der Dienstzeiten besteht. Für den unregelmäßigen Dienst gelten folgende Bestimmungen:
Unregelmäßiger Dienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb bei Normaldienst oder Schichtdienst nicht aufrechterhalten werden kann. Er kommt insbesondere für das Personal in Krankenanstalten in Betracht.
Für einen möglichst großen Teil der Dienstleistung ist eine gleichmäßige und gleichbleibende Verteilung der Dienstzeit auf die Tageszeit der Werktage anzustreben.
Bei der Festlegung des Dienstplanes ist auch auf die Interessen der Bediensteten und in weiterer Folge auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Bediensteten mit Nachtdienst und Diensten an Sonn- und Feiertagen Bedacht zu nehmen.
Die Wochendienstzeit darf, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, über- bzw. unterschritten werden, wobei im Durchrechnungszeitraum ein Stundenausgleich zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum umfasst das jeweilige Kalendermonat.
Der Dienstplan ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben, wobei dieser für die erste Monatshälfte spätestens bis zum ersten dieses Monats und für die zweite Monatshälfte spätestens bis zum 15. dieses Monats festzulegen ist. Auch nach diesem Termin kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.
Ist der Bedienstete an der Erbringung von Dienstleistungen verhindert, so ist, sofern nicht das Ausfallsprinzip anzuwenden ist, für die Berechnung der Dienstzeit im Durchrechnungszeitraum für jeden Tag der Dienstverhinderung oder Dienstbefreiung ein Siebentel der Wochendienstzeit anzurechnen.
(8)Absatz 8,Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 48d Abs. 2 K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 48 d, Absatz 2, K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.
§ 24a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 24a
DienstzeitParagraph 24 a,, Dienstzeit
Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 48 a bis 48 f K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
§ 25
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 25
Überstunden und MehrleistungsstundenParagraph 25,, Überstunden und Mehrleistungsstunden
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 24) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wennDer Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 24,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
der Vertragsbedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)Absatz 2,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 49 abzugelten.Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 49, abzugelten.
(3)Absatz 3,Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach AnordnungAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Abs. 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Absatz 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:
Zeiten einer vom Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in dem Folgemonat zulässigen Höhe und
die Umkleidezeit (§ 23a Z 4) unddie Umkleidezeit (Paragraph 23 a, Ziffer 4,) und
Zeiten einer Dienstreise, in denen die Reisebewegung in einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem eigenen Kraftfahrzeug ohne Vorliegen einer Bestätigung nach § 194 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug erfolgt und in denen der Dienstnehmer keine Dienstleistung zu erbringen hat.Zeiten einer Dienstreise, in denen die Reisebewegung in einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem eigenen Kraftfahrzeug ohne Vorliegen einer Bestätigung nach Paragraph 194, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug erfolgt und in denen der Dienstnehmer keine Dienstleistung zu erbringen hat.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
§ 26
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26
Bereitschaft und JournaldienstParagraph 26,, Bereitschaft und Journaldienst
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Absatz 2,Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtende Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß. Abweichend hievon kann die Landesregierung aufgrund der Eigenart des Dienstes mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, Sonderregelungen festlegen.
§ 26a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26a
PflegeteilzeitParagraph 26 a,, Pflegeteilzeit
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochen-dienstzeit des Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochen-dienstzeit des Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraphen 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeld-gesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeld-gesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.
§ 26b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26b
BildungsteilzeitParagraph 26 b,, Bildungsteilzeit
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2,Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.Die Bildungsteilzeit nach Absatz eins, ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Innerhalb von vier Jahren ab Abschluss der Bildungsteilzeit sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 74c unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Innerhalb von vier Jahren ab Abschluss der Bildungsteilzeit sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 74 c, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4)Absatz 4,Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 5, oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG,eine Karenz nach den Paragraphen 19 bis 24 oder Paragraphen 35 bis 42 des K-MEKG,
ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach Paragraph 69, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.
§ 26c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26c
WiedereingliederungsteilzeitParagraph 26 c,, Wiedereingliederungsteilzeit
(1)Absatz eins,Mit einem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn
das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat,
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen,
eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG stattgefunden hat,
ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt,
während der Wiedereingliederungsteilzeit die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreitet,
das dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt über dem in
§ 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegt unddas dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt über dem in, Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegt und
für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben. Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.
(3)Absatz 3,Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Die Beratung nach Absatz eins, Ziffer 4, erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 41, Absatz eins, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4,Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(5)Absatz 5,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(6)Absatz 6,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(7)Absatz 7,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8)Absatz 8,§ 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Paragraph 37, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(9)Absatz 9,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz 3, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
(10)Absatz 10,Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 5, oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.
§ 26d
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26d
SabbaticalParagraph 26 d,, Sabbatical
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet jedenfalls bei
Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 74b),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach Paragraph 74 b,),
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 26e
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26e
Bezüge während des SabbaticalsParagraph 26 e, , Bezüge während des Sabbaticals
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 26d gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 26 d, gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage.
(3)Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4)Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 54 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 54, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5)Absatz 5,Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
§ 27
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 27
DienstverhinderungParagraph 27,, Dienstverhinderung
(1)Absatz eins,Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.
(3)Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.Kommt der Vertragsbedienstete den in den Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 28
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 28
Ärztliche UntersuchungParagraph 28,, Ärztliche Untersuchung
(1)Absatz eins,Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
§ 29
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt III
Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022Abschnitt römisch drei, Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
§ 29
BezügeParagraph 29,, Bezüge
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Funktionszulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k keine Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage oder Pflegedienstzulage. Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.Abweichend von Absatz eins, gebührt den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k keine Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage oder Pflegedienstzulage. Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(3)Absatz 3,Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
§ 30
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 30
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IParagraph 30,, Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins
(1)Absatz eins,Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:Das Entlohnungsschema römisch eins umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I, sofern in einer Verordnung nachDie in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins, sofern in einer Verordnung nach
Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
der Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a,
der Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b,
der Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c,
der Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d,
der Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e.
(3)Absatz 3,Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung durch Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung durch Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des Paragraph 6, Absatz 2, zugrunde liegen.
§ 31
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 31
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IParagraph 31,, Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist in der Anlage 1 festgelegt.Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins ist in der Anlage 1 festgelegt.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
§ 32
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 32
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IIParagraph 32,, Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei
(1)Absatz eins,Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:Das Entlohnungsschema römisch zwei umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe p1 = besonders qualifizierter handwerklicher Dienst,
Entlohnungsgruppe p2 = qualifizierter handwerklicher Dienst,
Entlohnungsgruppe p3 = handwerklicher Dienst,
Entlohnungsgruppe p4 = qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst,
Entlohnungsgruppe p5 = handwerklicher Hilfsdienst.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei, sofern in einer Verordnung nach Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4,
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
(3)Absatz 3,Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des Paragraph 6, Absatz 2, zugrunde liegen.
§ 33
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 33
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIParagraph 33,, Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgesetzt.Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(5)Absatz 5,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt für jeden Tag dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 4,5 Stunden täglich dauert.Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei versehen werden, so gebührt für jeden Tag dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 4,5 Stunden täglich dauert.
§ 34
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 34
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas kParagraph 34,, Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k
(1)Absatz eins,Das Entlohnungsschema k für die
in den Kärntner Landeskrankenanstalten,
in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und in den Schulen für medizinische Assistenzberufe nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen:in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und in den Schulen für medizinische Assistenzberufe nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe ks1:…Turnusärzte in Basisausbildung
Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin
Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte
Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte
Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte
Entlohnungsgruppe k 1: Akademischer Dienst
Entlohnungsgruppe k 2: Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen
Entlohnungsgruppe k 3: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz
Entlohnungsgruppe k 4: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen
Entlohnungsgruppe k 5: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Sanitäter, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Medizinischer Masseur, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
Entlohnungsgruppe k 7: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter
Entlohnungsgruppe k 8: Handwerklicher Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker, Kleinkinderzieher
(2)Absatz 2,Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.
(3)Absatz 3,Soweit das jeweilige Monatsentgelt der Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen k 4a, k 4b, k 9d, k 9e oder k 9f niedriger ist als die Mindestlöhne der Elementarpädagogen und Kleinkinderzieher, die nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG von der Landesregierung festgesetzt wurden, gebührt den Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das jeweilige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.
(4)Absatz 4,Für die Einreihung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k 8b und k 8c hat die Landesregierung durch Verordnung einen Ausbildungskatalog zu erlassen, mit dem Ziel, jene Aus- und Weiterbildungen festzulegen, die eine Kürzung der zeitlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in diese Entlohnungsgruppen bewirken. Hiebei ist auf die fachlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bei der Führung von Krankenanstalten und die technischen Entwicklungen im Gesundheitsbereich entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 35
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 35
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kParagraph 35,, Monatsentgelt des Entlohnungsschemas k
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k ist in der Anlage 11 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3,Das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6f entspricht dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6e.
§ 36
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 36
Anpassung von BeträgenParagraph 36,, Anpassung von Beträgen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegte Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgeber-vertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegte Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgeber-vertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen, soferne keine Vereinbarung nach Litera b, geschlossen wurde;
wird eine Vereinbarung im Sinne der lit. a zwischen den Dienstnehmervertretungen auf Landesebene und den Dienstgebervertretern auf Landesebene abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.wird eine Vereinbarung im Sinne der Litera a, zwischen den Dienstnehmervertretungen auf Landesebene und den Dienstgebervertretern auf Landesebene abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 37
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 37
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten VertragsbedienstetenParagraph 37,, Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
§ 38
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 38
SachleistungenParagraph 38,, Sachleistungen
Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die für die Landesbeamten in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.
§ 39
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 39
DienstbekleidungParagraph 39,, Dienstbekleidung
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
eine besondere Kenntlichmachung erfordert.
(2)Absatz 2,Vertragsbediensteten, deren Kleider einer besonderen Verschmutzung oder Abnützung ausgesetzt sind, kann an Stelle entsprechender Dienstbekleidung ein Kleiderpauschale zuerkannt werden.
(3)Absatz 3,Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.Die Landesregierung hat in Ausführung der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.
§ 39a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 39a
Zurverfügungstellung eines FahrradsParagraph 39 a,, Zurverfügungstellung eines Fahrrads
§ 169d des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt sinngemäß.Paragraph 169 d, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt sinngemäß.
§ 40
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 40
ÜberstellungParagraph 40,, Überstellung
(1)Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(1a)Absatz eins a,Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ist eine Überstellung unzulässig.
(1b)Absatz eins b,Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 74 und einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach Paragraphen 17, Absatz 3, oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach Paragraph 74 und einer Dienstfreistellung nach Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(1c)Absatz eins c,Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 41 Abs. 2c genannten Staates gleichzuhalten.Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in Paragraph 41, Absatz 2 c, genannten Staates gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5 und l 2b1, l 3, k 2 bis k 9;
Entlohnungsgruppen l 2a1 und l 2a2;
Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c.
(3)Absatz 3,Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(4)Absatz 4,Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung | Ausbildung im Sinne der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse und hinsichtlich l pa, l 1, l 2a2, l 2a1, l2b1, l 3 im Sinne der in den Anlagen und § 105 geregelten EinstufungserfordernisseAusbildung im Sinne der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse und hinsichtlich l pa,, l 1, l 2a2, l 2a1, l2b1, l 3 im Sinne der in den Anlagen und Paragraph 105, geregelten Einstufungserfordernisse | |
von der – in die Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2gemäß Absatz 2 Z. – Z. | Zeitraum JahreZeitraum, Jahre |
1 | 2 | | 2 |
1 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 | 3 | in den übrigen Fällen | 6 |
2 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 2 |
2 | 3 | in den übrigen Fällen | 4 |
| | | |
(5)Absatz 5,Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
(6)Absatz 6,Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7)Absatz 7,Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(8)Absatz 8,Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
(8a)Absatz 8 a,Abweichend von Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.Abweichend von Absatz 8, gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.
(9)Absatz 9,Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt und er auch als Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten nach ks4 überstellt.
(10)Absatz 10,Der Facharzt, der neuerlich als Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2.
(11)Absatz 11,Der Facharzt, der als Turnusarzt eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2.
(12)Absatz 12,Bei der Überstellung eines Arztes in eine niedrigere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(13)Absatz 13,Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Überstellung eines Arztes in eine andere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches.Absatz 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Überstellung eines Arztes in eine andere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches.
§ 41
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 41
VorrückungsstichtagParagraph 41,, Vorrückungsstichtag
(1)Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
sonstige Zeiten, die
die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze,
die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen,
bis zu drei Jahren zur Gänze und
bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(1a)Absatz eins a,Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 Z 4 lit. d, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d,, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 8, voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 8 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre;eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre; eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder an einer Universität, Hochschule oder Akademie der bildenden Künste zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren;einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren; in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist,in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist, eines Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft;
die Zeit einer Ausbildung, soweit sie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1, k 2 und k 3 in der Anlage 10 und der Modellfunktion Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege in der Anlage 16 vorgeschrieben ist;
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes für die Verwendung des Beamten
in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder wenn sie für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe l 1 über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus in einer gemäß § 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist;die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder wenn sie für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe l 1 über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus in einer gemäß Paragraph 186, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist; bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw. Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten II, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten I, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw. Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins, LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten römisch zwei, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten römisch eins, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Referenten I, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten Aufnahmeerfordernis gewesen ist,die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins, LT/LReg Referenten römisch eins, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen undbei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 9 festgesetzten Höchstausmaß;
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einem mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorium oder an einer Kunsthochschule, das für den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L und der Modellfunktion Pädagogen Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage 3 festgesetzten Höchstausmaß oder im Falle des Einstufungserfordernisses eines akademischen oder einschlägigen Studiums im Sinne der Anlage 6 die nach Z 8, Z 9 und Z 10 erforderlichen Zeiten.die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einem mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorium oder an einer Kunsthochschule, das für den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins L und der Modellfunktion Pädagogen Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage 3 festgesetzten Höchstausmaß oder im Falle des Einstufungserfordernisses eines akademischen oder einschlägigen Studiums im Sinne der Anlage 6 die nach Ziffer 8,, Ziffer 9 und Ziffer 10, erforderlichen Zeiten.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2a)Absatz 2 a,Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 9 vorgesehene Höchstausmaß.
(2b)Absatz 2 b,Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 10 in der nach den Abs. 2 Z 10 lit. aa oder lit. bb oder Abs. 2a maßgebender Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 10, in der nach den Absatz 2, Ziffer 10, lit. aa oder lit. bb oder Absatz 2 a, maßgebender Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(2c)Absatz 2 c,Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit nach Absatz 2, Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder dessen Staatsangehörigen aufgrund eines Staatsvertrages oder des Unionsrechts dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsangehörigen zu gewähren ist, oder
nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen worden ist, odernach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder
bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oderbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Zeiträume, in die nachstehend angeführte Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:Zeiträume, in die nachstehend angeführte Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land zur Gänze ruht oder in Folge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land zur Gänze ruht oder in Folge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gewähren.
(6)Absatz 6,Die im Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sieDie im Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 40, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppe l 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a, l1, ks1, ks2, ks3, ks4 oder k 1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Ernennungs- bzw. Einstufungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7)Absatz 7,Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 9 und 10 und 11 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.Die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 und 11 und Absatz 3, angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 40, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
(8)Absatz 8,Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 9 oder 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 9, oder 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(10)Absatz 10,Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z 8 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 bis 10 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8 bis 10 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
(11)Absatz 11,Abweichend von Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd § 63 Abs. 7 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd § 165 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 Abweichend von Absatz eins bis 8 und Absatz 10, ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd Paragraph 63, Absatz 7, erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd Paragraph 165, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5
Zeiten, die nach dem ersten Satz für die Vorrückung wirksam sind und
alle Zeiten iSd § 165 Abs. 2, die unter Anwendung der Abs. 1 bis 8 und 10 zu berücksichtigen sind.alle Zeiten iSd Paragraph 165, Absatz 2,, die unter Anwendung der Absatz eins bis 8 und 10 zu berücksichtigen sind.
(12)Absatz 12,Zeiten nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb ÖsterreichsZeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
ausgeübt worden sind.
(13)Absatz 13,Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 12 gleichwertig, wennEine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 12, gleichwertig, wenn
bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
bei Verwendung als Lehrperson der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
§ 41a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 41a
Vorrückungsstichtag und europäische IntegrationParagraph 41 a,, Vorrückungsstichtag und europäische Integration
(1)Absatz eins,Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten
gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d oder e K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, oder § 41 Abs. 2 Z 4 lit. f K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 34/2007, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, odergemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, oder e K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, oder Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2007,, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder gemäß § 41 Abs. 2c Z 1, odergemäß Paragraph 41, Absatz 2 c, Ziffer eins,, oder
gemäß § 41 Abs. 2c Z 2, odergemäß Paragraph 41, Absatz 2 c, Ziffer 2,, oder
gemäß § 41 Abs. 2c Z 3gemäß Paragraph 41, Absatz 2 c, Ziffer 3
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigte sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und
Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Absatz eins, erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
(3)Absatz 3,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 1994;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 1994;
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit 1. Juni 2002.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Juni 2002.
(4)Absatz 4,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5)Absatz 5,Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.Führen die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
§ 41b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 41b
Feststellung des VorrückungsstichtagesParagraph 41 b,, Feststellung des Vorrückungsstichtages
(1)Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 6 zu belehren.Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Absatz 2 bis 6 zu belehren.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(3)Absatz 3,Teilt der Vertragsbedienstete seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(4)Absatz 4,Die Feststellung nach Abs. 2 und der Nachtrag zum Dienstvertrag sind dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf die Fristen der Abs. 5 und 6 nachweislich zu übermitteln. Die Feststellung nach Absatz 2 und der Nachtrag zum Dienstvertrag sind dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf die Fristen der Absatz 5 und 6 nachweislich zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Nach der Übermittlung (Abs. 4) ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten das Ergebnis seiner Überprüfung binnen sechs Monaten zu übermitteln. Nach dieser Übermittlung ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind.Nach der Übermittlung (Absatz 4,) ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten das Ergebnis seiner Überprüfung binnen sechs Monaten zu übermitteln. Nach dieser Übermittlung ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6,Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung nach Abs. 4 zulässig und hat durch erneute Übermittlung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung nach Absatz 4, zulässig und hat durch erneute Übermittlung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
§ 42
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42
Vorrückung in höhere EntlohnungsstufenParagraph 42,, Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
(1)Absatz eins,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4.
(2a)Absatz 2 a,Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(3)Absatz 3,Assistenzärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit mit dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Dr. med. dent. verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 5. Abs. 8 findet keine Anwendung.Assistenzärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit mit dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Dr. med. dent. verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Absatz eins, jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 5. Absatz 8, findet keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Dem Facharzt gebührt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli – unbeschadet des § 40 Abs. 3 – mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung.Dem Facharzt gebührt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli – unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 3, – mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Absatz eins, jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Absatz 8, findet keine Anwendung.
(5)Absatz 5,Für die Einstufung des neueintretenden Facharztes ist eine Mindesteinstufung vorgesehen. An dem der Erlangung des Facharztdiploms folgenden 1. Jänner oder 1. Juli ist von einer Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auszugehen. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung. Bei der Vorrückung sind ausschließlich Zeiten ärztlicher Tätigkeit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Pflege, soweit sie nach diesem Gesetz für die Vorrückung berücksichtigt werden, zu berücksichtigen. Für die Einstufung des neueintretenden Facharztes ist eine Mindesteinstufung vorgesehen. An dem der Erlangung des Facharztdiploms folgenden 1. Jänner oder 1. Juli ist von einer Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auszugehen. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Absatz eins, jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Absatz 8, findet keine Anwendung. Bei der Vorrückung sind ausschließlich Zeiten ärztlicher Tätigkeit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Pflege, soweit sie nach diesem Gesetz für die Vorrückung berücksichtigt werden, zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Wird ein Dienstverhältnis mit einem Facharzt begründet, der ein früheres Dienstverhältnis zum Land als Facharzt aufweist, gilt für seine Einstufung Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Mindesteinstufung ausgehend von der Einstufung im Zeitpunkt des Endens des früheren Dienstverhältnisses vorgesehen ist.Wird ein Dienstverhältnis mit einem Facharzt begründet, der ein früheres Dienstverhältnis zum Land als Facharzt aufweist, gilt für seine Einstufung Absatz 5, mit der Maßgabe, dass eine Mindesteinstufung ausgehend von der Einstufung im Zeitpunkt des Endens des früheren Dienstverhältnisses vorgesehen ist.
(8)Absatz 8,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(9)Absatz 9,Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Abs. 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Absatz 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
§ 43
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 43
KinderzulageParagraph 43,, Kinderzulage
(1)Absatz eins,Eine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Eine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.
(3)Absatz 3,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.
(4)Absatz 4,Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Absatz 5,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6)Absatz 6,§ 52 Abs. 2 bis 4 sind – nach Maßgabe des zweiten Satzes und des Abs. 7 - sinngemäß auf die Kinderzulage anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes.Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 sind – nach Maßgabe des zweiten Satzes und des Absatz 7, - sinngemäß auf die Kinderzulage anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes.
(7)Absatz 7,Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
§ 44
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 44
Verwendungszulage, VerwendungsabgeltungParagraph 44,, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4)Absatz 4,Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.Leistet der Vertragsbedienstete die in Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
§ 45
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 45
VerwaltungsdienstzulageParagraph 45,, Verwaltungsdienstzulage
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(2)Absatz 2,Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
§ 46
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 46
PersonalzulageParagraph 46,, Personalzulage
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den im Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei sowie den im Abschnitt römisch fünf genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.
(2)Absatz 2,Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 29 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.
(3)Absatz 3,Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.
§ 46a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 46a
DienstzulageParagraph 46 a,, Dienstzulage
Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.
§ 47
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 47
Nebengebühren und ZulagenParagraph 47,, Nebengebühren und Zulagen
(1)Absatz eins,Für die Nebengebühren gelten die für Landesbeamte jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.
(1a)Absatz eins a,Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind § 37 dieses Gesetzes und § 151 Abs. 1a, 4 und 5 sowie § 152 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind Paragraph 37, dieses Gesetzes und Paragraph 151, Absatz eins a, 4 und 5 sowie Paragraph 152, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für den Anspruch der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I auf die Pflegedienstzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbe-amten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefach- dienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.Für den Anspruch der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins auf die Pflegedienstzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbe-amten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefach- dienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(2a)Absatz 2 a,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.Die Bestimmungen der Absatz eins und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.
(3)Absatz 3,Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen festsetzen.Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei Dienstzulagen festsetzen.
(4)Absatz 4,Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas k sowie für sonstige in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätige Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen.Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas k sowie für sonstige in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätige Bedienstete Funktionszulagen nach Paragraph 50, sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen.
(5)Absatz 5,§ 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.Paragraph 170, K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Dem in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erbringt, gebührt für jeden dieser Dienste eine einmalige Vergütung in der Höhe von 180,-- Euro (Flexibilitätszuschlag). Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn der Dienst innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden vor Dienstbeginn angeordnet wird. Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die einmalige Vergütung in vollem Ausmaß. Die einmalige Vergütung hat keine weiteren besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die Bezüge oder sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.
§ 48
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48
Überstundenvergütung und MehrleistungsvergütungParagraph 48,, Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung
(1)Absatz eins,Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25),Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 25,),
die nicht in Freizeit oder
gemäß § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eineeine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2)Absatz 2,Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3)Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 29 Abs. 1 erster Satz) und Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz) und
bei Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Funktionszulage und Ergänzungszulage, bei Bediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Funktionszulage und Ergänzungszulage,
bei Bediensteten des Entlohnungsschemas k zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage und Vergütung nach § 50n Abs. 1 Z 9,bei Bediensteten des Entlohnungsschemas k zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage und Vergütung nach Paragraph 50 n, Absatz eins, Ziffer 9,,
bei Bediensteten des Entlohnungsschemas V zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage.bei Bediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage.
(4)Absatz 4,Der Zuschlag beträgt
für Überstunden gemäß § 25 Abs. 3für Überstunden gemäß Paragraph 25, Absatz 3
außerhalb der Nachtzeit 50%,
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
für Mehrleistungsstunden gemäß § 25 Abs. 4 für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 25, Absatz 4,
außerhalb der Nachtzeit 25%,
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
derder Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5)Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6)Absatz 6,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7)Absatz 7,Wären Mehrleistungsstunden nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 25, Absatz 4,, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
§ 49
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 49
Sonn- und Feiertagsvergütung
Sonn- und FeiertagszulageParagraph 49,, Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt, soweit nicht die Absätze 3 und 4 anzuwenden sind, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 48 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Dem Vertragsbediensteten gebührt, soweit nicht die Absätze 3 und 4 anzuwenden sind, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 48, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 48 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 48, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
(3)Absatz 3,Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4)Absatz 4,Dem unter Abs. 3 fallenden Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz.Dem unter Absatz 3, fallenden Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz.
(5)Absatz 5,Dem in Betrieben tätigen Vertragsbediensteten mit Normaldienst, der ausnahmsweise an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für die Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag der Zuschlag nach Abs. 2, es sei denn es wird für die Feiertagsarbeit Zeitausgleich vereinbart.Dem in Betrieben tätigen Vertragsbediensteten mit Normaldienst, der ausnahmsweise an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für die Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag der Zuschlag nach Absatz 2,, es sei denn es wird für die Feiertagsarbeit Zeitausgleich vereinbart.
(6)Absatz 6,Dem Vertragsbediensteten in Betrieben, der im Rahmen eines unregelmäßigen Dienstes oder regelmäßig im Rahmen eines Normaldienstes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, sofern für den Feiertagsdienst nicht die Vergütung nach Abs. 2 gewährt wird.Dem Vertragsbediensteten in Betrieben, der im Rahmen eines unregelmäßigen Dienstes oder regelmäßig im Rahmen eines Normaldienstes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, sofern für den Feiertagsdienst nicht die Vergütung nach Absatz 2, gewährt wird.
(7)Absatz 7,Den Vertragsbediensteten in Betrieben, die während der Wochenruhe zur Dienstleistung herangezogen werden, gebührt neben der bezahlten Ersatzruhezeit ein Zuschlag gemäß Abs. 2.Den Vertragsbediensteten in Betrieben, die während der Wochenruhe zur Dienstleistung herangezogen werden, gebührt neben der bezahlten Ersatzruhezeit ein Zuschlag gemäß Absatz 2,
(8)Absatz 8,§ 48 Abs. 5, 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 5, 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 50
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50
FunktionszulageParagraph 50,, Funktionszulage
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung, in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen oder in den medizinisch-technischen Akademien zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2)Absatz 2,Die Funktionszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Funktionszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Die Funktionszulage ist neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4)Absatz 4,Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.Leistet der Vertragsbedienstete die in Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
§ 50a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt IIIa
Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022Abschnitt römisch drei a, Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022
§ 50a
GeltungsbereichParagraph 50 a,, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist, soweit in Abs. 2 und in § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 50o nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,Dieser Abschnitt ist, soweit in Absatz 2 und in Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 50 o, nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,
deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach dem 31. Dezember 2021 begründet wird;
deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 120b (Option durch Erklärung) abgeben. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgeben.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt III weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt IIIa in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 120b bleibt unberührt.Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt römisch drei weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt römisch drei a in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß Paragraph 120 b, bleibt unberührt.
§ 50b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50b
Berufsfamilien, Modellfunktionen, ModellstellenParagraph 50 b,, Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen
(1)Absatz eins,Dem Entlohnungsschema V (§ 50e Abs. 1) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 16 festgelegt.Dem Entlohnungsschema römisch fünf (Paragraph 50 e, Absatz eins,) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf ist in der Anlage 16 festgelegt.
(2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(3)Absatz 3,Für die Festlegung und Bewertung der Modellstellen sind die folgenden Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart wird gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
Anforderungsart | Merkmalsgewicht in % | Bewertungsaspekte | Aspektgewicht in % |
Fachkompetenz | 20 | a) Ausbildung b) Erfahrung in Funktiona) Ausbildung, b) Erfahrung in Funktion | 70 3070, 30 |
Entscheidungskompetenz | 18 | a) Handlungsspielraum b) Selbständigkeita) Handlungsspielraum, b) Selbständigkeit | 50 5050, 50 |
Wirkungsbereich | 18 | a) Wirkungsbreite b) Wirkungsarta) Wirkungsbreite, b) Wirkungsart | 50 5050, 50 |
Führungskompetenz – Projekt/Fach
alternativ: Führungskompetenz – LinieFührungskompetenz – Projekt/Fach, , alternativ:, Führungskompetenz – Linie | 16 | a) Art der Team/Fachführung b) Wirkungsreichweite a) Führungsebene b) Führungsspannea) Art der Team/Fachführung, b) Wirkungsreichweite, a) Führungsebene, b) Führungsspanne | 50 50 60 40 , 50, 50, 60, 40,
|
Kommunikation | 16 | a) Sachniveau b) Kommunikationsebenea) Sachniveau, b) Kommunikationsebene | 50 5050, 50 |
Passive psychische Belastung | 4 | a) Konfrontationsanfall b) Häufigkeita) Konfrontationsanfall, b) Häufigkeit | 60 4060, 40 |
Körperliche Beanspruchung | 4 | a) Art der Beanspruchung b) Dauer der Beanspruchunga) Art der Beanspruchung, b) Dauer der Beanspruchung | 60 4060, 40 |
Umgebungseinflüsse | 4 | a) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsse b) Dauer der Einflüssea) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsse, b) Dauer der Einflüsse | 60 4060, 40 |
| | | |
(4)Absatz 4,Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 17 dieses Gesetzes dargestellt.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 4 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 4, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsalternativenverordnung).
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Abs. 5) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Absatz 5,) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
§ 50c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50c
VerwendungsänderungParagraph 50 c, , Verwendungsänderung
(1)Absatz eins,Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(2)Absatz 2,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
ein höheres Entgelt (Höherreihung) oder
ein niedrigeres Entgelt (Rückreihung) oder
ein gleich hohes Entgelt (Umreihung)
verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß § 50e Abs. 1 maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins, maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(4)Absatz 4,Eine Rückreihung ist zulässig
auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten,
als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle,
bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,
bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
wenn die weitere Belassung des Vertragsbediensteten in seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.
(5)Absatz 5,Eine Rückreihung ist abweichend von Abs. 4 nicht zulässig, wenn die für die Zuordnung zu einer Modellstelle der Modellfunktionen Führung IVA und Führung IIIA in Anlage 16 vorgesehene Anforderung der Führung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern nicht mehr erfüllt ist, weil infolge einer Optimierung von Arbeitsabläufen Planstellen reduziert wurden.Eine Rückreihung ist abweichend von Absatz 4, nicht zulässig, wenn die für die Zuordnung zu einer Modellstelle der Modellfunktionen Führung IVA und Führung IIIA in Anlage 16 vorgesehene Anforderung der Führung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern nicht mehr erfüllt ist, weil infolge einer Optimierung von Arbeitsabläufen Planstellen reduziert wurden.
§ 50d
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50d
Probeweise Verwendung Paragraph 50 d,, Probeweise Verwendung
(1)Absatz eins,Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des Paragraph 50 h, Absatz 2, – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.
(2)Absatz 2,Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in § 13 des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.Absatz eins bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in Paragraph 13, des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.
§ 50e
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50e
Monatsentgelt, VorrückungParagraph 50 e,, Monatsentgelt, Vorrückung
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema V, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach § 50b zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V ist in der Anlage 18 festgelegt.Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema römisch fünf, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach Paragraph 50 b, zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf ist in der Anlage 18 festgelegt.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3,Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.
(4)Absatz 4,§ 41 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abs. 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:Paragraph 41, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Absatz 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:
Für die Ermittlung der in der Modellfunktion anzurechnenden Vordienstzeiten werden die Modellfunktionen wie folgt zusammengefasst:
Modellfunktionen LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten II, Verwaltung/Administration Servicedienste, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, Technische Sachbearbeitung, Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter, IKT Support, IKT Systemadministration und Systembetrieb, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Erzieher, Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;Modellfunktionen LT/LReg Assistenz, LT/LReg Referenten römisch zwei, Verwaltung/Administration Servicedienste, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, Technische Sachbearbeitung, Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter, IKT Support, IKT Systemadministration und Systembetrieb, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Erzieher, Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;
Modellfunktion Pädagogen mit Ausnahme der Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;
Modellfunktionen LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Fachexperten, Ärzte, Technische Fachexperten, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten;
Modellfunktionen LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten I, Verwaltung/Administration Spezialisten, Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Technische Spezialisten, IKT Systementwicklung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten;Modellfunktionen LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten römisch eins, Verwaltung/Administration Spezialisten, Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Technische Spezialisten, IKT Systementwicklung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten;
Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I.Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins.
Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des § 41 angerechneten Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des Paragraph 41, angerechneten Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:
Aufnahme in die Modellfunktion gemäß Abs. 4 Z 1 lit. Aufnahme in die Modellfunktion, gemäß Absatz 4, Ziffer eins, lit. | Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete vorgesehener Aufnahmeerfordernisse | Zeitraum JahreZeitraum, Jahre |
a | | - |
b | | 2 |
c | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr |
c d d e e | ohne abgeschlossenes Hochschulstudium mit abgeschlossenem Hochschulstudium ohne abgeschlossenes Hochschulstudium mit abgeschlossenem Hochschulstudium ohne abgeschlossenes Hochschulstudium | 6 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr 4 3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr - |
| | |
(5)Absatz 5,§ 41a und § 42 Abs. 1 und 8 gelten sinngemäß.Paragraph 41 a und Paragraph 42, Absatz eins und 8 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wennNach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema römisch fünf ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn
der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (§ 3 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5,) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und
seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(7)Absatz 7,Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Abs. 6 eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema römisch fünf ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Absatz 6, eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(8)Absatz 8,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Abs. 6 und die Aufzahlung nach Abs. 7 dem Monatsentgelt zuzuzählen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Absatz 6 und die Aufzahlung nach Absatz 7, dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(9)Absatz 9,Zur Dienstzeit iSd Abs. 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd § 60, die in § 144 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 iVm Abs. 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.Zur Dienstzeit iSd Absatz 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd Paragraph 60,, die in Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.
§ 50f
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50f
SonderzahlungParagraph 50 f,, Sonderzahlung
Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
§ 50g
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50g
Kinderzulage Paragraph 50 g,, Kinderzulage
§ 43 gilt sinngemäß.Paragraph 43, gilt sinngemäß.
§ 50h
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50h
Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser VerwendungParagraph 50 h, , Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung
(1)Absatz eins,Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Entgelt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.
(2)Absatz 2,Wird der Vertragsbedienstete gemäß § 50d probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.Wird der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 50 d, probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.
§ 50i
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50i
Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei VerwendungsänderungParagraph 50 i,, Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung
(1)Absatz eins,Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.Eine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer 3, hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2)Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die Paragraphen 50 j bis 50 l,
§ 50j
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50j
Einstufung bei HöherreihungParagraph 50 j,, Einstufung bei Höherreihung
(1)Absatz eins,Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
(2)Absatz 2,Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 50k
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50k
Einstufung bei RückreihungParagraph 50 k,, Einstufung bei Rückreihung
Der Vertragsbedienstete, der gemäß § 50c Abs. 3 Z 2 rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.Der Vertragsbedienstete, der gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer 2, rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
§ 50l
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50l
Ergänzungszulage bei RückreihungParagraph 50 l,, Ergänzungszulage bei Rückreihung
(1)Absatz eins,Ist bei einer Rückreihung (§ 50c Abs. 3 iVm Abs. 4) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 50c Abs. 4 Z 2 und Z 3, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.Ist bei einer Rückreihung (Paragraph 50 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4,) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd Paragraph 50 c, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3,, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsentgelt) Anspruch hatte.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Abs. 1 und der Entgeltdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß § 50l hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Absatz eins und der Entgeltdifferenz gemäß Absatz 2, sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 50 l, hinzuzurechnen.
(4)Absatz 4,Jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ergänzungszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
§ 50m
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50m
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung Paragraph 50 m,, Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1)Absatz eins,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(2)Absatz 2,Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (§ 50e Abs. 3).Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Absatz eins, ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (Paragraph 50 e, Absatz 3,).
§ 50n
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50n
Nebengebühren und sonstige VergütungenParagraph 50 n,, Nebengebühren und sonstige Vergütungen
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:
Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (§ 48),Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (Paragraph 48,),
Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (§ 49),Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (Paragraph 49,),
Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 156 K-DRG 1994,Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, K-DRG 1994,
Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des § 157 K-DRG 1994,Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 157, K-DRG 1994,
Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des § 159 K-DRG,Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 159, K-DRG,
Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des § 165 K-DRG 1994,Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 165, K-DRG 1994,
Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 166 K-DRG 1994,Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 166, K-DRG 1994,
Aufwandersatz (Abs. 4),Aufwandersatz (Absatz 4,),
Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Abs. 5).Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Absatz 5,).
(2)Absatz 2,§§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß.Paragraphen 36, 38, 39, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,§ 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.Paragraph 170, K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (§ 115).Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (Paragraph 115,).
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Abs. 1 Z 9) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Absatz eins, Ziffer 9,) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.
(6)Absatz 6,Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf. Für die Vergütungen nach Absatz eins, gelten Paragraph 151, Absatz eins a bis 6 und Paragraph 152, K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Absatz eins, Ziffer 9, genannten Vergütung nach Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 2, erfolgen darf.
§ 50o
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50o
Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten Paragraph 50 o,, Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
(1)Absatz eins,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgeben, sind Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgeben, sind Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit Ausnahme von Paragraphen 86, Absatz eins, 89, 90, 91, Absatz eins und Absatz 5, zweiter Satz, 92, 93, 97 Absatz eins, sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Abs. 1 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Absatz eins, 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Paragraph 120 b, beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 99,) und die Provision (Paragraph 100,) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach Paragraph 120 b, fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.
(5)Absatz 5,Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit Ausnahme von Paragraphen 86, Absatz eins, 90, 91, Absatz eins und Absatz 5, zweiter Satz, 92, 93, 97 Absatz eins, 100, 101, 102, 103, sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. §§ 100, 101 Abs. 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Paragraph 120 b, beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 99,) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach Paragraph 120 b, fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. Paragraphen 100, 101, Absatz 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
§ 50p
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50p
Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums KärntenParagraph 50 p,, Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs mit Ausnahme von Paragraphen 105, 106, 109, 111, 112, 113, sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.
§ 51
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt IIIb
Sonstige Rechte des VertragsbedienstetenAbschnitt römisch drei b, Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten
§ 51
Besoldung der im Ausland verwendeten VertragsbedienstetenParagraph 51,, Besoldung der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten
Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des § 23 gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß. Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten im Sinne des Paragraph 23, gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß.
§ 52
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 52
Anfall und Einstellung des EntgeltesParagraph 52,, Anfall und Einstellung des Entgeltes
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2)Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4)Absatz 4,Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
§ 53
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 53
AuszahlungParagraph 53,, Auszahlung
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Von den Bezügen des Vertragsbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
dies zwischen dem Land und dem Vertragsbediensteten vereinbart ist, oder
es sich um Entgelte für Leistungen des Landes außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Vertragsbedienstete nicht widerspricht.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 54
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 54
Ersatz zu Unrecht empfangener LeistungenParagraph 54,, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.
(3)Absatz 3,Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4)Absatz 4,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 55
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 55
VerjährungParagraph 55,, Verjährung
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 54) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 54,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5)Absatz 5,Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
- falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
§ 56
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 56
Bezugsvorschuß und GeldaushilfeParagraph 56,, Bezugsvorschuß und Geldaushilfe
(1)Absatz eins,Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 5500 Euro gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(3)Absatz 3,Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so hat er einen noch aushaftenden Bezugsvorschußrest vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.
(4)Absatz 4,Ein Bezugsvorschuß kann an Vertragsbedienstete gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zum Land Kärnten bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Ein Bezugsvorschuß kann an Vertragsbedienstete gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zum Land Kärnten bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Für besonders, auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse kann ausnahmsweise auch dann ein Bezugsvorschuß gewährt werden, wenn die Rückzahlung des gesamten Bezugsvorschusses mit dem Monat, in dem das befristete Dienstverhältnis endet, sichergestellt ist.
(6)Absatz 6,Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 57
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 57
Bezugsvorschuß für WohnzweckeParagraph 57,, Bezugsvorschuß für Wohnzwecke
(1)Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 7200 Euro gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:
zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes;
zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung;
für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3)Absatz 3,Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(4)Absatz 4,Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(5)Absatz 5,§ 56 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Paragraph 56, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschußrest sofort zur Rückzahlung fällig.
§ 58
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 58
Ansprüche bei DienstverhinderungParagraph 58,, Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1)Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
(2)Absatz 2,Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängert sich der Zeitraum, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf den im Abs. 1 angeführten Zeitraum angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf den im Abs. 1 angeführten Zeitraum angerechnet wird.Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, bezieht, verlängert sich der Zeitraum, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf den im Absatz eins, angeführten Zeitraum angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf den im Absatz eins, angeführten Zeitraum angerechnet wird. (3)Absatz 3,Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten 30% des Monatsentgeltes und der Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 140 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 322 Kalendertagen.Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten 30% des Monatsentgeltes und der Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 140 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 322 Kalendertagen.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5)Absatz 5,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung aus Gründen des Abs. 1 ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung aus Gründen des Absatz eins, ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6)Absatz 6,Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit iSd Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3, über die in den Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit iSd Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins und 3, über die in den Absatz eins und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7)Absatz 7,Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8)Absatz 8,Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
(9)Absatz 9,Haben Dienstverhinderungen aus Gründen der Abs. 1 oder 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.Haben Dienstverhinderungen aus Gründen der Absatz eins, oder 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.
(10)Absatz 10,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses iSd Abs. 1 und 7 zuzurechnen. Dienstzeiten iSd ersten Satzes sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind, und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses iSd Absatz eins und 7 zuzurechnen. Dienstzeiten iSd ersten Satzes sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
§ 58a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 58a
LegalzessionParagraph 58 a,, Legalzession
Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es dem Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinen Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
§ 59
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 59
Dienstbefreiung für KuraufenthaltParagraph 59,, Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.
(2)Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(3)Absatz 3,Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 60
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 60
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter FunktionenParagraph 60,, Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.Paragraphen 17 bis 19 und 147 Absatz 5 bis 9 und 10 a K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.
§ 61
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 61
Außerdienststellung und zeitabhängige RechteParagraph 61,, Außerdienststellung und zeitabhängige Rechte
Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. )
§ 62
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 62
VerwendungsbezeichnungenParagraph 62,, Verwendungsbezeichnungen
§ 68 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.Paragraph 68, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.
§ 63
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 63
ErholungsurlaubParagraph 63,, Erholungsurlaub
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2)Absatz 2,Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
264 Stunden bei einem Dienstalter von 28 Jahren.
(3)Absatz 3,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4)Absatz 4,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 oder § 26d, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 26 d,, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5)Absatz 5,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(6)Absatz 6,Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7)Absatz 7,Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der einer Entlohnungsgruppe angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind die Zeiten nach § 41 Abs. 7 iVm § 40 Abs. 4 bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen. Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V, der einer Modellstelle angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind – abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen – die in der Tabelle nach § 50e Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Zeiten bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen.Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der einer Entlohnungsgruppe angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind die Zeiten nach Paragraph 41, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen. Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf, der einer Modellstelle angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind – abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen – die in der Tabelle nach Paragraph 50 e, Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Zeiten bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen.
(8)Absatz 8,Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Vertragsbediensteten, deren Monatsstundenverpflichtung auf der Basis von Kalendertagen errechnet wird, ist für jeden Kalendertag ein Siebentel der Wochendienstzeit vom jeweiligen Urlaubsguthaben abzubuchen, sofern nicht aufgrund der Regelmäßigkeit der zu leistenden Dienste das Ausfallsprinzip anzuwenden ist.
§ 64
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 64
Erhöhung des UrlaubsausmaßesParagraph 64,, Erhöhung des Urlaubsausmaßes
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 63 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 63, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit;
Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;Besitz einer Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,; Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958,, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
(2)Absatz 2,Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3)Absatz 3,Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung und ihres Arbeitsplatzes eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes festsetzen.
§ 65
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 65
Änderung des UrlaubsausmaßesParagraph 65,, Änderung des Urlaubsausmaßes
(1)Absatz eins,Das in den §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.Das in den Paragraphen 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
(2)Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Absatz eins, ist das gemäß Paragraphen 63 und 64 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 66
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 66
entfälltParagraph 66,, entfällt
§ 67
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 67
Verbrauch des ErholungsurlaubesParagraph 67,, Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1)Absatz eins,Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(1a)Absatz eins a,In den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Entgelt bezogen wurde, so ist dieses nicht rückzuerstatten, es sei denn, das Dienstverhältnis endet auf Grund einer verschuldeten Entlassung oder eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach den Bestimmungen des römisch vier. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zu vergüten.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 27 Abs. 2 oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt.Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 27, Absatz 2, oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Landesregierung kann für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen aus dienstlichen Gründen der gänzliche Verbrauch des Erholungsurlaubes in einem Kalenderjahr zumeist nicht möglich ist, durch Verordnung festlegen, dass der Verfall des Erholungsurlaubes ohne Prüfung der dienstlichen Gründe erst nach zwei Jahren eintritt.
(4a)Absatz 4 a,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 13 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 13, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.
(5)Absatz 5,Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(6)Absatz 6,Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
§ 68
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 68
Erkrankung während des ErholungsurlaubesParagraph 68,, Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1)Absatz eins,Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung, länger als drei Kalendertage gedauert hat, die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden nicht auf den Verbrauch anzurechnen.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5)Absatz 5,Abs. 1 und 2 gelten auf für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 6 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.Absatz eins und 2 gelten auf für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3 und Absatz 6, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
§ 69
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 69
Entschädigung für den ErholungsurlaubParagraph 69,, Entschädigung für den Erholungsurlaub
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(2)Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles
des Monatsentgeltes und einer allfälligen Kinderzulage,
allfälliger Zulagen nach § 29 Abs. 1,allfälliger Zulagen nach Paragraph 29, Absatz eins,,
der aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1 und 2),der aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins und 2),
der pauschalierten Nebengebühren und
einer allfällige Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994, soweit sie in § 138 Abs. 2 K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt,einer allfällige Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994, soweit sie in Paragraph 138, Absatz 2, K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt,
die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(2a)Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(2b)Absatz 2 b,Die Urlaubsentschädigung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 13 Abs. 1a durch den Vorgesetzten oder den Dienstgeber nicht verbraucht hat, obwohl dienstliche Gründe einem Verbrauch nicht entgegengestanden sind. Ist der Verbrauch wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, gebührt die Urlaubsentschädigung.Die Urlaubsentschädigung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, durch den Vorgesetzten oder den Dienstgeber nicht verbraucht hat, obwohl dienstliche Gründe einem Verbrauch nicht entgegengestanden sind. Ist der Verbrauch wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, gebührt die Urlaubsentschädigung.
(3)Absatz 3,Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
(4)Absatz 4,Die Urlaubsentschädigung nach den Abs. 1, 2 und 2a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Urlaubsentschädigung nach den Absatz eins, 2 und 2 a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
§ 70
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 70
entfälltParagraph 70,, entfällt
§ 71
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 71
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub Paragraph 71,, Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt gewahrt.
§ 72
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 72
SonderurlaubParagraph 72,, Sonderurlaub
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden, wenn
wichtige persönliche oder familiäre Gründe vorliegen,
ein sonstiger besonderer Anlaß besteht oder
durch die Eigenart der Dienstverrichtung außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdungen hervorgerufen werden.
(2)Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Vertragsbediensteten nicht zuwiderläuft, darf die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubes in Stunden ausdrücken.
§ 73
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 73
KarenzurlaubParagraph 73,, Karenzurlaub
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Vereinbarung über einen Karenzurlaub ist vom Dienstgeber aufzulösen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.
(2a)Absatz 2 a,Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2b)Absatz 2 b,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht. Dies gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 2, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht. Dies gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Absatz 2,, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.
(2c)Absatz 2 c,Abs. 2b gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,Absatz 2 b, gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,
die zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind oder
die kraft Gesetzes eintreten.
(3)Absatz 3,Die Zeit des Karenzurlaubes ist soweit in den folgenden Absätzen und in den §§ 74 und 74a nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Die Zeit des Karenzurlaubes ist soweit in den folgenden Absätzen und in den Paragraphen 74 und 74 a nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
wenn der Karenzurlaub
zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Ziffer 2, bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4a)Absatz 4 a,Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Abs. 2c.Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Absatz 2 c,
(4b)Absatz 4 b,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(4c)Absatz 4 c,Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder
mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
(4d)Absatz 4 d,Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Abs. 4c beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Vertragsbediensteter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung oder seine Rückreihung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen. Dem Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema V gebührt an Stelle der Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 die Ergänzungszulage nach § 50l. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten, für die ein höheres Monatsentgelt bezogen worden ist, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gilt in diesem Fall nicht.Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Absatz 4 c, beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Vertragsbediensteter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung oder seine Rückreihung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen. Dem Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema römisch fünf gebührt an Stelle der Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994 die Ergänzungszulage nach Paragraph 50 l, Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten, für die ein höheres Monatsentgelt bezogen worden ist, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gilt in diesem Fall nicht.
(5)Absatz 5,Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte oder eingetragene Partner des Bediensteten aufkommt,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (Paragraph 58, Absatz eins,), der Bemessung der Kündigungsfrist (Paragraph 78,), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (Paragraph 79,), der Berechnung der Abfertigung (Paragraph 83, Absatz 5,), der Zusatzpension (Paragraph 85, Absatz 4,) und der Provision (Paragraph 100, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(7)Absatz 7,Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 73 Abs. 4, 73 Abs. 2c Z 1, 74, 74a, 74b, 74c.Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach Paragraphen 73, Absatz 4, 73, Absatz 2 c, Ziffer eins, 74, 74 a, 74 b, 74 c,
§ 74
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 74
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen AngehörigenParagraph 74,, Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1)Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 74 a, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 74 a, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2)Absatz 2,§ 73 Abs. 2b gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.Paragraph 73, Absatz 2 b, gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5)Absatz 5,Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.
(7)Absatz 7,Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 73 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Paragraph 73, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 74a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 74a
FamilienhospizfreistellungParagraph 74 a,, Familienhospizfreistellung
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 75 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- oder Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- oder Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die Paragraphen 53, 54 und 55 Absatz eins, K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5)Absatz 5,Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 37 dieses Gesetzes und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 52 Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 37, dieses Gesetzes und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist Paragraph 52, Absatz 4, dieses Gesetzes anzuwenden.
(6)Absatz 6,Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.Mit den betreuten Personen iSd Absatz eins und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7)Absatz 7,Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam. Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam. Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (Paragraph 58, Absatz eins,), der Bemessung der Kündigungsfrist (Paragraph 78,), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (Paragraph 79,), der Berechnung der Abfertigung (Paragraph 83, Absatz 5,), der Zusatzpension (Paragraph 85, Absatz 4,) und der Provision (Paragraph 100, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Absatz eins, vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.
(9)Absatz 9,Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Vertragsbediensteten entgegenstehen.
§ 74b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 74b
FrühkarenzParagraph 74 b,, Frühkarenz
(1)Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. (2)Absatz 2,Einem männlichen Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2a)Absatz 2 a,Einem weiblichen Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)Absatz 3,Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5)Absatz 5,Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6)Absatz 6,Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.
(7)Absatz 7,Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
§ 74c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 74c
BildungskarenzParagraph 74 c,, Bildungskarenz
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
keine zwingenden dienstliche Gründe entgegenstehen und
eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz ein Jahr nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2,Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungskarenz sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 26b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungskarenz sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 26 b, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4)Absatz 4,Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz
ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 5, oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,
eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,eine Karenz nach den Paragraphen 19 bis 24 oder Paragraphen 35 bis 42 des K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,
ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach Paragraph 69, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.
§ 74d
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 74d
Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben,
Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige RechteParagraph 74 d,, Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, , Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte
In der Anlage 15 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu.
§ 75
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 75
PflegefreistellungParagraph 75,, Pflegefreistellung
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des Paragraph 72, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63/2002, für diese Pflege ausfällt,wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, für diese Pflege ausfällt, wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt.
(2)Absatz 2,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der VertragsbediensteteDarüber hinaus besteht – unbeschadet des Paragraph 72, – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 2, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert.
(4)Absatz 4,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Absatz 3, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
(5)Absatz 5,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(6)Absatz 6,Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 3 und Abs. 4, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 3 und Absatz 4,, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 76
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt IV
Enden des DienstverhältnissesAbschnitt römisch vier, Enden des Dienstverhältnisses
§ 76
Gründe für das Enden des DienstverhältnissesParagraph 76,, Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmungen des § 58 Abs. 9Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 9
durch einverständliche Lösung,
durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land,
durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruheversorgungsgenuß erwächst,
durch vorzeitige Auflösung,
bei Zuerkennung einer Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird,
mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, wenn er einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat,
wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes vorzeitig abberufen wird,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate eingegangen und Kündigungsgründe vereinbart wurden, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, oder
wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2)Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des § 77 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 81 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 77, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 81, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 3 ist § 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 52, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 lit. b), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 77) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 3.500 Euro übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung und nach Ablauf jedes weiteren Jahres jeweils um ein Fünftel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennEin Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Litera b,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 81,) oder durch Kündigung (Paragraph 77,) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 3.500 Euro übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung und nach Ablauf jedes weiteren Jahres jeweils um ein Fünftel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
das Dienstverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 77 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in Paragraph 77, Absatz 2, Litera b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist,das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (Paragraph 81,) oder berechtigten Austritt nach Paragraph 33, des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, oder Paragraph 15 r, Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, aufgelöst worden ist,
(6)Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
die Kosten einer Grundausbildung,
die Kosten, die dem Land aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(6a)Absatz 6 a,Abweichend von Abs. 6 Z 3 sind die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen, soweit der Vertragsbedienstete für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war.Abweichend von Absatz 6, Ziffer 3, sind die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen, soweit der Vertragsbedienstete für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war.
(6b)Absatz 6 b,Die Landesregierung darf mit dem Vertragsbediensteten anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land eine Vereinbarung treffen, wonach sich das Land verpflichtet, dem früheren Dienstgeber des Vertragsbediensteten die Ausbildungskosten und die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge zu ersetzen, wenn dies im wichtigen dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 sind dem Land diese Kosten vom Vertragsbediensteten zu ersetzen.Die Landesregierung darf mit dem Vertragsbediensteten anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land eine Vereinbarung treffen, wonach sich das Land verpflichtet, dem früheren Dienstgeber des Vertragsbediensteten die Ausbildungskosten und die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge zu ersetzen, wenn dies im wichtigen dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, sind dem Land diese Kosten vom Vertragsbediensteten zu ersetzen.
(7)Absatz 7,Sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 lit. g kann mit dem Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate vor dem in Abs. 1 lit. g genannten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigem dienstlichen Interesse auf eine bestimmte zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart werden. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten aus wichtigem dienstlichen Interesse sind bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsbediensteten möglich. § 7 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.Abweichend von Absatz eins, Litera g, kann mit dem Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate vor dem in Absatz eins, Litera g, genannten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigem dienstlichen Interesse auf eine bestimmte zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart werden. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten aus wichtigem dienstlichen Interesse sind bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsbediensteten möglich. Paragraph 7, Absatz 4, kommt nicht zur Anwendung.
(9)Absatz 9,Abweichend von Abs. 1 lit. g kann die Aufnahme von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in ein Dienstverhältnis aus wichtigem dienstlichen Interesse erfolgen. Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis in diesem Fall längstens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 70. Lebensjahr vollendet, endet.Abweichend von Absatz eins, Litera g, kann die Aufnahme von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in ein Dienstverhältnis aus wichtigem dienstlichen Interesse erfolgen. Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis in diesem Fall längstens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 70. Lebensjahr vollendet, endet.
§ 76a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 76a
FolgebeschäftigungenParagraph 76 a,, Folgebeschäftigungen
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,
der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 77 Abs. 2 lit. a, c, d, f, h und i oder § 81 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oderder Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 77, Absatz 2, Litera a, c, d, f, h und i oder Paragraph 81, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder Abschluss der Arbeit gemäß § 76 Abs. 1 letzter Satz endet.das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder Abschluss der Arbeit gemäß Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz endet.
§ 77
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 77
KündigungParagraph 77,, Kündigung
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis schriftlich kündigen. Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zumindest drei Jahre gedauert hat, kann nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebenen Anfallsalter erreicht hat;
(3)Absatz 3,Der Kündigungsgrund des Abs. 2 lit. g findet auf die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskrankenanstalten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt keine Anwendung.Der Kündigungsgrund des Absatz 2, Litera g, findet auf die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskrankenanstalten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Spitalsärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten ist über die in Abs. 2 lit. a bis f, h und i angeführten Gründe hinaus der Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn ein Spitalsarzt die Ausbildung zu einem Facharzt bzw. 'Zusatzfacharzt' vollendet hat.Hinsichtlich der Spitalsärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten ist über die in Absatz 2, Litera a bis f, h und i angeführten Gründe hinaus der Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn ein Spitalsarzt die Ausbildung zu einem Facharzt bzw. 'Zusatzfacharzt' vollendet hat.
(5)Absatz 5,Der Kündigungsgrund aus dem Titel der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt kann nur innerhalb einer angemessenen Frist vom Zeitpunkt der an den Spitalsarzt ergehenden Zustellung der Verständigung über die Erreichung der Anwartschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Fachärzte durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geltend gemacht werden.
(6)Absatz 6,Im Fall einer Differenz über den Zeitpunkt der Anwartschaft zwischen Ärztekammer und ärztlichem Leiter der zuständigen Krankenanstalt gilt hinsichtlich der angemessenen Frist nicht der Tag der Zustellung der Verständigung als maßgebend, sondern der von der Ärztekammer ausgesprochene Zeitpunkt der Facharztanerkennung.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 78
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 78
KündigungsfristenParagraph 78,, Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monate…... 1 Woche,
6 Monaten………………. 2 Wochen,
1 Jahr…………………… 1 Monat,
2 Jahren………………… 2 Monate,
5 Jahren………………… 3 Monate,
10 Jahren……………….. 4 Monate,
15 Jahren……….………. 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 58 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 58, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
§ 78a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 78a
Sonderurlaub während der KündigungsfristParagraph 78 a,, Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
(1)Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel seiner regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
§ 79
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 79
UnkündbarstellungParagraph 79,, Unkündbarstellung
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hiefür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die insgesamt zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehen, unkündbar stellen.Der Dienstgeber kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 2, vorliegt, nach Maßgabe der hiefür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die insgesamt zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehen, unkündbar stellen.
(2)Absatz 2,Die Unkündbarstellung ist ausgeschlossen, wenn
ein Vertragsbediensteter die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Eignung nicht besitzt;
ein Vertragsbediensteter wegen einer oder mehrerer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist;
das Verhalten eines Vertragsbediensteten den Interessen des Dienstes abträglich ist;
ein Vertragsbediensteter den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz schriftlicher Ermahnung nicht erreicht;
ein Vertragsbediensteter die ihm vorgeschriebene Fachprüfung (Ausbildung) nicht abgelegt hat.
(3)Absatz 3,Die Unkündbarstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
(4)Absatz 4,Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des § 77 Abs. 2 lit. g nicht gelöst werden.Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 77, Absatz 2, Litera g, nicht gelöst werden.
§ 80
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 80
Widerruf der UnkündbarstellungParagraph 80,, Widerruf der Unkündbarstellung
(1)Absatz eins,Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der §§ 77 oder 81 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß § 79 Abs. 2 seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen.Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der Paragraphen 77, oder 81 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß Paragraph 79, Absatz 2, seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Der Widerruf der Unkündbarstellung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
§ 81
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 81
Vorzeitige Auflösung des DienstverhältnissesParagraph 81,, Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2)Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung ihm nach den Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1986, untersagt wurde, trotz Aufforderung nicht aufgibt;wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung ihm nach den Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1986,, untersagt wurde, trotz Aufforderung nicht aufgibt;
wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 68 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.wenn der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 68, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(3)Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4)Absatz 4,Das gleiche gilt
bei Vertragsbediensteten, die auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verbunden ist, für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verbunden ist;
bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 6 Abs. 3 vor dem Wegfall erteilt worden ist.bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 6, Absatz 3, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
(5)Absatz 5,Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
§ 82
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 82
DienstzeugnisParagraph 82,, Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
§ 82a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 82a
Abfertigung, Anwendung des BMSVGParagraph 82 a,, Abfertigung, Anwendung des BMSVG
(1)Absatz eins,Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden: Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist Entgelt iSd Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG ist
das Monatsentgelt gemäß § 29 Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 29 Abs. 3 oderdas Monatsentgelt gemäß Paragraph 29, Absatz eins und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder
das Monatsentgelt gemäß § 50e Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 50f oder das Monatsentgelt gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 50 f, oder
die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung..
Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung (§ 9 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) und nach Anhörung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kärnten zu erfolgen.Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung (Paragraph 9, Absatz 4, des Landes-Personalvertretungsgesetzes) und nach Anhörung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kärnten zu erfolgen.
§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 6 a, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 4, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.
Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 (K-MEKG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 63, gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014,. (3)Absatz 3,Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014,. (4)Absatz 4,Die Anwendbarkeit des § 82a schließt die Anwendung der §§ 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus.Die Anwendbarkeit des Paragraph 82 a, schließt die Anwendung der Paragraphen 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus.
(5)Absatz 5,Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.
Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 BMSVG nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen.
§ 82b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt IVa
Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren
Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegtAbschnitt römisch vier a, Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren , Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
§ 82b
GeltungsbereichParagraph 82 b,, Geltungsbereich
§§ 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 83, 84 und 85 schließt die Anwendung des § 82a aus.Paragraphen 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 83, 84 und 85 schließt die Anwendung des Paragraph 82 a, aus.
§ 83
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 83
Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006Paragraph 83,, Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 82a aus.Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des Paragraph 82 a, aus.
(1a)Absatz eins a,Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 77, Absatz 2, Litera a, c, oder f gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Diestnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 81 Abs. 2) trifft;wenn den Diestnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 81, Absatz 2,) trifft;
wenn der Dienstnehmer gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;wenn der Dienstnehmer gemäß Paragraph 81, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 81 Abs. 5);wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 81, Absatz 5,);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 76 Abs. 1 lit. c oder d endet.wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, oder d endet.
wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 zum Zwecke der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin handelt.wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 7, Ärztegesetz 1998 zum Zwecke der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin handelt.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn erAbweichend von Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb eines Jahres nach seiner Eheschließung oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege nach den Regelungen über den Mutterschutz oder den Elternkarenzurlaub, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder
spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder
bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz, oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach den elternschutzrechtlichen Bestimmungen das Dienstverhältnis kündigt.
Die vorstehenden Bestimmungen - mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall – sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.Die vorstehenden Bestimmungen - mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall – sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend von Absatz 2, gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
(4a)Absatz 4 a,Abweichend von Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das DienstverhältnisAbweichend von Absatz 2, gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
mit einem im § 253 c Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(4b)Absatz 4 b,Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 4a erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 4 a, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4c)Absatz 4 c,Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 4a das nach Abs. 5 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, alsHat eine Abfertigung gemäß Absatz 4 a, das nach Absatz 5, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
zusammen das nach Abs. 5 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 5, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(4d)Absatz 4 d,Abweichend vom Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn das befristete Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) gemäß den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung abgeschlossen oder ein befristetetes Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) verlängert wurde.Abweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn das befristete Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) gemäß den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung abgeschlossen oder ein befristetetes Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) verlängert wurde.
(5)Absatz 5,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren................ das Zweifache,
5 Jahren................ das Dreifache,
10 Jahren................ das Vierfache,
15 Jahren................ das Sechsfache,
20 Jahren................ das Neunfache,
25 Jahren................ das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(6)Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach § 26a, § 26b, § 26c oder nach § 74a infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das dieser Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach Paragraph 26 a,, Paragraph 26 b,, Paragraph 26 c, oder nach Paragraph 74 a, infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das dieser Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
(6a)Absatz 6 a,Der Abfertigung des Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis innerhalb der Rahmenzeit iSd § 26d beendet wird und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vor der Bezugskürzung nach § 26d maßgebende Monatsentgelt zugrunde zu legen.Der Abfertigung des Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 26 d, beendet wird und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vor der Bezugskürzung nach Paragraph 26 d, maßgebende Monatsentgelt zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7,In den Fällen des Abs. 3 Z 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen auszugehen.In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
(8)Absatz 8,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einem vergleichbaren Dienstgeber in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 5 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einem vergleichbaren Dienstgeber in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 5, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
Eine Rückerstattung gemäß § 172 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. Der in Z. 2 angeführte Ausschlußgrund liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 172, Absatz 4, Kärntner Dienstrechtsgesetz ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. Der in Ziffer 2, angeführte Ausschlußgrund liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(9)Absatz 9,Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3, das Dienstverhältnis gekündigt oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(10)Absatz 10,Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz und gebührt eine Abfertigung, ist für die Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Monatsentgelt zu Grunde zu legen.
(11)Absatz 11,Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 6 und 10 sinngemäß.Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,, gelten die Absatz 6 und 10 sinngemäß.
§ 84
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 84
SterbekostenbeitragParagraph 84,, Sterbekostenbeitrag
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung nach § 83 ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung nach § 83. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung nach Paragraph 83, ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung nach Paragraph 83, Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
§ 85
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 85
ZusatzpensionParagraph 85,, Zusatzpension
(1)Absatz eins,Einem nach § 79 unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.H. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach § 83 verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren.Einem nach Paragraph 79, unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.H. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach Paragraph 83, verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Verzichtserklärung muß binnen drei Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber einlangen.
(3)Absatz 3,Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, haben.Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189, haben.
(4)Absatz 4,Die Zusatzpension beträgt:
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 30 Jahren
in der Entlohnungsgruppe a - 7,80 Prozent
in der Entlohnungsgruppe b - 6,14 Prozent
in der Entlohnungsgruppe c - 4,59 Prozent
in der Entlohnungsgruppe d - 3,76 Prozent
in der Entlohnungsgruppe e - 2,93 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p1 - 3,94 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p2 - 3,85 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p3 - 3,76 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p4 - 3,12 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p5 - 3,03 Prozent
des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf der Gehaltsstufe 2.
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 35 Jahren
in der Entlohnungsgruppe a - 8,25 Prozent
in der Entlohnungsgruppe b - 6,60 Prozent
in der Entlohnungsgruppe c - 5,14 Prozent
in der Entlohnungsgruppe d - 3,94 Prozent
in der Entlohnungsgruppe e - 3,12 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p1 - 4,22 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p2 - 4,22 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p3 - 4,13 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p4 - 3,30 Prozent
in der Entlohnungsgruppe p5 - 3,21 Prozent
des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf der Gehaltsstufe 2.
(4a)Absatz 4 a,Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:Den Entlohnungsgruppen des Absatz 4, entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:
a = ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k lb, k 1c
b = k 2b, k 2c, k 4a, k 4b
c = k 2a, k 3a, k 3b, k 3c, k 5b, k 5c, k 7
d...= ..k 5a, k 6b, k 6c, k 6d
e=k 6a, k 6e, k 6f
p1 = k 8c
p2 = k 8b
p3 = k 8a, k 9c
p4 = k 9b
p5 = k 9a
(4b)Absatz 4 b,Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I.Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas römisch eins und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 3 und 4 genannten Zeiten sind in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.Die in den Absatz 3 und 4 genannten Zeiten sind in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(6)Absatz 6,Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und November ein Zuschlag in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.
(7)Absatz 7,Die Witwe und der überlebende eingetragene Partner haben Anspruch auch 60 v.H. der dem anspruchsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner im Monat des Ablebens gebührenden Zusatzpension.
(8)Absatz 8,Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt Paragraph 243, Absatz eins bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des § 36 finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 36, finden sinngemäß Anwendung.
(10)Absatz 10,Die im Abs. 4 ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.Die im Absatz 4, ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
§ 86
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes KärntenAbschnitt römisch fünf, Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
§ 86
GeltungsbereichParagraph 86,, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf und römisch fünf a gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der Paragraphen 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – ausgenommen Paragraphen 23 a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.
§ 87
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 87
AufnahmeParagraph 87,, Aufnahme
(1)Absatz eins,Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (§ 50b Abs. 3).Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b bis d des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (Paragraph 50 b, Absatz 3,). (2)Absatz 2,Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.
§ 88
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 88
DienstvertragParagraph 88,, Dienstvertrag
(1)Absatz eins,Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 7, Absatz 2, Litera d,), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.
(2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.
§ 89
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 89
Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes KärntenParagraph 89,, Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten
(1)Absatz eins,Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder
das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
§ 90
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 90
Besoldungsmäßige EinreihungParagraph 90,, Besoldungsmäßige Einreihung
(1)Absatz eins,Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.Die Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
(2)Absatz 2,Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a1, l 2a2 und l 3.
(3)Absatz 3,Die Einreihung der Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppen erfolgt nach den in der Anlage 6 enthaltenen Einstufungsefordernissen.
§ 91
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 91
Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas I LParagraph 91,, Monatsentgelt und Dienstzulagen des Entlohnungsschemas römisch eins L
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L ist in der Anlage 7 festgesetzt.Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L ist in der Anlage 7 festgesetzt.
(5)Absatz 5,Teilbeschäftigten Vertragslehrern der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.
§ 92
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 92
BildungszulageParagraph 92,, Bildungszulage
(1)Absatz eins,Dem Vertragslehrer gebührt eine monatliche Bildungszulage in der Höhe von 7,27 Euro. Diese Bildungszulage gebührt zwölfmal im Jahr und ist monatlich mit dem Bezug auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Dem teilbeschäftigten Vertragslehrer gebührt die Bildungszulage entsprechend dem Ferialdurchschnitt, der aus der durchschnittlich geleisteten Wochenstundenanzahl im jeweiligen Schuljahr ermittelt wird. Der auf diese Weise errechnete Betrag ist am jeweiligen Ende des Schuljahres einmalig zur Auszahlung zu bringen.
§ 93
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 93
ÜberstellungParagraph 93,, Überstellung
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im Paragraph 89, genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach Paragraph 40, nicht erfüllen.
§ 94
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 94
Allgemeine DienstpflichtenParagraph 94,, Allgemeine Dienstpflichten
§§ 51, 52 54a, 56 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sind für die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß anzuwenden.Paragraphen 51, 52, 54a, 56 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sind für die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß anzuwenden.
§ 95
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 95
Besondere DienstpflichtenParagraph 95,, Besondere Dienstpflichten
(1)Absatz eins,Jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öffentlichen Schulveranstaltungen mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragslehrer ist weiters verpflichtet, an den Konferenzen des Lehrkörpers teilzunehmen und eine im dienstlichen Interesse gelegene Funktion zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Gustav Mahler Privatuniversität bedarf einer besonderen Bewilligung des Rektors der Gustav Mahler Privatuniversität. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Musikschulen des Landes Kärnten bedarf einer besonderen Bewilligung der Landesregierung.
(4)Absatz 4,Die Vertragslehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung keine andere Musiklehranstalt führen oder an einer solchen Anstalt unterrichten.
(5)Absatz 5,Jeder Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Landesregierung auch an einer anderen Schule verwendet werden.
(6)Absatz 6,Für die Lehrer an der Gustav Mahler Privatuniversität besteht überdies die Verpflichtung, an den Musikschulen des Landes Kärnten bestimmte Aufgaben, wie Abnahme von Prüfungen, Fachberatungen und pädagogische Fachbetreuungen zu übernehmen. Die Verpflichtung besteht nur insoweit, als dadurch der geordnete Dienstbetrieb an der Gustav Mahler Privatuniversität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 96
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 96
Vergütung für MehrdienstleistungParagraph 96,, Vergütung für Mehrdienstleistung
(1)Absatz eins,Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach der nach § 97 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Vertragslehrer an Stelle einer Überstunden- und Mehrleistungsvergütung eine besondere Vergütung.Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach der nach Paragraph 97, Absatz 3, zu erlassenden Verordnung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Vertragslehrer an Stelle einer Überstunden- und Mehrleistungsvergütung eine besondere Vergütung.
(2)Absatz 2,Für die Bemessung der besonderen Vergütung sind Mehrleistungswochenstunden nach dem geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(3)Absatz 3,Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 v.H. des Entgeltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen dem Entgelt zuzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 v.H. des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 3 zuzurechnenden Zulagen.Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 v.H. des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Absatz 3, zuzurechnenden Zulagen.
(5)Absatz 5,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 4 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der vom Dienstgeber genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist für die Zeit einer nach Absatz 4, zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der vom Dienstgeber genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
§ 97
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 97
LehrverpflichtungParagraph 97,, Lehrverpflichtung
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Vertragslehrer in den Entlohnungsgruppen l 3 und l 2a1 25 Wochenstunden, in der Entlohnungsgruppe l 2a2 25 Wochenstunden und in den Entlohnungsgruppen l pa und l 1 23 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Sofern es der Dienst erfordert, hat der vollbeschäftigte Vertragslehrer vorübergehend bis zu fünf Wochenstunden über die Lehrverpflichtung hinaus zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Leiter der Musikschulen des Landes Kärnten, den Rektor, den Vizerektor, die Studiendekane, die Institutsvorstände und deren Stellvertreter sowie den Universitätsdirektor der Gustav Mahler Privatuniversität unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Rektor darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.
(4)Absatz 4,Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 77 Abs. 2 lit. g). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (Paragraph 77, Absatz 2, Litera g,). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
§ 98
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 98
Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, SabbaticalParagraph 98,, Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical
(1)Absatz eins,Die Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von ihrem Dienstort entfernen.
(2)Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.
(3)Absatz 3,Direktoren (Leiter der Musikschulen) haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiter der Musikschulen) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4)Absatz 4,Der Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5)Absatz 5,Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Urlaube während des Schuljahres, die sich über mehr als fünf Tage erstrecken, können unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen durch den Dienstgeber bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden.Urlaube während des Schuljahres, die sich über mehr als fünf Tage erstrecken, können unter den in Absatz 5, genannten Voraussetzungen durch den Dienstgeber bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden.
(7)Absatz 7,Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs. 3 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.Die Paragraphen 63 bis 65, 67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 4 a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. Paragraph 67, Absatz 3, ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
(8)Absatz 8,§ 75 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 75, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Durch den Verbrauch
der Pflegefreistellung nach § 75 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 75, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
der Pflegefreistellung nach § 75 Abs. 3 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 75, Absatz 3, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden,
im Sinne des § 97 Abs. 1 an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, an Dienstleistung entfallen.
Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist.
Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
Bei der Anwendung des § 75 Abs. 5 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 75, Absatz 5, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
§ 75 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
(9)Absatz 9,§ 26 d und § 26e sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 26, d und Paragraph 26 e, sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen.
Auf die nach diesem Abschnitt gebührende Bildungszulage und Vergütung für Mehrdienstleistung ist die Aliquotierungsbestimmung des § 26e Abs. 1 nicht anzuwenden. Während der Freistellung gebühren die Leistungen des ersten Satzes nicht.Auf die nach diesem Abschnitt gebührende Bildungszulage und Vergütung für Mehrdienstleistung ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 26 e, Absatz eins, nicht anzuwenden. Während der Freistellung gebühren die Leistungen des ersten Satzes nicht.
Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
(10)Absatz 10,Beginn und Ende des Schuljahres und der Schulferien richten sich nach den Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes für allgemeinbildende Pflichtschulen.
§ 98a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt Va
Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hatAbschnitt römisch fünf a, Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat
§ 98aParagraph 98 a
§§ 99 bis 103 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 99 bis 103 schließt die Anwendung des § 82a aus.Paragraphen 99 bis 103 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 99 bis 103 schließt die Anwendung des Paragraph 82 a, aus.
§ 99
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 99
ZusatzpensionParagraph 99,, Zusatzpension
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 85 über die Zusatzpension finden auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 85, über die Zusatzpension finden auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Bemessung der Zusatzpension hat in der Weise zu erfolgen, daß die Ansätze des § 85 Abs. 4 für die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L wie folgt zu gelten haben:Die Bemessung der Zusatzpension hat in der Weise zu erfolgen, daß die Ansätze des Paragraph 85, Absatz 4, für die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L wie folgt zu gelten haben:
Entlohnungsgruppe a = Entlohnungsgruppe l pa, l 1,
Entlohnungsgruppe b = Entlohnungsgruppe l 2a2, l 2a1,
Entlohnungsgruppe c = Entlohnungsgruppe l 3.
§ 100
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 100
ProvisionParagraph 100,, Provision
(1)Absatz eins,Den vollbeschäftigten Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität, die gemäß § 79 unkündbar gestellt wurden, gebührt unter folgenden Voraussetzungen eine Provision:Den vollbeschäftigten Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität, die gemäß Paragraph 79, unkündbar gestellt wurden, gebührt unter folgenden Voraussetzungen eine Provision:
nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Land Kärnten von mindestens 25 Jahren, wovon die letzten zehn Jahre in Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sein müssen;
wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder nach § 76 Abs. 1 lit. g endet undwenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera g, endet und
der Vertragslehrer einen Anspruch auf Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne zeitliche Befristung nachweist.
(3)Absatz 3,Scheidet ein Vertragslehrer durch Tod aus dem Dienstverhältnis aus und werden die im Abs. 1 lit. a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, gebührt den Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes eine Provision.Scheidet ein Vertragslehrer durch Tod aus dem Dienstverhältnis aus und werden die im Absatz eins, Litera a und c geforderten Voraussetzungen erfüllt, gebührt den Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch fünf. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes eine Provision.
(4)Absatz 4,Im Fall des Anspruchs auf Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung nach den Vorschriften der gesetzlichen Pensionsversicherung ist § 239 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Abs. 3 ist § 249 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.Im Fall des Anspruchs auf Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung nach den Vorschriften der gesetzlichen Pensionsversicherung ist Paragraph 239, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Absatz 3, ist Paragraph 249, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Witwen und Waisen nach Empfängern einer Provision oder einem Lehrer, der Anspruch auf Provision hätte, gebührt eine Witwen- oder Waisenprovision nach den gemäß dem Kärntner Dienstrechtsgesetz geltenden Bestimmungen.
(6)Absatz 6,Auf jene Vertragslehrer, die eine Provision in Anspruch nehmen, finden die §§ 85 und 99 keine Anwendung.Auf jene Vertragslehrer, die eine Provision in Anspruch nehmen, finden die Paragraphen 85 und 99 keine Anwendung.
§ 101
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 101
AbfertigungParagraph 101,, Abfertigung
(1)Absatz eins,Abweichend von § 83 Abs. 5 sind für teilbeschäftigte Vertragslehrer der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen, die dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.Abweichend von Paragraph 83, Absatz 5, sind für teilbeschäftigte Vertragslehrer der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen, die dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Abfertigung tritt unter den obigen Voraussetzungen die Provision; dem Vertragslehrer steht jedoch das Wahlrecht zu, welche der beiden Leistungen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde ist dem Vertragslehrer über sein Ansuchen vor Beendigung des Dienstverhältnisses der gemäß § 102 zu ermittelnde fiktive Ruhegenuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist dem Vertragslehrer jedoch die Höhe der ihm zustehenden Pension aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht bekannt, so hat über seinen Antrag die Auszahlung der Abfertigung so lange zu unterbleiben, bis er schriftlich die Erklärung abgibt, ob er die Abfertigung oder die Provision in Anspruch nimmt.An die Stelle der Abfertigung tritt unter den obigen Voraussetzungen die Provision; dem Vertragslehrer steht jedoch das Wahlrecht zu, welche der beiden Leistungen er in Anspruch nimmt. Aus diesem Grunde ist dem Vertragslehrer über sein Ansuchen vor Beendigung des Dienstverhältnisses der gemäß Paragraph 102, zu ermittelnde fiktive Ruhegenuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist dem Vertragslehrer jedoch die Höhe der ihm zustehenden Pension aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht bekannt, so hat über seinen Antrag die Auszahlung der Abfertigung so lange zu unterbleiben, bis er schriftlich die Erklärung abgibt, ob er die Abfertigung oder die Provision in Anspruch nimmt.
§ 102
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 102
Ermittlung der ProvisionParagraph 102,, Ermittlung der Provision
(1)Absatz eins,Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Absatz 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.
(2)Absatz 2,Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (Paragraph 46,) sowie die gemäß Paragraph 91, Absatz 2, allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 100 Abs. 2 wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Abs. 2 festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß § 58 bleiben unberücksichtigt.Im Falle des Paragraph 100, Absatz 2, wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Absatz 2, festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß Paragraph 58, bleiben unberücksichtigt.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung der für pragmatische Lehrkäfte geltenden Vorschriften tritt an Stelle des Überweisungsbetrages des Sozialversicherungsträgers der Verzicht auf die gebührende Abfertigung.
§ 103
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 103
Auszahlung der ProvisionParagraph 103,, Auszahlung der Provision
Die Provision ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Zur Provision gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Provision.
§ 104
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums KärntenAbschnitt römisch sechs , Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
§ 104
GeltungsbereichParagraph 104,, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch vier a und römisch sieben sowie Paragraph 117, dieses Gesetzes – ausgenommen Paragraphen 44, 45 und 50 – Anwendung.
§ 105
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 105
AufnahmeParagraph 105,, Aufnahme
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011 (Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind).Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, (Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind). (2)Absatz 2,Stehen keine Personen zur Verfügung, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, so werden die Ersatzerfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (Ersatzerfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind) als ausreichend anerkannt.
(3)Absatz 3,Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.
(4)Absatz 4,Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.
§ 106
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 106
Besoldungsmäßige EinreihungParagraph 106,, Besoldungsmäßige Einreihung
(1)Absatz eins,Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.Erzieher im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins und Handwerksmeister im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas römisch eins L einzureihen.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt der Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und der Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 ist in der Anlage 12 festgesetzt.Das Monatsentgelt der Erzieher im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins und der Handwerksmeister im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ist in der Anlage 12 festgesetzt.
(3)Absatz 3,Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2, Erzieherhelferinnen und Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, sind in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.Erzieher im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2,, Erzieherhelferinnen und Bedienstete im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4,, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, sind in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch eins L einzureihen.
§ 107
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 107
(entfällt)Paragraph 107,, (entfällt)
§ 108
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 108
StundenverpflichtungParagraph 108,, Stundenverpflichtung
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten beträgt 20 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher, der Handwerksmeister, der Erzieherhelferinnen und der Bediensteten, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten beträgt 18 Wochenstunden.
§ 109
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 109
ErzieherdienstzulageParagraph 109,, Erzieherdienstzulage
(1)Absatz eins,Erzieher, die
in vollem Ausmaß nach § 108 Abs. 1 oderin vollem Ausmaß nach Paragraph 108, Absatz eins, oder
im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Stundenverpflichtung nach § 108 Abs. 1im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Stundenverpflichtung nach Paragraph 108, Absatz eins
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Erzieherdienstzulage.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Erzieherdienstzulage ist in der Anlage 13 festgelegt.
(3)Absatz 3,Durch die Erzieherdienstzulage werden abgegolten:
1,5 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste je Woche und
alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht auf die Stundenverpflichtung anzurechnen sind, insbesondere Erzieherbesprechungen, Dienstleistungen während der Nacht u. a. m.
(4)Absatz 4,Erzieher, die nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von 3/8 ihrer Stundenverpflichtung verwendet werden, gebührt die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. der in der Anlage 13 festgelegten Höhe.Erzieher, die nicht in dem im Absatz eins, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von 3/8 ihrer Stundenverpflichtung verwendet werden, gebührt die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. der in der Anlage 13 festgelegten Höhe.
(5)Absatz 5,Durch die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. werden 0,75 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste pro Woche und alle sonstigen Dienstleistungen im Sinne des Abs. 3 lit. b abgegolten.Durch die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. werden 0,75 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste pro Woche und alle sonstigen Dienstleistungen im Sinne des Absatz 3, Litera b, abgegolten.
§ 110
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 110
Einrechnung der Erziehertätigkeit in die StundenverpflichtungParagraph 110,, Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche und an Werktagen jeweils in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr mit 0,5 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Abs. 3) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird.Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche und an Werktagen jeweils in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr mit 0,5 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Absatz 3,) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß Paragraph 109, abgegolten wird.
(2)Absatz 2,Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Absatz eins, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
(3)Absatz 3,Als Nachtbereitschaftsdienst gilt der siebeneinhalbstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglingen vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtbereitschaftsdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird, mit 1,875 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.Als Nachtbereitschaftsdienst gilt der siebeneinhalbstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglingen vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtbereitschaftsdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß Paragraph 109, abgegolten wird, mit 1,875 Werteinheiten auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 sind Nachtbereitschaftsdienste, dieAbweichend von Absatz 3, sind Nachtbereitschaftsdienste, die
an einem Sonn- oder Feiertag beginnen und an einem Werktag enden, mit 2,062 Werteinheiten,
an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 2,625 Werteinheiten,
zur Gänze auf Sonn- und Feiertage fallen, mit 2,812 Werteinheiten
auf die Stundenverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.
§ 111
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 111
Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ Paragraph 111,, Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“
(1)Absatz eins,Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Absatz eins, eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
§ 112
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 112
Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2
und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4Paragraph 112,, Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, , und für Bedienstete im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4
(1)Absatz eins,Den Erziehern im Sinne des § 105 Abs. 2 gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.Den Erziehern im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne des Abs. 1.Den Bediensteten im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4,, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne des Absatz eins,
§ 113
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 113
Dienstzulage für die HandwerksmeisterParagraph 113,, Dienstzulage für die Handwerksmeister
(1)Absatz eins,Den Handwerksmeistern und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.Den Handwerksmeistern und den Bediensteten im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4,, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach Paragraph 111, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten ausüben, gebührt eine Sondererzieherdienstzulage in der Höhe von 50 v.H. der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4,, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten ausüben, gebührt eine Sondererzieherdienstzulage in der Höhe von 50 v.H. der Sondererzieherdienstzulage nach Paragraph 111, Absatz eins,
§ 114
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 114
Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, SabbaticalParagraph 114,, Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical
(1)Absatz eins,Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen, während der Hauptferien der Lehrer von ihrem Dienstort entfernen.
(2)Absatz 2,Während der sonstigen Ferien der Lehrer haben Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Eine solche ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Erziehers (Handwerksmeisters, Erzieherhelferin) an der Schule erfordern.
(3)Absatz 3,Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, können aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihnen, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die §§ 63 bis 66, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie die §§ 68 bis 71 sind auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) nicht anzuwenden. Der § 67 Abs. 3 ist auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.Die Paragraphen 63 bis 66, 67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 4 a, 5 und 6 sowie die Paragraphen 68 bis 71 sind auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) nicht anzuwenden. Der Paragraph 67, Absatz 3, ist auf Erzieher (Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
(5)Absatz 5,Der Überhang der Hauptferien der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen gegenüber den Hauptferien der anderen Erzieher ist aliquot auf die wöchentliche Stundenverpflichtung aufzurechnen.
(6)Absatz 6,§ 98 Abs. 8 Z 1, 4 bis 6 gilt sinngemäß. § 98 Abs. 8 Z 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Wertigkeit einer Wochenstunde gemäß § 110 0,5 Werteinheiten beträgt.Paragraph 98, Absatz 8, Ziffer eins, 4 bis 6 gilt sinngemäß. Paragraph 98, Absatz 8, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, daß die Wertigkeit einer Wochenstunde gemäß Paragraph 110, 0,5 Werteinheiten beträgt.
(7)Absatz 7,§ 98 Abs. 9 gilt sinngemäß. Als Leistungen iSd § 98 Abs. 9 Z 2 gelten die Erzieherdienstzulagen und die Dienstzulagen nach diesem Abschnitt.Paragraph 98, Absatz 9, gilt sinngemäß. Als Leistungen iSd Paragraph 98, Absatz 9, Ziffer 2, gelten die Erzieherdienstzulagen und die Dienstzulagen nach diesem Abschnitt.
§ 114a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt VIa
Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur AusbildungAbschnitt römisch sechs a, Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur Ausbildung
§ 114a
GeltungsbereichParagraph 114 a,, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung. Unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 6, finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch drei, römisch drei b, römisch vier, römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – mit Ausnahme der Paragraphen 3 bis 5, 6 Absatz eins, Ziffer 4, 24 a, 25, 26, 26 a, 26 c, 26 d, 26 e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74 a, 74 b, 74 d, 76 Absatz 5, 6 und 6 a, 79, 80, 119, 120, 120 a, 120 b und 121 – Anwendung.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4 und 5, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.Unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 6, finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch drei, römisch drei b, römisch vier, römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – mit Ausnahme der Paragraphen 3 bis 5, 6 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 24 a, 25, 26, 26 a, 26 c, 26 d, 26 e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74 a, 74 b, 74 d, 76 Absatz 5, 6 und 6 a, 79, 80, 119, 120, 120 a, 120 b und 121 – Anwendung.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 finden §§ 114b und 114c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.Abweichend von Absatz eins, finden Paragraphen 114 b und 114 c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.
§ 114b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 114b
FerienParagraph 114 b,, Ferien
Während der unterrichts- und praktikumsfreien Ferienzeit an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und an der Ausbildungseinrichtung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ist der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge befreit.
§ 114c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 114c
Besondere VerpflichtungserklärungParagraph 114 c,, Besondere Verpflichtungserklärung
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich verpflichten, innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zwei Jahre als Pflegeassistent oder als Pflegefachassistent in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung in Kärnten tätig zu sein. Das Land Kärnten ist verpflichtet, diesen Vertragsbediensteten nach Abschluss ihrer Ausbildung eine entsprechende Verwendung zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e haben die Beschäftigung nach Abs. 1 in einem Zeitrahmen von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung durch geeignete Belege nachzuweisen.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e haben die Beschäftigung nach Absatz eins, in einem Zeitrahmen von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung durch geeignete Belege nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 haben Vertragsbedienstete, die ihre Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllen, obwohl ihnen vom Land eine entsprechende Verwendung zur Verfügung gestellt wird, dem Land die Bezüge, die sie während ihrer Ausbildung erhalten haben, zu ersetzen. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, haben Vertragsbedienstete, die ihre Verpflichtung nach Absatz eins, nicht erfüllen, obwohl ihnen vom Land eine entsprechende Verwendung zur Verfügung gestellt wird, dem Land die Bezüge, die sie während ihrer Ausbildung erhalten haben, zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Wenn nur ein Teil der Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt worden ist, sind die Bezüge nach Abs. 3 anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 zur Gänze erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge zur Gänze. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge entfällt darüber hinaus, wennWenn nur ein Teil der Verpflichtung nach Absatz eins, erfüllt worden ist, sind die Bezüge nach Absatz 3, anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wenn die Verpflichtung nach Absatz eins, zur Gänze erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge zur Gänze. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge entfällt darüber hinaus, wenn
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 77 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist,das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in Paragraph 77, Absatz 2, Litera b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist,
das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979 aufgelöst worden ist, das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (Paragraph 81,) oder berechtigten Austritt nach Paragraph 33, des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes oder Paragraph 15 r, Mutterschutzgesetz 1979 aufgelöst worden ist,
das Land Kärnten dem Vertragsbediensteten nach Abschluss seiner Ausbildung keine entsprechende Verwendung zur Verfügung stellt,
der Vertragsbedienstete von der Ausbildung ausgeschlossen wird oder aus der Ausbildung ausscheidet, oder
der Vertragsbedienstete die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise bei Vorliegen von Krankheit oder Gebrechen, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. der Vertragsbedienstete die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise bei Vorliegen von Krankheit oder Gebrechen, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Rückzahlung (Abs. 3 und 4) darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen des Schuldners darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens des Schuldners an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten für den Schuldner führen würde.Die Rückzahlung (Absatz 3 und 4) darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen des Schuldners darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens des Schuldners an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten für den Schuldner führen würde.
§ 115
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt VII
ReisegebührenAbschnitt römisch sieben, Reisegebühren
§ 115
ReisegebührenParagraph 115,, Reisegebühren
Für die Ermittlung der Reisegebühren gelten die Bestimmungen des IV. Teiles des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß.Für die Ermittlung der Reisegebühren gelten die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß.
§ 116
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 116
Dienstort bei LehrernParagraph 116,, Dienstort bei Lehrern
Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
§ 117
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Abschnitt VIII
SchlußbestimmungenAbschnitt römisch acht, Schlußbestimmungen
§ 117
VerweisungParagraph 117,, Verweisung
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2025Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2025Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2025Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2022Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2025Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2024Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2025Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2023Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2025Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2025Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025, Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland –Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2024Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland –Auslandseinsatzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2024, Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete – Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2020Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete – Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2021Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021, Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Einkommensteuergesetz BGBl. Nr. 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 314/1994Einkommensteuergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 314 aus 1994, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 170/2023Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018, Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024;Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,; Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2025Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023, Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2024Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024, Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 162/2015Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2021Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2025Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.12/2025Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.12 aus 2025, Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2024Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2024, Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 96/2022Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2023Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2024Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2025Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2025, Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2025Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2025, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2024Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2024Theaterarbeitsgesetz – TAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/2023Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§ 118
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 118
entfälltParagraph 118,, entfällt
§ 119
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 119
Übergangsbestimmungen zum VorrückungsstichtagParagraph 119,, Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 55 anzurechnen.Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 55, anzurechnen.
§ 120
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 120
Optionsrecht für ÄrzteParagraph 120,, Optionsrecht für Ärzte
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen, die ärztliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Landeskrankenanstalten ausüben und in eine der Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c des Entlohnungsschemas k eingestuft sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach den Entlohnungsgruppen ks2, ks3 und ks4 entsprechend der folgenden Tabelle bestimmen soll (Optionsrecht). Ärzte mit einer sich aus der zweiten und dritten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung werden im Fall der Option in die jeweils neue Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe der fünften Tabellenspalte mit der sich jeweils aus der sechsten Tabellenspalte ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung überstellt.Vertragsbedienstete, die die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, für die Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen, die ärztliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Landeskrankenanstalten ausüben und in eine der Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c des Entlohnungsschemas k eingestuft sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach den Entlohnungsgruppen ks2, ks3 und ks4 entsprechend der folgenden Tabelle bestimmen soll (Optionsrecht). Ärzte mit einer sich aus der zweiten und dritten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung werden im Fall der Option in die jeweils neue Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe der fünften Tabellenspalte mit der sich jeweils aus der sechsten Tabellenspalte ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung überstellt.
Entlohnungsgruppe alt | Entlohnungsgruppe neu |
Verwendung | Stufe | Betrag | Verwendung | Stufe | Betrag |
Turnusarzt in Fachausbildung | k 1a 02 | 2.452,05 | Assistenzarzt | ks2 2 | 2.999,00 |
Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.2 des K-LVBG 1994Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Ziffer eins Punkt 2, des K-LVBG 1994 | k 1a 03 | 2.500,00 | | ks2 3 | 3.111,00 |
k 1a 04 | 2.548,36 | | ks2 4 | 3.274,00 |
Arzt in Nebenfachausbildung | k 1a 06 | 2.644,79 | ks2 5 | 3.663,00 |
Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.3 des K-LVBG 1994Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Ziffer eins Punkt 3, des K-LVBG 1994 | k 1a 07 | 2.726,86 | ks2 6 | 3.763,00 |
k 1a 08 | 2.809,51 | ks2 7 | 3.897,00 |
k 1b 01 bis | k 1b 04 | 2.897,20 | | ks2 5 | 3.663,00 |
| k 1b 06 | 3.027,34 | | ks2 6 | 3.763,00 |
| k 1b 07 | 3.109,96 | | ks2 7 | 3.897,00 |
| k 1b 08 | 3.271,29 | | ks2 8 | 4.394,00 |
| | | | | |
Assistenzarzt | k 1b 01 | | | | |
| bis | | | | |
| k 1b 04 | 2.897,20 | Assistenzarzt | ks2 5 | 3.663,00 |
Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder zum Zusatzfacharzt)Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Ziffer 2 Punkt eins, des K-LVBG 1994 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder zum Zusatzfacharzt) | k 1b 06 | 3.027,34 | | ks2 6 | 3.763,00 |
k 1b 07 | 3.109,96 | | ks2 7 | 3.897,00 |
k 1b 08 | 3.271,29 | ks2 8 | 4.394,00 |
k 1b 09 | 3.353,24 | ks2 9 | 4.521,00 |
k 1b 11 | 3.517,12 | ks2 10 | 4.648,00 |
| k 1b 12 | 3.599,49 | | ks2 11 | 4.775,00 |
| k 1b 13 | 3.681,76 | | ks2 12 | 4.903,00 |
ab | k 1b 14 | 3.763,78 | | ks2 13 | 5.028,00 |
Arzt für Allgemeinmedizin | k 1b 01 | | | | |
| bis | | | | |
| k 1b 04 | 2.897,20 | Stationsarzt/ | ks3 4 | 3.589,00 |
Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte für Allgemeinmedizin, die vorübergehend aus betrieblichen Notwendigkeiten beschäftigt werden)Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Ziffer 2 Punkt eins, des K-LVBG 1994 (Ärzte für Allgemeinmedizin, die vorübergehend aus betrieblichen Notwendigkeiten beschäftigt werden) | k 1b 06 | 3.027,34 | Zahnarzt | ks3 5 | 3.664,00 |
k 1b 07 | 3.109,96 | | ks3 6 | 3.763,00 |
k 1b 08 | 3.271,29 | | ks3 7 | 3.897,00 |
k 1b 09 | 3.353,24 | ks3 8 | 4.394,00 |
k 1b 11 | 3.517,12 | ks3 9 | 4.521,00 |
k 1b 12 | 3.599,49 | ks3 10 | 4.648,00 |
k 1b 13 | 3.681,76 | ks3 11 | 4.776,00 |
| k 1b 14 | 3.763,78 | ks3 12 | 4.903,00 |
| k 1b 17 | 4.085,82 | ks3 13 | 5.030,00 |
| k 1b 18 | 4.194,16 | ks3 14 | 5.157,00 |
| k 1b 19 | 4.302,77 | ks3 15 | 5.284,00 |
| k 1b 20 | 4.450,50 | | ks3 16 | 5.411,00 |
| k 1b 21 | 4.559,29 | | ks3 17 | 5.539,00 |
| k 1b 22 | 4.667,88 | | ks3 18 | 5.666,00 |
| k 1b 23 | 4.776,67 | | ks3 19 | 5.793,00 |
| k 1b 24 | 4.885,43 | | ks3 20 | 5.953,00 |
| k 1b 25 | 4.994,29 | | ks3 21 | 6.092,00 |
| k 1b 26 | 5.102,89 | | ks3 22 | 6.241,00 |
| k 1b 27 | 5.211,49 | | ks3 23 | 6.394,00 |
| k 1b 28 | 5.320,27 | | ks3 24 | 6.555,00 |
| k 1b 29 | 5.428,98 | | ks3 25 | 6.722,00 |
Oberarzt | k 1c 01 | | | | |
| bis | | | | |
| k 1c 08 | 4.150,31 | Facharzt | ks4 8 | 4.836,00 |
(Oberärzte, Erste Oberärzte, Konsiliarfachärzte) | k 1c 09 | 4.232,95 | | ks4 9 | 4.971,00 |
k 1c 11 | 4.399,26 | | ks4 10 | 5.106,00 |
Entlohnungsgruppe k 1c, Anlage 10 Z 3.1 des K-LVBG 1994Entlohnungsgruppe k 1c, Anlage 10 Ziffer 3 Punkt eins, des K-LVBG 1994 | k 1c 12 | 4.482,08 | ks4 11 | 5.242,00 |
k 1c 13 | 4.590,50 | ks4 12 | 6.377,00 |
| k 1c 14 | 4.698,65 | ks4 13 | 6.512,00 |
| k 1c 17 | 5.024,01 | ks4 14 | 6.647,00 |
| k 1c 18 | 5.171,92 | | ks4 15 | 6.782,00 |
| k 1c 19 | 5.280,62 | | ks4 16 | 6.917,00 |
| k 1c 20 | 5.389,27 | | ks4 17 | 7.053,00 |
| k 1c 21 | 5.497,99 | | ks4 18 | 7.188,00 |
| k 1c 22 | 5.606,75 | | ks4 19 | 7.323,00 |
| k 1c 23 | 5.715,53 | | ks4 20 | 7.493,00 |
| k 1c 24 | 5.824,14 | | ks4 21 | 7.641,00 |
| k 1c 25 | 5.932,73 | | ks4 22 | 7.799,00 |
| k 1c 26 | 6.041,51 | | ks4 23 | 7.962,00 |
| k 1c 27 | 6.150,39 | | ks4 24 | 8.133,00 |
| | | | | |
(2)Absatz 2,Wenn die Optionserklärung (Abs. 1) bis 31. August 2015 abgegeben wird, wird sie mit 1. Jänner 2015 wirksam. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Wird die Optionserklärung nach dem 31. August 2015 abgegeben, wird sie mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht nach Abs. 1 kann auch von Ärzten ausgeübt werden, die sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder außer Dienst gestellt sind.Wenn die Optionserklärung (Absatz eins,) bis 31. August 2015 abgegeben wird, wird sie mit 1. Jänner 2015 wirksam. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Wird die Optionserklärung nach dem 31. August 2015 abgegeben, wird sie mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht nach Absatz eins, kann auch von Ärzten ausgeübt werden, die sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(3)Absatz 3,Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c maßgeblich. Sofern der Vertragsbedienstete behauptet, dass ihm am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung eine bessere entgeltrechtliche Einstufung gebühren würde, hat er die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Optionserklärung vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Für Ärzte, die sich nach § 7 Ärztegesetz 1998 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, ist im Fall der Abgabe einer Optionserklärung der Vorrückungsstichtag nach § 41 zu berechnen. Von diesem Vorrückungsstichtag ausgehend bestimmt sich die entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppe ks2. Der Vertragsbedienstete hat gleichzeitig mit der Optionserklärung alle für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen.Für Ärzte, die sich nach Paragraph 7, Ärztegesetz 1998 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, ist im Fall der Abgabe einer Optionserklärung der Vorrückungsstichtag nach Paragraph 41, zu berechnen. Von diesem Vorrückungsstichtag ausgehend bestimmt sich die entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppe ks2. Der Vertragsbedienstete hat gleichzeitig mit der Optionserklärung alle für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen.
§ 120a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 120a
Optionsrecht für PrimarärzteParagraph 120 a,, Optionsrecht für Primarärzte
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Primararztes in einer Kärntner Landeskrankenanstalt ausüben, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach der Entlohnungsgruppe ks5 bestimmen soll (Optionsrecht).
(2)Absatz 2,Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3)Absatz 3,Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. § 40 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. Paragraph 40, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Primararzt nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
§ 120b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 120b
Optionsrecht in das Entlohnungsschema VParagraph 120 b,, Optionsrecht in das Entlohnungsschema römisch fünf
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt IIIa bestimmen soll (Optionsrecht). Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in Paragraph 50 a, Absatz 2, genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt römisch drei a bestimmen soll (Optionsrecht).
(2)Absatz 2,Die Optionserklärung wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(3)Absatz 3,Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 50b und in der Folge unter Anwendung des § 50e unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht. Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach Paragraph 50 b und in der Folge unter Anwendung des Paragraph 50 e, unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.
(4)Absatz 4,Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Jene Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(6)Absatz 6,Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (§ 83) und den Sterbekostenbeitrag (§ 84) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Abs. 1 beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach
§ 85 verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des § 83 der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. § 84 gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist § 82a anzuwenden.Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (Paragraph 83,) und den Sterbekostenbeitrag (Paragraph 84,) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Absatz eins, beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach, Paragraph 85, verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des Paragraph 83, der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. Paragraph 84, gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist Paragraph 82 a, anzuwenden.
§ 121
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 121
Geltungsbereich einzelner BestimmungenParagraph 121,, Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die seit 1. Juli 1987 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 19/1988, und dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1987 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, gelten für jene Vertragsbediensteten, die seit 1. Juli 1987 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988,, und dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1987 in Kraft. (1a)Absatz eins a,Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach § 100 Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 63 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach Paragraph 100, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988,, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Paragraph 63, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,
vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,
vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.
(2)Absatz 2,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Vertragsbediensteten iSd Art. II Abs. 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 41 Abs. 1 K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 41 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Vertragsbediensteten iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2 bis 4 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995, ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages Paragraph 41, Absatz eins, K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, entfällt. Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung. (3)Absatz 3,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Vertragsbediensteten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 41 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung iSd Absatz 2, hat bei Vertragsbediensteten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 41, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, und nach Artikel römisch sechs, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011, bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen. (4)Absatz 4,Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.Die Einstufung gemäß Absatz 2, führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Absatz 2, zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Absatz 2, ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
(5)Absatz 5,Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 2, nicht zu erfolgen hat,
sind die §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 41 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,sind die Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 41, dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 63 Abs. 2 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, sowie § 63 Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach Paragraph 63, Absatz 2, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, sowie Paragraph 63, Absatz 7, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden, ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden, sind § 63 Abs. 2 und 7 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden, sind Paragraph 63, Absatz 2 und 7 dieses Gesetzes und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 63 dieses Gesetzes § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach Paragraph 165, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, und des Dienstalters nach Paragraph 63, dieses Gesetzes Paragraph 41, Absatz eins, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6,Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, für den in Abs. 1 angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Juli 1987 in Kraft. Beim Vollzug der Abs. 2 bis 5 ist § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, anzuwenden.Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, für den in Absatz eins, angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Juli 1987 in Kraft. Beim Vollzug der Absatz 2 bis 5 ist Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, anzuwenden. (7)Absatz 7,Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, für den in Abs. 1a angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Beim Vollzug der Abs. 2 bis 5 ist § 41 Abs. 1a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, anzuwenden.Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, für den in Absatz eins a, angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Beim Vollzug der Absatz 2 bis 5 ist Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, anzuwenden.
§ 124
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 124
Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen Paragraph 124,, Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
(1)Absatz eins,Vertragsbediensteten, die
in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen,
dem Entlohnungsschema I, dem Entlohnungsschema k, dem Entlohnungsschema IL oder dem Entlohnungsschema V zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden unddem Entlohnungsschema römisch eins, dem Entlohnungsschema k, dem Entlohnungsschema IL oder dem Entlohnungsschema römisch fünf zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,in einer Einrichtung oder einem Dienst nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2028 eine monatliche Zulage zum Monatsentgelt in der Höhe von 141,50 Euro.
(2)Absatz 2,Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins, zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Absatz eins und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
Anl. 1
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 1
(zu § 31 Abs. 1)Anlage 1, (zu Paragraph 31, Absatz eins,) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I gemäß § 31 Abs. 1 beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins gemäß Paragraph 31, Absatz eins, beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
Anl. 2
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 2
(zu § 33 Abs. 1)Anlage 2, (zu Paragraph 33, Absatz eins,) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gemäß § 33 Abs. 1 beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
Anl. 3
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 3
(zu § 41 Abs. 2 Z 11)Anlage 3, (zu Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 11,)
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung
der Zeit eines Studiums nach § 41 Abs. 2 Z. 11 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung, der Zeit eines Studiums nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 11, beträgt:
Studiengang | Jahre |
Tonsatz | 4 |
Komposition | 4 |
Dirigieren | 4 |
Korrepetition | 4 |
Orgel | 8 |
Klavier | 8 |
Cembalo | 8 |
Akkordeon | 8 |
Violine | 8 |
Viola | 8 |
Violoncello | 8 |
Gitarre | 8 |
Laute | 8 |
Kontrabaß | 7 |
Harfe (Orchesterinstrument) | 8 |
Zither (Konzertinstrument) | 8 |
Blockflöte und Barockoboe | 7 |
Schlagwerk (Orchesterinstrument) | 4 |
Sologesang | 8 |
Dramatischer Unterricht (Schauspiel) | 4 |
Dramatischer Unterricht (Oper) | 3 |
Ballett | 4 |
Lehrgang für Volksmusik | 4 |
Pädagogik für tänzerische Bewegungserziehung | 4 |
Instrumentalpädagogik | 4 |
Blasinstrumente (ausgenommen Blockflöte und Barockoboe) | 8 |
Jazz und Pop | 4 |
| |
Anl. 4
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 4
(zu § 45 Abs. 1)Anlage 4, (zu Paragraph 45, Absatz eins,) Die Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten nach § 45 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung:Die Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten nach Paragraph 45, Absatz eins, beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung:
Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Prozentsatz |
p1 bis p5, e, d, c, b | 1 bis 30 | 6,4424 % |
a | 1 bis 8 | 6,4424 % |
a | ab 9 | 8,1905 % |
| | |
Anl. 5
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 5
(zu § 46)Anlage 5, (zu Paragraph 46,) Die Personalzulage der Vertragsbediensteten nach § 46 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung:Die Personalzulage der Vertragsbediensteten nach Paragraph 46, Absatz eins, beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung:
Stufe | Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse VBemessungsgrundlage in Prozentsätzen, des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse römisch fünf | Prozentsatz |
1 | bis 33,6578 % | 3,2786 % |
2 | 33,6579 % bis 49,8433 % | 4,1196 % |
3 | 49,8434 % bis 66,0350 % | 4,9427 % |
4 | 66,0351 % bis 98,4093 % | 6,5960 % |
5 | 98,4094 % bis 146,9500 % | 8,2309 % |
6 | ab 146,9501 % | 9,8812 % |
| | |
Anl. 6
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 6
(zu §§ 87 und 90) Anlage 6, (zu Paragraphen 87 und 90)
Verwendung | Erfordernis |
1. Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität: Entlohnungsgruppe lpa | Der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Kunsthochschule oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht oder der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder einer vergleichbaren universitären Ausbildung, sowie zusätzlich zu a) und b): der Nachweis einer vierjährigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen, eine mehrjährige Praxis in einschlägiger leitender Funktion, durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit.
|
2. Entlohnungsgruppe l 1 Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität | Für den Unterricht in einem Hauptfach: Der Nachweis der zweiten Diplomprüfung (höchste Stufe), erworben an einer Kunsthochschule oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP), wobei der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Probespiel vor der Einstellungskommission erfolgt und der Nachweis einer zweijährigen Lehrtätigkeit oder ausnahmsweise der Nachweis besonderer fachlicher und pädagogischer Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3).ausnahmsweise der Nachweis besonderer fachlicher und pädagogischer Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (Paragraph 87, Absatz 3,).
Für den Unterricht in einem Ergänzungsfach: der Nachweis der Lehrbefähigung, wobei der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Probespiel vor der Einstellungskommission erfolgt, sowie der Nachweis einer mindestens zweijährigen Lehrtätigkeit oder der Nachweis eines abgeschlossenen akademischen Lehramtsstudiums aus Musikerziehung oder der Nachweis eines abgeschlossenen akademischen einschlägigen Fachstudiums.
| |
3. Entlohnungsgruppe l 2a2 Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität | Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder ausnahmsweise der Nachweis der besonderen fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3).ausnahmsweise der Nachweis der besonderen fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (Paragraph 87, Absatz 3,).
| |
4. Entlohnungsgruppe l 2a2 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten | Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit oder der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit oder der Nachweis der Lehramtsprüfung aus Musikerziehung und der Nachweis der künstlerischen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission und der Nachweis einer vierjährigen Lehrtätigkeit.
| |
5. Entlohnungsgruppe l 2a1 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten | Der Nachweis des abgeschlossenen Lehrganges für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder des abgeschlossenen Lehrganges für Volksmusik (Lehrbefähigung) und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Fachstudiums oder der Nachweis der Diplomprüfung und der Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder der Nachweis der Lehramtsprüfung aus Musikerziehung und der Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission oder ausnahmsweise der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (§ 87 Abs. 3).ausnahmsweise der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission (Paragraph 87, Absatz 3,).
| |
6. Entlohnungsstufe l 3 Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten | Der Nachweis der künstlerischen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen (§ 87 Abs. 3).Der Nachweis der künstlerischen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen (Paragraph 87, Absatz 3,). | |
| | |
Anl. 7
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 7
(zu § 91 Abs. 1 und 2)Anlage 7, (zu Paragraph 91, Absatz eins und 2)
1. Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L gemäß § 91 Abs. 1 beträgt:1. Das Monatsentgelt des Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L gemäß Paragraph 91, Absatz eins, beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
2. (entfällt)
Anl. 8
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 8
entfälltAnlage 8, entfällt
Anl. 9
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 9
(zu § 41)Anlage 9, (zu Paragraph 41,)
Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums
Das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 2 Z 10 beträgt:Das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, beträgt:
sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anl. 10
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 10
(zu § 34)Anlage 10, (zu Paragraph 34,)
Verwendung:
Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5 Verwendung:, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5
Entlohnungsgruppe ks1, Turnusärzte, die die Basisausbildung nach § 6a Ärztegesetz 1998 absolvieren; Entlohnungsgruppe ks1, Turnusärzte, die die Basisausbildung nach Paragraph 6 a, Ärztegesetz 1998 absolvieren;
Entlohnungsgruppe ks2, Assistenzärzte (Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung) und Turnusärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach § 7 Ärztegesetz 1998 absolvieren;Entlohnungsgruppe ks2, Assistenzärzte (Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung) und Turnusärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Paragraph 7, Ärztegesetz 1998 absolvieren;
Entlohnungsgruppe ks3, Stationsärzte und Zahnärzte: Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und als Allgemeinmediziner verwendet werden. Zahnärzte: Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und in die Zahnärzteliste nach dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, eingetragen sind, als Zahnärzte verwendet werden und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.Entlohnungsgruppe ks3, Stationsärzte und Zahnärzte: Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und als Allgemeinmediziner verwendet werden. Zahnärzte: Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und in die Zahnärzteliste nach dem Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, eingetragen sind, als Zahnärzte verwendet werden und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren. Entlohnungsgruppe ks4, Fachärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde werden nicht in diese Entlohnungsgruppe eingereiht.
In der Entlohnungsgruppe ks4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:
Oberärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden.
Funktionsoberärzte: das sind Fachärzte, die für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte und Oberärzte sowie Fachärzte pro Abteilung mit 1:4 sind der Primararzt sowie der zu ernennende Funktionsoberarzt nicht einzurechnen.
Erste Oberärzte: das sind Oberärzte, die als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Sie werden auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als Erster Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.
Geschäftsführende Oberärzte: das sind Oberärzte, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des ersten Oberarztes übernehmen. Ein geschäftsführender Oberarzt kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten an der Abteilung bestellt werden. Er muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er wird auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet für höchstens vier Jahre ernannt. Eine wiederholte befristete Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind aufgrund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines geschäftsführenden Oberarztes nicht gegeben, so ist ein Oberarzt zum ersten Oberarzt zu ernennen, der die Abteilungsleitung in Abwesenheit vertritt. Die gleichzeitige Bestellung eines geschäftsführenden Oberarztes und eines ersten Oberarztes ist ausgeschlossen. Endet die Funktion des Abteilungsleiters vor Ablauf von vier Jahren, so endet die Betrauung mit der Funktion als geschäftsführender Oberarzt sechs Monate nach der Neubestellung des Abteilungsleiters.
Entlohnungsgruppe ks5, Primarärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und dauernd mit der ärztlichen Leitung einer medizinischen Abteilung einer Kärntner Landeskrankenanstalt, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist und in der ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist, oder dauernd mit der Leitung eines im Rahmen einer Kärntner Landeskrankenanstalt geführten Instituts, in dem ihnen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind, betraut sind.
Aufnahmevoraussetzung:
Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 1b
Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
Aufnahmevoraussetzungen:
bei Chemikern und Physikern eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung;
bei Psychologen eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung und der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinischer Psychologe“ nach dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen);bei Psychologen eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung und der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinischer Psychologe“ nach dem Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen); bei der Direktorin/dem Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 6 lit. c eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.bei der Direktorin/dem Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 6, Litera c, eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 1c
Chemiker, Physiker, Psychologen
Aufnahmevoraussetzungen:
bei Chemikern und Physikern zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit; bei Chemikern und Physikern zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 2, eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit;
bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 2, die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 1d
Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen in Ausbildung
Aufnahmevoraussetzungen:
Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, und Abschluss der postgraduellen Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz nach § 14 oder § 23 Psychologengesetz 2013. Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, und Abschluss der postgraduellen Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz nach Paragraph 14, oder Paragraph 23, Psychologengesetz 2013. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2a
medizinisch-technischer Fachdienst
Aufnahmevoraussetzungen:
für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den Paragraphen 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
für den psychotherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz;
für den musiktherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach dem Musiktherapiegesetz;
für den klinisch-linguistischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Studienganges im Bereich Linguistik mit dem Studienschwerpunkt Neurolinguistik oder Klinische Linguistik.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2b
Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)
Diplomierte Kardiotechniker
Hebamme
Aufnahmevoraussetzungen:
Für die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe eine erfolgreich absolvierte Ausbildung und ein Diplom nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG),
für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung als Sozialarbeiter,
für den kardiotechnischen Dienst die Eintragung in die Kardiotechnikerliste nach dem Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998,für den kardiotechnischen Dienst die Eintragung in die Kardiotechnikerliste nach dem Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, für Hebammen ein Qualifikationsnachweis nach §§ 11 bis 13 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994.für Hebammen ein Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 11 bis 13 des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2c
leitende und dienstführende Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe MTD-Berufe)
Oberpflegerin/Oberpfleger mit Abteilungsleitung Pflege
Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege
Aufnahmevoraussetzungen:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 5 lit. a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach § 57b des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder nach § 32 MTD-Gesetz oder über eine Spezialisierung nach § 43 MTD-Gesetz 2024 sowie die Bestellung in diese Funktion;Zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 5, Litera a, das Zeugnis über die Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder nach Paragraph 32, MTD-Gesetz oder über eine Spezialisierung nach Paragraph 43, MTD-Gesetz 2024 sowie die Bestellung in diese Funktion;
bei der leitenden und dienstführenden Hebamme zusätzlich zum Erfordernis nach Z 5 lit. d eine Sonderausbildung nach § 38 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;bei der leitenden und dienstführenden Hebamme zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 5, Litera d, eine Sonderausbildung nach Paragraph 38, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,; bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3a
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Operationstechnische Assistenz
Aufnahmevoraussetzungen:
für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ein Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG); für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ein Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);
für die Operationstechnische Assistenz ein Qualifikationsnachweis nach § 26d des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG.für die Operationstechnische Assistenz ein Qualifikationsnachweis nach Paragraph 26 d, des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3b
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, tätig sind.Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, tätig sind. Aufnahmevoraussetzungen:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für die Besorgung von Spezialaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und §§ 68 bis 69 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997. Zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für die Besorgung von Spezialaufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraphen 68 bis 69 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,. Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3c
Oberpflegerin/Oberpfleger (ohne Abteilungsleitung Pflege)
Stationspflegerin/Stationspfleger
Dienstführende Anästhesie-, OP- oder Intensivpflegerin/-pfleger
Aufnahmevoraussetzungen:
zusätzlich zum Erfordernis nach Z 7 die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, idF BGBl. Nr. 917/1993, oder nach § 65 Abs. 1 Z 3 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine den Erfordernissen der Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 57b Krankenpflegegesetz entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder eine den Erfordernissen der Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz entsprechende Weiterbildung gemäß Paragraph 64, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes; bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu lit. a die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Spezialaufgaben in der Krankenhaushygiene gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 1 und § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu Litera a, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Spezialaufgaben in der Krankenhaushygiene gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 70, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;
Entlohnungsgruppe k 4a
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
Entlohnungsgruppe k 4b
leitend und dienstführende Elementarpädagogen
leitende und dienstführende Erzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
Entlohnungsgruppe k 5a
mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst
Aufnahmevoraussetzung:
Erlernung des Lehrberufes Fotolaborant/in;
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe oder Telefonist;
die für die Verwendung des mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
Entlohnungsgruppe k 5b
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
Aufnahmevoraussetzungen:
Erlernung des Lehrberufes als Drogist;
Erlernung des Lehrberufes als Fotograf;
die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer;
Erlernung des Lehrberufes als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent;
Eignung für die vorgesehene Verwendung und Verwendung im Verwaltungsfachdienst und die entsprechende Grundausbildung.
Entlohnungsgruppe k 5c
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
Aufnahmevoraussetzungen:
Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker;
zusätzlich zum Erfordernis nach Z 13 lit. d das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 13, Litera d, das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.
Entlohnungsgruppe k 6a
einfache Hilfsdienste und Handreichungen
im Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung
Entlohnungsgruppe k 6b
Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung
Medizinische Assistenzberufe
Aufnahmevoraussetzungen:
für den Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
für Altenhelfer die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer;
für die medizinischen Assistenzberufe ein Qualifikationsnachweis nach §§ 15 bis 17 bzw. §§ 35 ff. des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG;für die medizinischen Assistenzberufe ein Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 15 bis 17 bzw. Paragraphen 35, ff. des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes – MABG;
für Sanitäter die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Sanitätergesetzes – SanG.
17.Ziffer 17 Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6c
Aufnahmevoraussetzungen:
die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegeassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);
die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Medizinischer Masseur nach dem Medizinischen Masseur – und Heilmasseurgesetz (MMHmG).“
Entlohnungsgruppe k 6d
Pflegefachassistent
Aufnahmevoraussetzung:
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegefachassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6e
Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
Aufnahmevoraussetzung:
Die Aufnahme in ein Ausbildungsverhältnis zur Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6f
Absolvierung einer Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
Aufnahmevoraussetzungen:
Vorlage eines Anerkennungsbescheides oder eines Nostrifikationsbescheides nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG für die Dienste der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz oder für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides nach dem Fachhochschulgesetz – FHG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nach § 28b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und KrankenpflegeVorlage eines Anerkennungsbescheides oder eines Nostrifikationsbescheides nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG für die Dienste der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz oder für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides nach dem Fachhochschulgesetz – FHG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nach Paragraph 28 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Entlohnungsgruppe k 7
Betriebs- und Werkstättenleiter
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Werkstätten- und Betriebsleiter.
Als Werkstätten und Betriebe gelten:
Im Landeskrankenhaus Klagenfurt die Hausinspektion, die Schlosserwerkstätte, Zentralküche einschließlich Diätküche, Zentralwäscherei, Bäckerei, Elektrowerkstätte, Installationswerkstätte, Werkstätte für Raumgestaltung und Werkstätte-Betriebe; im Landeskrankenhaus Villach die Hauptwerkstätte, Zentralküche einschließlich Diätküche, Elektrowerkstätte; im Landeskrankenhaus Wolfsberg die Hauptwerkstätte und die Zentralküche einschließlich Diätküche und im Landeskrankenhaus Laas und in der Landes-Sonderkrankenanstalt Hermagor die Küche.
Entlohnungsgruppe k 8a
Facharbeiter sowie geprüfte Heizer
Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
Aufnahmevoraussetzungen:
für Facharbeiter Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf;
für geprüfte Heizer Ausbildung und Verwendung als geprüfter Heizer;
für Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer zusätzlich zum Erfordernis nach Z 24 lit. a und b eine dreijährige Verwendung als Kraftwagenlenker, Büffelfahrer oder Elektrokarrenfahrer;für Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 24, Litera a und b eine dreijährige Verwendung als Kraftwagenlenker, Büffelfahrer oder Elektrokarrenfahrer;
für Magazineure die Eignung für die vorgesehene Verwendung.
Entlohnungsgruppe k 8b
Facharbeiter sowie geprüfte Heizer
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z 19 Zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 19,
eine sechsjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten. Dieser Zeitraum verringert sich durch die Absolvierung von für diese Verwendungen erforderlichen Aus- und Weiterbildungen um die im Ausbildungskatalog festgelegten Zeiten, oder
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie Verwendung im erlernten Beruf oder einen entsprechenden Fachschulabschluß und Verwendung im erlernten Beruf.
Entlohnungsgruppe k 8c
Stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter
Leiter von Fachbereichen in Werkstätten
Aufnahmevoraussetzung:
Für Facharbeiter zusätzlich zum Erfordernis nach
Z 20 lit. a eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten;Ziffer 20, Litera a, eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten;
Z 20 lit. b eine zehnjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten.Ziffer 20, Litera b, eine zehnjährige Verwendung im erlernten Beruf in den Kärntner Landes-Krankenanstalten.
In beiden Fällen verringert sich dieser Zeitraum durch die Absolvierung von für diese Verwendungen erforderlichen Aus- und Weiterbildungen um die im Ausbildungskatalog festgelegten Zeiten, sofern diese Aus- und Weiterbildungen nicht schon bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe k 8b berücksichtigt wurden und
für stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter Eignung und Verwendung als stellvertretender Werkstätten- und Betriebsleiter (Z 18) und für stellvertretende Werkstätten- und Betriebsleiter Eignung und Verwendung als stellvertretender Werkstätten- und Betriebsleiter (Ziffer 18,) und
für Hauptmagazineure Eignung und Verwendung als Hauptmagazineur und
für Leiter von Fachbereichen in Werkstätten Eignung und Verwendung als Leiter von Fachbereichen in Werkstätten.
Als Hauptmagazineure gelten die Leiter folgender Magazine:
Im Landeskrankenhaus Klagenfurt das Zentralmagazin, das Lebensmittelmagazin der Zentralküche, das Rein- und Neuwäschelager und das Zentralmagazin der Werkstätten und in den Landeskrankenhäusern Villach und Wolfsberg das jeweilige Hauptmagazin.Als Hauptmagazineure gelten die Leiter folgender Magazine: , Im Landeskrankenhaus Klagenfurt das Zentralmagazin, das Lebensmittelmagazin der Zentralküche, das Rein- und Neuwäschelager und das Zentralmagazin der Werkstätten und in den Landeskrankenhäusern Villach und Wolfsberg das jeweilige Hauptmagazin.
Entlohnungsgruppe k 9a
Handwerklicher Hilfsdienst als Büglerin, Näherin oder Schneiderinnen ohne Lehr- und Gesellenbrief, Hausarbeiter, Wäscher/innen, Niederdruckheizer, Küchengehilfinnen und Bedienerinnen
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung
Entlohnungsgruppe k 9b
Handwerklicher Hilfsdienst
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zu Z 22 eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst in den Kärntner Landeskrankenanstalten.Zusätzlich zu Ziffer 22, eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst in den Kärntner Landeskrankenanstalten.
Entlohnungsgruppe k 9c
Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
Hausmeister, Wäscheverwahrerinnen
Aufnahmevoraussetzung:
Bei Kraftwagenlenkern die hiefür erforderliche Berechtigung
die Eignung für die vorgesehene Verwendung
Entlohnungsgruppe k 9d
Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für das Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Entlohnungsgruppe k 9e
Kleinkinderzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Entlohnungsgruppe k 9f
gruppenführende Kleinkinderzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für gruppenführende Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Anl. 11
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 11
(zu § 35)Anlage 11, (zu Paragraph 35,)
1. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
1a. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe ks5 beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
2. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen k 1b und k 1c beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
2a. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppe k 1d beträgt
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
3. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c und k 1d beträgt:
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
Anl. 12
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 12
(zu § 106 Abs. 2)Anlage 12, (zu Paragraph 106, Absatz 2,)
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, LGBl. Nr. 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2025,
Anl. 13
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 13
(zu § 109 Abs. 2)Anlage 13, (zu Paragraph 109, Absatz 2,)
Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 2b1 gem. § 109 Abs. 2 beträgt:Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 2b1 gem. Paragraph 109, Absatz 2, beträgt:
€ 609,34 monatlich;
Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 3 gem. § 109 Abs. 2 beträgt:Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 3 gem. Paragraph 109, Absatz 2, beträgt:
€ 471,40 monatlich;
Anl. 14
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 14
(zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112)Anlage 14, (zu Paragraph 111, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 112,)
Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt:Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums gemäß Paragraph 111, Absatz eins, beträgt:
€ 422,85 monatlich;
Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums gemäß § 111 Abs. 2 beträgt:Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums gemäß Paragraph 111, Absatz 2, beträgt:
€ 650,36 monatlich;
Die Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für die Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, beträgt gemäß § 112:Die Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2 und für die Bediensteten im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4,, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, beträgt gemäß Paragraph 112 :
Stufe: Gehaltsstufe 1 bis 5
€ 240,79,
Stufe: Gehaltsstufe 6 bis 11
€ 374,68,
Stufe: ab Gehaltsstufe 12
€ 508,45.
Anl. 15
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 15
(zu § 74d)Anlage 15, (zu Paragraph 74 d,)
| Anrechnung der Zeiten für |
Zeiten | Vorrückung § 42Paragraph 42 | Überstellungs- zeitraum § 40 Abs. 1bParagraph 40, Absatz eins b | Jubiläumszuwendung § 47 Abs. 1Paragraph 47, Absatz eins iVm § 65 K-DRGin Verbindung mit Paragraph 65, K-DRG | Entgeltfort- zahlung nach § 58 Abs. 1zahlung nach Paragraph 58, Absatz eins | Urlaub § 63 Abs. 2 u. 7Paragraph 63, Absatz 2, u. 7 | Kündigung-frist § 78Paragraph 78 | Unkündbarstell-ung § 79 Abs. 1Paragraph 79, Absatz eins | Abfertigung § 83 Abs. 5Paragraph 83, Absatz 5 | Zusatzpension § 85 Abs. 4Paragraph 85, Absatz 4 | Provision § 100 Abs. 1Paragraph 100, Absatz eins |
| | | Anrech- nungAnrech-, nung | Aus- zahlungAus-, zahlung | | | | | | | |
Außerdienststellung nach § 60nach Paragraph 60 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 | nein, § 61nein, Paragraph 61 |
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 1Karenzurlaub nach Paragraph 73, Absatz eins | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 40 Abs. 1bnein, Paragraph 40, Absatz eins b | nein, § 73 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1nein, Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73nein, Paragraph 73 Abs. 3 Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73 nein, Paragraph 73, Abs. 3Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 |
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 2Karenzurlaub nach Paragraph 73, Absatz 2 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 40 Abs. 1bnein, Paragraph 40, Absatz eins b | nein, § 73 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1nein, Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73 nein, Paragraph 73, Abs. 3Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 | nein, § 73nein, Paragraph 73 Abs. 3 Absatz 3 | nein, § 73 Abs. 3nein, Paragraph 73, Absatz 3 |
Karenzurlaub von Gesetzes wegen (Organ zwischenstaatl. Einrichtung), § 73 Abs. 2aKarenzurlaub von Gesetzes wegen , (Organ zwischenstaatl. Einrichtung), Paragraph 73, Absatz 2 a | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 4Absatz 4 | nein, § 40 nein, Paragraph 40, Abs. 1bAbsatz eins b | ja, § 73 Abs. 4ja, Paragraph 73, Absatz 4 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | ja, § 73 Abs. 4ja, Paragraph 73, Absatz 4 | ja, § 73 Abs. 4ja, Paragraph 73, Absatz 4 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 4Absatz 4 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 4Absatz 4 | ja, § 73ja, Paragraph 73 Abs. 4 Absatz 4 | ja, § 73 Abs. 4ja, Paragraph 73, Absatz 4 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 4Absatz 4 |
Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dverh. zwischenstaatl. Einrichtung, Ausbildung)Karenzurlaub nach Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, (Entwicklungshilfe, Dverh. zwischenstaatl. Einrichtung, Ausbildung) | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4auf Antrag max. 3 Jahre, Paragraph 73, Absatz 4 | nein, § 40 Abs. 1bnein, Paragraph 40, Absatz eins b | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4auf Antrag max. 3 Jahre, Paragraph 73, Absatz 4 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4auf Antrag max. 3 Jahre, Paragraph 73, Absatz 4 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4Paragraph 73, Absatz 4 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4Paragraph 73, Absatz 4 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4Paragraph 73, Absatz 4 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4auf Antrag max. 3 Jahre, Paragraph 73, Absatz 4 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4Paragraph 73, Absatz 4 | auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 4auf Antrag max. 3 Jahre, Paragraph 73, Absatz 4 |
Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 73 Abs. 2c Z 1Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, Paragraph 73, Absatz 2 c, Ziffer eins | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | nein, § 40 Abs. 1bnein, Paragraph 40, Absatz eins b | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5Paragraph 73, Absatz 5 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 | ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 5ja, zur Hälfte, Paragraph 73, Absatz 5 |
Anrechnung der Zeiten für |
Zeiten | Vorrückung § 42Paragraph 42 | Überstellungs- zeitraum § 40 Abs. 1bParagraph 40, Absatz eins b | Jubiläumszuwendung § 47 Abs. 1Paragraph 47, Absatz eins iVm § 65 K-DRGin Verbindung mit Paragraph 65, K-DRG | Entgeltfort- zahlung nach § 58 Abs. 1zahlung nach Paragraph 58, Absatz eins | Urlaub § 63 Abs. 2 u. 7Paragraph 63, Absatz 2, u. 7 | Kündigung-frist § 78Paragraph 78 | Unkündbarstell-ung § 79 Abs. 1Paragraph 79, Absatz eins | Abfertigung § 83 Abs. 5Paragraph 83, Absatz 5 | Zusatzpension § 85 Abs. 4Paragraph 85, Absatz 4 | Provision § 100 Abs. 1Paragraph 100, Absatz eins |
| | | Anrech-nung | Aus-zahlung | | | | | | | |
Karenzurlaub zur Pflege nach § 74Karenzurlaub zur Pflege nach Paragraph 74 | ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | nein, § 40 Abs. 1bnein, Paragraph 40, Absatz eins b | ja, zur Hälfte § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | ja, zur Hälfte § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | ja, zur Hälfte § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 | ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 7Paragraph 74, Absatz 7 |
Karenz nach elternschutzrechtl. Best. | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6Absatz 6 | ja, § 40 Abs. 1bja, Paragraph 40, Absatz eins b | ja, § 73 Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | ja, § 73 Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6Absatz 6 |
Frühkarenz nach § 74bFrühkarenz nach Paragraph 74 b | ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 40 Abs. 1b, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 40, Absatz eins b,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | nein, § 165 Abs. 6 K-DRG 1994, § 74 b Abs. 6nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6, § 74 b Abs. 6Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6, § 74 b Abs. 6Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 Abs. 6, § 74 b Abs. 6ja, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 | ja, § 73 ja, Paragraph 73, Abs. 6, § 74 b Abs. 6Absatz 6,, Paragraph 74, b Absatz 6 |
Familienhospizkarenz nach § 74anach Paragraph 74 a | ja, § 74a Abs. 7ja, Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 40 Abs. 1bParagraph 40, Absatz eins b | ja § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | nein, § 165 Abs. 6 nein, Paragraph 165, Absatz 6, K-DRG 1994 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 | ja, § 74a Abs. 7Paragraph 74 a, Absatz 7 |
Bildungskarenz nach § 74cParagraph 74 c | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 | nein, § 74 c Abs. 2nein, Paragraph 74, c Absatz 2 |
| | | | | | | | | | | |
Anl. 16
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 16 (Zu § 50b)(Zu Paragraph 50 b,)
Einreihungsplan für das Entlohnungsschema VEinreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf
Vergleiche Grafik in Anlage 16 zu LGBl. Nr. 96/2024 in Verbindung mit LGBl Nr 65/2025.Vergleiche Grafik in Anlage 16 zu Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2025,.
A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas VA) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas römisch fünf
Das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 18 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema V ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.Das Entlohnungsschema römisch fünf ist in der Anlage 18 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema römisch fünf ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.
Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
Führung, bestehend aus den Modellfunktionen
Führung IIFührung römisch zwei
Führung IFührung römisch eins
Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), bestehend aus den Modellfunktionen
LT/LReg Referenten IILT/LReg Referenten römisch zwei
LRH Prüfer und Referenten
LT/LReg Referenten ILT/LReg Referenten römisch eins
Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
Verwaltung/Administration Servicedienste
Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
Verwaltung/Administration Spezialisten
Verwaltung/Administration Fachexperten
Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)
Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
Technische Sachbearbeitung Allgemein
Technische Sachbearbeitung
Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen
Infrastruktur Assistenzdienst
Infrastruktur Facharbeiter
Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), bestehend aus den Modellfunktionen
IKT Systemadministration und Systembetrieb
Soziale Arbeit/ Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten
Pädagogik, bestehend aus den Modellfunktionen
B) Nachweise der in dieser Anlage festgelegten Zugangsvoraussetzungen
Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des einschlägigen akademischen Abschlusses ist durch den Nachweis einer der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder durch den Nachweis eines der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges zu erbringen. Diese sind nachzuweisen durch:
den Erwerb eines Diplomgrades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oderden Erwerb eines Diplomgrades nach Paragraph 35, AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder
den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz.den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz.
Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des Abschlusses einer höheren Schule ist durch den Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule zu erbringen. Das Erfordernis wird ersetzt durch:
den Nachweis eines Diploms einer Akademie für Sozialarbeit,
den Nachweis eines Zeugnises über die Berufsreifeprüfung nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, den Nachweis eines Zeugnises über die Berufsreifeprüfung nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, den Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses nach Z 1 oderden Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses nach Ziffer eins, oder
die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen:
Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969,Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142 aus 1969,, erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,.
Berufsfamilie Führung |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/10 – V/12 | Führung IVB | Die Modellfunktion „Führung IVB“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die nicht mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IV B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung römisch vier B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. |
V/13 – V/16 | Führung IVA | Die Modellfunktion „Führung IVA“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IV A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung römisch vier A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. |
V/13 – V/16 | Führung IIIB | Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut.Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und, (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung III B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung römisch drei B wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen. |
V/17 – V/20 | Führung IIIA | Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und –überwachung, betraut. Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften. Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung III A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen.Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung römisch drei A wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen. |
V/23 – V/24 | Führung IIFührung römisch zwei | Die Modellfunktion „Führung II“ umfasst Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die innerhalb der Organisation einen Bereich nach generellen Zielen initiativ im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Neben der Linienführung ist der Aufgabenbereich maßgeblich durch die Erarbeitung grundsätzlicher Strategien für die Organisationseinheit geprägt. Insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie: Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, MitarbeiterInnengespräch, Förderung, Karriereplanung, Fortbildung |
V/25 – V/26 | Führung I Führung römisch eins | Die Modellfunktion „Führung I“ umfasst die Führungskräfte der ersten Führungsebene, die die Organisation gesamthaft initiativ und strategisch führen (insbesondere Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung). Starke Außenwirkung in (gesellschafts-)politisch relevanten Themenstellungen. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsreichweite. |
| | |
Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg) |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung | |
V/7 – V/9 | LT/LReg Assistenz | Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen. Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. | |
V/11 – V/13 | LT/LReg Referenten IILT/LReg Referenten römisch zwei | Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten II“ umfasst die Bearbeitung von auch fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze unter Anleitung. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen, jeweils unter Anleitung. Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.. | |
V/12 – V/13 | LRH Prüfer und Referenten | Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen. Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. | |
V/15 – V/17 | LT/LReg Referenten ILT/LReg Referenten römisch eins | Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten I“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. | |
V/15 – V/16 | LRH Fachexperten | Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit. Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss oder die Bereitschaft zum Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ innerhalb von vier Jahren ab Dienstantritt und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus. | |
V/20 – V/22 | LT/LReg Leitung | Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben. | |
V/19 – V/20 | LRH Leitung | Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus. | |
| | | |
Berufsfamilie Verwaltung/Administration |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/1 – V/3 | Verwaltung/Administration Servicedienste | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich. Die Modellfunktion setzt keinen einschlägigen Lehrabschluss voraus. |
V/4 – V/6 | Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (3 bis 4 Jahre) voraus. |
V/7 – V/10 | Verwaltung/Administration Sachbearbeitung | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb des Sachgebietes im Verwaltungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analyse, Berichterstattung. Auch: Mitwirkung in angrenzenden Sachbereichen: umfassende Korrespondenz, Dispositionen inkl. dazu erforderlicher Abklärungen usw. Die Modellfunktion setzt mindestens einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/11 – V/14 | Verwaltung/Administration Spezialisten | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ umfasst die abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb des Aufgabengebietes und erfordert neben umfassenden, systematischen Kenntnissen der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit, zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind ferner die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten bzw. deren Würdigung und Erledigung in Verwaltungsverfahren, die Entwicklung von Konzepten und das Verfassen von Gutachten und Berichten zu komplexen Aufgabenstellungen. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und die getroffenen Entscheidungen übernommen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/15 – V/18 | Verwaltung/Administration Fachexperten | Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ umfasst die dispositive/ konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen sowie die eigenständige Durchführung von Verwaltungsverfahren nach besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Dabei gilt es häufig, umfassende Expertisen/Standards/Strategien zu entwickeln, welche innerhalb der gesamten Organisation wirken. Oftmals ergibt sich auch die Notwendigkeit von fach- und organisationsübergreifenden Arbeiten, insbesondere das Treffen von Entscheidungen in nationalen und internationalen Fachgremien mit Entscheidungsbefugnis. Es wird eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten vorausgesetzt. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus. |
| | |
Berufsfamilie Gesundheitsdienst |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/11 – V/13 | Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) | Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe nach dem MTD-Gesetz 2024). Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus. |
V/16 – V/18 | Ärzte | Die Modellfunktion „Ärzte“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte und Tierärzte in der Verwaltung sowie Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung. Die Modellfunktion setzt bei Ärzten die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus. Die Modellfunktion setzt bei Tierärzten ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin voraus. |
| | |
Berufsfamilie Technik |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/5 – V/8 | Technische Sachbearbeitung Allgemein | Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die selbständige Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik nach Auftrag: Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren, etc. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (3 bis 4 Jahre) voraus. |
V/9 – V/12 | Technische Sachbearbeitung | Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige, abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Analysen, Hinterfragen von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Fertigung von standardisierten Berichten, technische Dokumentationen und Standardgutachten (ohne komplexe Fragestellungen) nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen. Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/13 – V/14 | Technische Spezialisten | Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen, das Erstellen von Plänen, Dokumentationen und Projektierungen. Die Ausführungen haben häufig Projektcharakter. Darüberhinaus sind auch Analysen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassen von Gutachten in komplexen Fragestellungen umfasst. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/15 – V/18 | Technische Fachexperten | Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle/strategische Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Problemstellungen, wobei die Erledigungen von einem hohen innovativen, wissenschaftlichen Charakter geprägt sind. Darüberhinaus sind die Erstellung von Masterplänen und Gesamtgutachten auf Expertenebene mit landesweitem Bezug umfasst. Häufig gilt es dabei, umfassende Expertisen/Standards/Strategien zu entwickeln, welche innerhalb der gesamen Organisation wirken. Oftmals ergibt sich auch die Notwendigkeit von fach- und organisationsübergreifenden Arbeiten bzw. das Treffen von Entscheidungen in nationalen und internationalen Fachgremien. Es wird eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten vorausgesetzt, weshalb aufgrund der hohen Expertise auch dem Wissenstransfer/-management in Aufgabengebieten innerhalb der Organisation wesentliche Bedeutung zukommt. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus. |
| | |
Berufsfamilie Infrastruktur |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/1 – V/4 | Infrastruktur Assistenzdienst | Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf. Die Modellfunktion setzt eine der Verwendung entsprechende geistige und körperliche Eignung voraus. |
V/5 – V/8 | Infrastruktur Facharbeiter | Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern. |
V/9 – V/11 | Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter | Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre (> 3 Jahre), langjährige Erfahrung und die Ablegung einer fachlich einschlägigen Meisterprüfung erfordert, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition).Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre, (> 3 Jahre), langjährige Erfahrung und die Ablegung einer fachlich einschlägigen Meisterprüfung erfordert, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition). |
| | |
Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/7 – V/8 | IKT Support | Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installation von Programmen, Einrichten von PC’s. Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Inkl. dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (3 bis 4 Jahre) voraus. |
V/9 – V/12 | IKT Systemadministration und Systembetrieb | Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme. Oder: Organisation und Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level. Oder: Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. |
V/12 – V/15 | IKT Systementwicklung | Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektarbeit. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung innovativer Lösungen. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. |
V/16 – V/18 | IKT Systemberatung | Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvoller Situation auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT. Verantwortung für gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.). Implementierung; großteils Projektarbeit. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus. |
| | |
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/9 – V/10 | Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung | Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbständigen Aufgabenbereich mit der Betreuung von Klienten, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. , Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben. |
V/11 – V/13 | Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten | Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. , Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben. |
V/15 – V/17 | Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten | Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ umfasst die Entwicklung von Standards und Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus. |
| | |
Berufsfamilie Pädagogik |
Entlohnungsklasse | Modellfunktion | Funktionsbeschreibung |
V/6 – V/8 | Erzieher | Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens. Die Modellfunktion setzt die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus.Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens., Die Modellfunktion setzt die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und , -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus. |
V/11 – V/13 | Pädagogen | Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der Leistung der Schüler. Die Modellfunktion setzt für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten voraus: a) den Abschluss eines Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik (mindestens Bachelor) oder b) den Abschluss eines Lehrgangs für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder eines Lehrgangs für Volksmusik (Lehrbefähigung) und den Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission. Die Modellfunktion setzt für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege voraus: a) einen Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und b) zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben nach § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)., Die Modellfunktion setzt für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege voraus:, a) einen Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und , b) zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).
|
| | |
Anl. 17
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 17
Vergleiche Anlage 17 zu LGBl. Nr. 90/2023 in Verbindung mit LGBl Nr 65/2025.Vergleiche Anlage 17 zu Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2025,.
Anl. 18
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Anlage 18 (zu § 50e)(zu Paragraph 50 e,)
Siehe Betragsanpassungs-Verordnung LGBl Nr 82/2025Siehe Betragsanpassungs-Verordnung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2025,
Anl. 19
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(LGBl Nr 105/2019)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 105 aus 2019,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
§ 305b Abs. 1 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;Paragraph 305 b, Absatz eins, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
§ 121 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;Paragraph 121, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
die Abschnittsbezeichnung VII. Abschnitt und § 77 Abs. 1 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;die Abschnittsbezeichnung römisch sieben. Abschnitt und Paragraph 77, Absatz eins, des K-GBG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
§ 78b Abs. 1 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;Paragraph 78 b, Absatz eins, des K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes am 1. November 1992;
die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und § 147b Abs. 1 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und Paragraph 147 b, Absatz eins, des K-StBG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
§ 269 Abs. 1, 2 und 6 und § 305b Abs. 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, der Entfall des § 269 Abs. 4 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 Abs. 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 Abs. 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b Abs. 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 147b Abs. 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.Paragraph 269, Absatz eins, 2 und 6 und Paragraph 305 b, Absatz 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, der Entfall des Paragraph 269, Absatz 4, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, Paragraph 121, Absatz 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, Paragraph 77, Absatz 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, Absatz 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes, Paragraph 147 b, Absatz 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2)Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.Für im Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 6, anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils Paragraph 305 b, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, Paragraph 121, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, des K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes und Paragraph 147 b, des K-StBG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes.
Artikel XXVIIArtikel römisch 27
(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 29 aus 2020, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,), Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, dritter und vierter Satz und die Absatz 5 a und 5 b K-TG in der Fassung des Artikel römisch zwanzig, dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.In Artikel römisch zwei, des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird in Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt, entfällt Absatz 3 c und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und Paragraph 5, Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (4)Absatz 4,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Litera h und Paragraph 54, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5)Absatz 5,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, K-ADG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes, Paragraph 29 a, K-LGBG in der Fassung des Artikel römisch vierzehn, dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 112, K-LSchG in der Fassung des Artikel römisch sechzehn, dieses Gesetzes, Paragraph 14 a, Absatz 7, K-PStG in der Fassung des Artikel römisch siebzehn, dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Artikel römisch achtzehn, dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Artikel römisch 21 , dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Artikel römisch 21 , bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6)Absatz 6,§ 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.Paragraph 5, Ziffer 18, Litera e, K-WBFG 2017 in der Fassung des Artikel römisch 24 , dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7)Absatz 7,Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8)Absatz 8,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51 c, K-KBBG in der Fassung des Artikel römisch zwölf, dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9)Absatz 9,§ 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz K-BVG in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes und Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz K-WFG in der Fassung des Artikel römisch 23 , dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10)Absatz 10,§ 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.Paragraph 39, Absatz 4, K-AGO in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes, Paragraph 38, Absatz 4, K-KStR 1998 in der Fassung des Artikel römisch 25 , dieses Gesetzes sowie Paragraph 39, Absatz 4, K-VStR 1998 in der Fassung des Artikel römisch 26 , dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß Paragraph 41, K-AGO, Paragraph 40, K-KStR 1998 und Paragraph 41, K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a)Absatz 10 a,§ 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 307, K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch sechs, dieses Gesetzes, Paragraph 78, K-GBG in der Fassung des Artikel römisch acht, dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 129, K-GMG in der Fassung des Artikel römisch neun, dieses Gesetzes, Paragraph 78 c, K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Gesetzes, Paragraph 122, K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch fünfzehn, dieses Gesetzes sowie Paragraph 149, K-StBG in der Fassung des Artikel römisch neunzehn, dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 73, Absatz eins a, K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch sechs, dieses Gesetzes, Paragraph 61, Absatz 8 a, K-GMG in der Fassung des Artikel römisch neun, dieses Gesetzes, Paragraph 59, Absatz eins b, K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Gesetzes, Paragraph 67, Absatz eins b, K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch fünfzehn, dieses Gesetzes, Paragraph 68, Absatz 2 a, K-StBG in der Fassung des Artikel römisch neunzehn, dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11)Absatz 11,Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.Artikel römisch drei, Absatz 2, des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3 K-BVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019, alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt. (12)Absatz 12,Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.Abweichend von Paragraph 74, K-DRG 1994, Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994, Paragraph 68, Absatz 14, K-StBG, Paragraph 34, K-GBG, Paragraph 59, Absatz 4, K-GVBG und Paragraph 61, Absatz 9, K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 74, zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13)Absatz 13,Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.Abweichend von Paragraph 20 a, K-KBBG in der Fassung des Artikel römisch zwölf, haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14)Absatz 14,Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Artikel XIArtikel römisch elf
(LGBl Nr 13/2021)Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2021,)
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 13, Absatz eins, des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Artikel römisch sechs, Ziffer 14, (Paragraph 90, des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;Artikel römisch drei, Ziffer 4, (Paragraph 48, Absatz 5, des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;Artikel römisch vier, Ziffer 5 und römisch fünf Ziffer 10, (Paragraph 77 a, des K-GVBG und Paragraph 128 a, des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;Artikel römisch zehn, (Paragraph 92, Absatz 4, des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Artikel römisch acht, anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3)Absatz 3,Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.Dienstzulagen nach Paragraph 29, K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach Paragraph 47, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 44, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des Paragraph 44, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
(4)Absatz 4,Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten. Dienstzulagen nach Paragraph 29, K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach Paragraph 47, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 50, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des Paragraph 50, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
(5)Absatz 5,§ 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.Paragraph 97, Absatz 4, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Absatz eins, Ziffer 5, begründet werden.
(6)Absatz 6,Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Artikel römisch vier, Ziffer 5 und römisch fünf Ziffer 10, (Paragraph 77 a, des K-GVBG und Paragraph 128 a, des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(7)Absatz 7,Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet Paragraph 93, Absatz eins, Litera j, des K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020: mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(LGBl Nr 81/2021)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2021,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 8 (§ 305b des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 305 b, des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
Art. II Z 48, 49, 50 (§ 121 Abs. 2 und Abs. 5 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;Artikel römisch zwei, Ziffer 48, 49, 50, (Paragraph 121, Absatz 2 und Absatz 5, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
Art. III (§ 77 des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;Artikel römisch drei, (Paragraph 77, des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
Art. IV Z 2, 3, 4 (§ 78b des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;Artikel römisch vier, Ziffer 2, 3, 4, (Paragraph 78 b, des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
Art. V (§ 147b des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;Artikel römisch fünf, (Paragraph 147 b, des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
Art. II Z 7 (§ 41 Abs. 1a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;Artikel römisch zwei, Ziffer 7, (Paragraph 41, Absatz eins a, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
Art. II Z 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (§ 7, die Abschnittsbezeichnung III, § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 10, § 42 Abs. 2a, Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§ 82a, 88 Abs. 1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54, (Paragraph 7,, die Abschnittsbezeichnung römisch drei, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 10,, Paragraph 42, Absatz 2 a,, Abschnitt römisch drei a, die Abschnittsbezeichnung römisch drei b, Paragraphen 82 a, 88, Absatz eins, 120 b,, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Artikel römisch sieben, dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. IV Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Artikel römisch vier, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 305 b, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 121, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 77, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 78 b, des K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 147 b, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, sind Paragraph 305 b, Absatz 5, des K-DRG 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 121, Absatz 4, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 77, Absatz 5, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 78 b, Absatz 4, des K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 147 b, Absatz 5, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt. (3)Absatz 3,Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd Paragraph 145, Absatz 11 und 12 des K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes oder Paragraph 41, Absatz 12 und 13 des K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(4)Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 3, wird bei Bediensteten,
wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Absatz eins, Ziffer 9, genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wenn der Antrag nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.
(5)Absatz 5,Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 149, K-DRG 1994, Paragraph 55, K-LVBG 1994 und Paragraph 47, K-GVBG anzurechnen.
(6)Absatz 6,§ 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.Paragraph 50 o, Absatz 3, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 15, dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist Paragraph 97, Absatz eins, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1997,, weiterhin anzuwenden.
(7)Absatz 7,Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 42, Absatz 2 a, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(8)Absatz 8,Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam, es sei denn der Vertragsbedienstete beantragt die Wirksamkeit mit dem der Optionserklärung folgenden Monatsersten.Wird eine Optionserklärung iSd Paragraph 120 b, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie abweichend von Paragraph 120 b, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam, es sei denn der Vertragsbedienstete beantragt die Wirksamkeit mit dem der Optionserklärung folgenden Monatsersten.
(9)Absatz 9,Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Abschnitt römisch drei a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
(10)Absatz 10,Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils Paragraph 305 b, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, Paragraph 121, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, des K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes und Paragraph 147 b, des K-StBG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes.
Artikel VArtikel römisch fünf
(LGBl Nr 74/2022)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des
K-LKABG) am 1. Juli 2022;Artikel römisch eins, Ziffer eins, (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in Paragraph 34, Absatz eins, des K-LVBG 1994), Artikel römisch eins, Ziffer 7, (betreffend Anlage 10 Ziffer 7, des K-LVBG 1994) und Artikel römisch drei, (betreffend die Änderung des , K-LKABG) am 1. Juli 2022;
Art IV am 1. Jänner 2022;Artikel römisch vier, am 1. Jänner 2022;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022 aus 2023, noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Artikel römisch zwei dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.
Artikel VArtikel römisch fünf
(LGBl Nr 93/2022)Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,)
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 2 (betreffend § 123 K-LVBG), Art. II Z 2 (betreffend § 83a K-GBG), Art. III Z 1 (betreffend § 77a K-GVBG) und Art. IV Z 2 (betreffend § 128a K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 123, K-LVBG), Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 83 a, K-GBG), Artikel römisch drei, Ziffer eins, (betreffend Paragraph 77 a, K-GVBG) und Artikel römisch vier, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 128 a, K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(LGBl Nr 117/2022)
Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 117 aus 2022,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;Artikel römisch zwei, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994), Artikel römisch drei, (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG), Artikel römisch vier, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG), Artikel römisch fünf, Ziffer 8, (betreffend Paragraph 128 b, K-GMG) und Artikel römisch zwei, Ziffer 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach
§ 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,Paragraph 6 a, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes,
§ 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,Paragraph 7 a, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes,
§ 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und Paragraph 10 a, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes und
§ 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses GesetzesParagraph 11 a, des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Informationen nach
§ 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,Paragraph 39 a, Absatz 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes,
§ 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und Paragraph 23, Absatz 4, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes und
§ 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses GesetzesParagraph 51, Absatz 6, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
| |
(6)Absatz 6,Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen Das Gesamtpensionseinkommen iSd Absatz 5, ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach § 253 K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, undnach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 253, K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 256, K-DRG 1994, und
nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 36, K-BG.
(7)Absatz 7,Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.Die Direktzahlung nach Absatz 5, ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8)Absatz 8,Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.Die Direktzahlung nach Absatz 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1973,, haben. Die Direktzahlung nach Absatz 5, zählt nicht zum Gesamteinkommen nach Paragraph 254, K-DRG 1994. (9)Absatz 9,Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt. Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd Paragraph 124 b, Ziffer 408, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10)Absatz 10,Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug. Die Teuerungsprämie nach Absatz 9, ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11)Absatz 11,Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie Haben die in Absatz 9, angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Absatz 9,
(12)Absatz 12,Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt. (13)Absatz 13,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(LGBl Nr 45/2023)
Inkrafttretens- und AußerkrafttretensbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 45 aus 2023,) , Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt – soweit in Absatz 2, nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I, II, III und IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Artikel römisch eins,, römisch zwei, römisch drei und römisch vier treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel XArtikel römisch zehn
(LGBl Nr 90/2023)
Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 90 aus 2023,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 4 (betreffend den Entfall des § 15 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und
Art. I Z 5 und 6 (betreffend § 15b K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend den Entfall des Paragraph 15, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und, Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 6 (betreffend Paragraph 15 b, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;
Art. II Z 23 (betreffend § 42 Abs. 10 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027; Artikel römisch zwei, Ziffer 23, (betreffend Paragraph 42, Absatz 10, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;
Art. II Z 66 (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;Artikel römisch zwei, Ziffer 66, (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
Art. IX Z 1 dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 1. Jänner 2023;Artikel römisch neun, Ziffer eins, dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Artikel römisch acht, Absatz 6, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,) am 1. Jänner 2023; Art. IX Z 2 dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 31. Dezember 2023;Artikel römisch neun, Ziffer 2, dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Artikel römisch acht, Absatz 2, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,) am 31. Dezember 2023; Art. II Z 40 (betreffend den Entfall des § 73 Abs. 4b letzter Satz und § 73 Abs. 4c und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;Artikel römisch zwei, Ziffer 40, (betreffend den Entfall des Paragraph 73, Absatz 4 b, letzter Satz und Paragraph 73, Absatz 4 c und 4 d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;
Art. I Z 17 (betreffend § 79 Abs. 1c K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und
Art. II Z 39 (betreffend § 73 Abs. 2b K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;Artikel römisch eins, Ziffer 17, (betreffend Paragraph 79, Absatz eins c, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und, Artikel römisch zwei, Ziffer 39, (betreffend Paragraph 73, Absatz 2 b, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;
Art. II Z 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Z 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Z 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023; Artikel römisch zwei, Ziffer 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Ziffer 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Ziffer 3, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;
Art. II Z 55 und 56 (betreffend § 124 K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Art. III Z 23 und 24 (betreffend § 83b K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. IV Z 21 und 22 (betreffend § 77b K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. V Z 22 und 23 (betreffend
§ 128b K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024; Artikel römisch zwei, Ziffer 55 und 56 (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Artikel römisch drei, Ziffer 23 und 24 (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Artikel römisch vier, Ziffer 21 und 22 (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Artikel römisch fünf, Ziffer 22 und 23 (betreffend, Paragraph 128 b, K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.Nachzahlungen, die aufgrund des Artikel römisch acht, Absatz 6, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, in der Fassung des Artikel römisch neun, dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen. (3)Absatz 3,Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 27 Abs. 4 des K-GBG und des § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von § 27 Abs. 4 des K-GBG und § 26 Abs. 4 zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 27, Absatz 4, des K-GBG und des Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Artikel römisch drei und römisch vier dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von Paragraph 27, Absatz 4, des K-GBG und Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Artikel römisch drei und römisch vier dieses Gesetzes unberührt.
(4)Absatz 4,Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1, umgesetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
(LGBl Nr 44/2024)
Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Art. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend Paragraphen 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45, K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(2)Absatz 2,Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.Artikel römisch eins, Ziffer 10, 12, 14, 15, 25, (betreffend Paragraphen 26, 29, 34, 43, K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.
(3)Absatz 3,Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Artikel römisch eins, Ziffer 9, 27 und 28 (betreffend Paragraphen 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4,Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft. Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 34, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(5)Absatz 5,Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Artikel römisch zwei, Ziffer eins, 3 und 4 (betreffend Paragraphen 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 47, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 77, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.
(7)Absatz 7,Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 58, Absatz 7, K-LVBG 1994, Paragraph 50, Absatz 7, K-GVBG oder Paragraph 90, Absatz 6, K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.
(8)Absatz 8,Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.
(9)Absatz 9,Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.Abweichend von Paragraph 26, Absatz 4, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist Paragraph 47, Absatz 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.
Artikel VIArtikel römisch sechs
(LGBl Nr 92/2024)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 92 aus 2024,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Art. II Z 2 (betreffend § 42 Abs. 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 42, Absatz 5 und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach § 42 Abs. 5 und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach Paragraph 42, Absatz 5 und 6 des K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.
(4)Absatz 4,Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022 aus 2041, über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25. Oktober 2022, Seite 33 umgesetzt.
Artikel XArtikel römisch zehn
(LGBl Nr 96/2024)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,), Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.Artikel römisch zwei, (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Artikel römisch zwei,, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten römisch eins abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Artikel römisch zwei,, ebenfalls nicht.
(3)Absatz 3,§ 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, K-KBBG in der Fassung des Artikel römisch drei, tritt am 1. September 2027 in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, K-LUG in der Fassung des Artikel römisch sechs, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(5)Absatz 5,§ 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 3, K-WFG in der Fassung des Artikel römisch acht, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 9, K-BG 1997 in der Fassung des Artikel römisch neun a, tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Artikel LVI
(LGBl Nr 47/2025)
InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,), Inkrafttretensbestimmung
Art. II bisArtikel römisch zwei, bis
LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Artikel XArtikel römisch zehn
(LGBl Nr 65/2025)
Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 65 aus 2025,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
§ 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und Art. VIII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2026; Paragraph 35 c, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes und Artikel römisch acht, dieses Gesetzes am 1. Jänner 2026;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 2, bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des Paragraph 164, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 2, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Paragraph 58, Absatz eins bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Ziffer 2, begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden Paragraph 58, Absatz eins bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Ziffer 2, geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4)Absatz 4,§ 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde. Paragraph 35 c, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.
(5)Absatz 5,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch acht, dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikel römisch acht, dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(6)Absatz 6,Das Dienstalter iSv § 70 Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.Das Dienstalter iSv Paragraph 70, Absatz 6, K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes und Paragraph 63, Absatz 7, K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(LGBl Nr 87/2025)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2025,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. II Z 2 (betreffend § 47 Abs. 6 K-LVBG 1994) tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 47, Absatz 6, K-LVBG 1994) tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 15b Abs. 1, 4 und 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:Paragraph 15 b, Absatz eins, 4 und 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 30. Juni 1965 | 61 Jahre und 6 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 | 61 Jahre und 8 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 | 61 Jahre und 10 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 | 62 Jahre |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 | 62 Jahre und 2 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 | 62 Jahre und 4 Monate |
1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966 | 62 Jahre und 6 Monate |
1. Jänner 1967 bis 31. März 1967 | 62 Jahre und 8 Monate |
1. April 1967 bis 30. Juni 1967 | 62 Jahre und 10 Monate |
| |
(4)Absatz 4,§ 15b Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl von Monaten tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:Paragraph 15 b, Absatz 5, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl von Monaten tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 30. Juni 1965 | 450 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 | 452 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 | 454 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 | 456 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 | 458 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 | 460 Monate |
1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966 | 462 Monate |
1. Jänner 1967 bis 31. März 1967 | 464 Monate |
1. April 1967 bis 30. Juni 1967 | 466 Monate |
1. Juli 1967 bis 30. September 1967 | 468 Monate |
1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967 | 470 Monate |
1. Jänner 1968 bis 31. März 1968 | 472 Monate |
1. April 1968 bis 30. Juni 1968 | 474 Monate |
1. Juli 1968 bis 30. September 1968 | 476 Monate |
1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968 | 478 Monate |
1. Jänner 1969 bis 31. März 1969 | 480 Monate |
1. April 1969 bis 30. Juni 1969 | 482 Monate |
1. Juli 1969 bis 30. September 1969 | 484 Monate |
1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1969 | 486 Monate |
1. Jänner 1970 bis 31. März 1970 | 488 Monate |
1. April 1970 bis 30. Juni 1970 | 490 Monate |
1. Juli 1970 bis 30. September 1970 | 492 Monate |
1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1970 | 494 Monate |
1. Jänner 1971 bis 31. März 1971 | 496 Monate |
1. April 1971 bis 30. Juni 1971 | 498 Monate |
1. Juli 1971 bis 30. September 1971 | 500 Monate |
1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971 | 502 Monate |
| |
(5)Absatz 5,§ 82 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ist auf Beamte, die durch schriftliche Erklärung nach § 15b aus dem Dienststand ausscheiden und vor dem 31. März 1966 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit ein Jahr und die Dienstfreistellung sechs Monate betragen. Abweichend von § 82 Abs. 3 darf die Freistellung erst nach Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Ferner ist für diese Beamte, wenn sie vor dem 1. September 1965 geboren sind, § 82 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.Paragraph 82, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ist auf Beamte, die durch schriftliche Erklärung nach Paragraph 15 b, aus dem Dienststand ausscheiden und vor dem 31. März 1966 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit ein Jahr und die Dienstfreistellung sechs Monate betragen. Abweichend von Paragraph 82, Absatz 3, darf die Freistellung erst nach Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Ferner ist für diese Beamte, wenn sie vor dem 1. September 1965 geboren sind, Paragraph 82, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
Artikel VIArtikel römisch sechs
(LGBL Nr 43/2026)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen(LGBL Nr 43 aus 2026,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. I Z 6 und 7 (betreffend § 305b Abs. 1 K-DRG 1994), Art. III Z 1 und 2 (betreffend § 77
Abs. 1 K-GBG) und Art. V Z 1 und 2 (betreffend § 147b Abs. 1 K-StBG) dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7 (betreffend Paragraph 305 b, Absatz eins, K-DRG 1994), Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2 (betreffend Paragraph 77,, Absatz eins, K-GBG) und Artikel römisch fünf, Ziffer eins und 2 (betreffend Paragraph 147 b, Absatz eins, K-StBG) dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2)Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.Für im Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 2, anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils Paragraph 305 b, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes und Paragraph 147 b, des K-StBG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF dieses Gesetzes, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF dieses Gesetzes, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 65/2025, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 65/2025, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 65/2025, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 305 b, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung dieses Gesetzes, Paragraph 147 b, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung dieses Gesetzes, sind Paragraph 305 b, Absatz 5, des K-DRG 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025,, Paragraph 77, Absatz 5, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025,, Paragraph 147 b, Absatz 5, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt. (4)Absatz 4,Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 2f Z 1 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 2c Z 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd Paragraph 145, Absatz 2 f, Ziffer eins, des K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes oder Paragraph 41, Absatz 2 c, Ziffer eins, des K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(5)Absatz 5,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 4 wird bei Bediensteten,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 4, wird bei Bediensteten,
wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wenn der Antrag nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.