Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Europaschutzgebiet "Tiebelmündung", Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. November 2010, mit der das Gebiet der Tiebelmündung zum Europaschutzgebiet erklärt wird.
StF: LGBl Nr 94/2010

Änderung

Sonstige Textteile

Aufgrund des Paragraph 24 a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, sowie des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Schutzgebiet

  1. Absatz eins,Das Gebiet der Tiebelmündung, welches auch einen Großteil des mit Verordnung der Landesregierung vom 19.5.1959, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1959, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003, erklärten Naturschutzgebietes Tiebelmündung sowie einen Teil des mit Verordnung der Landesregierung vom 3.2.1970, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003, erklärten Landschaftsschutzgebietes „Ossiacher See-Ost“ umfasst, wird zum Europaschutzgebiet „Tiebelmündung“ erklärt.
  2. Absatz 2,Das Europaschutzgebiet „Tiebelmündung“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Steindorf am Ossiachersee und Ossiach (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Absatz 3, umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Steindorf und Ossiach gelegen.
  3. Absatz 3,Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung – Anlage B (Maßstab 1:6.000 – DIN A3) vom März 2012 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei den Gemeinden Steindorf am Ossiachersee und Ossiach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Text

Paragraph 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Tiebelmündung vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3

Text

Paragraph 3

Schutzbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
    1. Ziffer eins
      Das Befahren des Schutzgebietes mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art;
    2. Ziffer 2
      Das Eindringen in Bestände der Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte, wie Schilf-, Binsen- und Schachtelhalmbestände, sowie das Eindringen in Moor- und Verlandungsflächen und Bruchwälder abseits der Wege;
    3. Ziffer 3
      Das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;
    4. Ziffer 4
      Die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;
    5. Ziffer 5
      Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
    6. Ziffer 6
      Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie jeglicher Düngemittel;
    7. Ziffer 7
      Die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
    8. Ziffer 8
      Das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl.;
    9. Ziffer 9
      Jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der natürlichen Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Schadstoffen aller Art;
    10. Ziffer 10
      Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;
    11. Ziffer 11
      Die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen;
    12. Ziffer 12
      Das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dergleichen;
    13. Ziffer 13
      Wasserläufe und Wasserflächen zu ändern oder den natürlichen Wasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen;
    14. Ziffer 14
      Das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;
    15. Ziffer 15
      Das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
    16. Ziffer 16
      Das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;
    17. Ziffer 17
      Das Verlassen der öffentlichen Fahrwege mit Kraftfahrzeugen aller Art;
    18. Ziffer 18
      Jede Verunreinigung des Geländes.
  2. Absatz 2,Innerhalb der in der planlichen Darstellung (Anlage B) ausgewiesenen ökologischen Vorrangzone („Flutungsbereich“) mit Betretungsverbot ist jede Nutzung und jeder menschliche Eingriff, insbesondere das Betreten und Befahren, ganzjährig verboten.

§ 4

Text

Paragraph 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

  1. Absatz eins,Von den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
    3. Ziffer 3
      Der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im
      öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und
      -entsorgungsanlagen, Stromversorgung, Wege, Maßnahmen zum Seen-Sanierungsprojekt Bleistätter Moor usw.) sowie schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
    4. Ziffer 4
      Die Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
    5. Ziffer 5
      Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;
    8. Ziffer 8
      Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen und die Erfüllung bescheidmäßiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idFdG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen.
  2. Absatz 2,Von den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Mit dem fachlichen Naturschutz abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung aller im Rahmen des Seen-Sanierungsprojektes Bleistätter Moor errichteten Bauwerke, Flutungsräume und sonstigen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem fachlichen Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung.

§ 5

Text

Paragraph 5

Ausnahmebewilligungen

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach Paragraph 2, nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes;
    4. Ziffer 4
      Vorhaben, die im Hinblick auf Artikel 7 a, Absatz 2, K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Tiebelmündung“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Text

Paragraph 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Anl. 1

Text

Anlage A: Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Vogelarten nach Anhang römisch eins Vogelschutz-Richtline:

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A002

Prachttaucher

Gavia arctica

A021

Rohrdommel

Botaurus stellaris

A022

Zwergdommel

Ixobrychus minutus

A026

Seidenreiher

Egretta garzetta

A029

Purpurreiher

Ardea purpurea

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A031

Weißstorch

Ciconia ciconia

A072

Wespenbussard

Pernis apivorus

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A082

Kornweihe

Circus cyaneus

A084

Wiesenweihe

Circus pygargus

A094

Fischadler

Pandion haliaetus

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A119

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

A120

Kleines Sumpfhuhn

Porzana parva

A166

Bruchwasserläufer

Tringa glareola

A215

Uhu

Bubo bubo

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A234

Grauspecht

Picus canus

A272

Blaukehlchen

Luscinia [svecica] cyanecula

A293

Mariskensänger

Acrocephalus melanopogon

A338

Neuntöter

Lanius collurio

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I:

Code Nr.

Lebensraumtyp

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrochartions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

91D0

*Moorwälder

Säugetiere nach Anhang römisch zwei FFH-Richlinie:

              

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Amphibien nach Anhang römisch zwei FFH-Richtlinie:

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpen-Kammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Wirbellose nach Anhang römisch zwei FFH-Richtlinie:

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1016

Bauchige Windelschnecke

Vertigo moulinsiana

1078

*Russischer Bär

Callimorpha quadripunctaria

Fischarten nach Anhang römisch zwei FFH-Richtlinie:

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1098

Ukrainisches Neunauge

Eudontomyzon spp.

1134

Bitterling

Rhodeus sericeus amarus

1149

Steinbeißer

Cobitis taenia

Arten des Anhang römisch vier FFH-Richtlinie:

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

Würfelnatter

Natrix tessellata

Laubfrosch

Hyla aborea

Moorfrosch

Rana arvalis wolterstorffi

Wasserfledermaus

Myotis daubentonii

* prioritärer Lebensraumtyp oder prioritäre Art nach Anhang römisch eins bzw. römisch zwei FFH-Richtlinie