einem Sockelbetrag, der - abweichend von § 2 Abs 1 lit c - auch dann gewährt werden darf, wenn die Tageszeitung nicht in Kärnten verlegt und gedruckt wird, aber zumindest über eine eigene Redaktion in Kärnten verfügt, wobei in der eigenen Redaktion in Kärnten überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt werden müssen;einem Sockelbetrag, der - abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, - auch dann gewährt werden darf, wenn die Tageszeitung nicht in Kärnten verlegt und gedruckt wird, aber zumindest über eine eigene Redaktion in Kärnten verfügt, wobei in der eigenen Redaktion in Kärnten überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt werden müssen;