(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum ZweckDie Landesregierung ist befugt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 oder § 11 vor Verleihung einer Auszeichnung,der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, oder Paragraph 11, vor Verleihung einer Auszeichnung,
der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 1, sowieder Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, sowie
der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 1der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 10, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 3 oder im Falle des § 11 Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 11 unverzüglich zu löschen.abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß Paragraph 10,, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 11, unverzüglich zu löschen.