Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 25. September 2001 über die Auszeichnungen des Landes
Kärnten (Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG)
StF: LGBl Nr 104/2001

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph

1 Ehrung durch Auszeichnungen

römisch zwei. Abschnitt, Auszeichnungen des Landes Kärnten

Paragraph

2 Kärntner Landesorden

Paragraph

3 Ehrenzeichen des Landes Kärnten

Paragraph

4 Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung

Paragraph

5 Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit

Paragraph

5a Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen

Paragraph

5b Kärntner Katastropheneinsatzmedaille

Paragraph

5c Kärntner Landessportehrenzeichen

römisch drei. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph

6 Aussehen und Trageweise

Paragraph

7 Ausnahmen

Paragraph

8 Verleihung

Paragraph

8a Verleihungsvorschläge

Paragraph

9 Rechte der ausgezeichneten Personen

Paragraph

10 Widerruf einer Auszeichnung

Paragraph

11 Aberkennung einer Auszeichnung

Paragraph

11a Datenverarbeitung

Paragraph

11b Schutz der Auszeichnungen

 

römisch vier. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph

12 Verweisungen

Paragraph

13 Schlussbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins

Ehrung durch Auszeichnungen

  1. Absatz eins,Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.
  2. Absatz 2,Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Absatz eins, können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:
    1. Litera a
      Kärntner Landesorden,
    2. Litera b
      Ehrenzeichen des Landes Kärnten,
    3. Litera c
      Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung,
    4. Litera d
      Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit,
    5. Litera e
      Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen,
    6. Litera f
      Kärntner Katastropheneinsatzmedaille,
    7. Litera g
      Kärntner Landessportehrenzeichen.

§ 2

Text

römisch zwei. Abschnitt
Auszeichnungen des Landes Kärnten

Paragraph 2

Kärntner Landesorden

  1. Absatz eins,Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
    1. Litera a
      Kärntner Landesorden in Gold,
    2. Litera b
      Kärntner Landesorden in Silber.
  3. Absatz 3,Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2003,) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.

§ 3

Text

Paragraph 3

Ehrenzeichen des Landes Kärnten

  1. Absatz eins,Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.
  2. Absatz 2,Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
    1. Litera a
      Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,
    2. Litera b
      Großes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,
    3. Litera c
      Ehrenzeichen des Landes Kärnten.
  3. Absatz 3,Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.

§ 4

Text

Paragraph 4

Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung

  1. Absatz eins,Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
    1. Litera a
      die einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder
    2. Litera b
      die, ohne einer Organisation gemäß Litera a, anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.
  2. Absatz 2,Einer Lebensrettung nach Absatz eins, ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
  3. Absatz 3,Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2003,) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
  4. Absatz 4,Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.

§ 5

Text

Paragraph 5

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche, Tätigkeit

  1. Absatz eins,Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.
  2. Absatz 2,Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
    1. Litera a
      Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit,
    2. Litera b
      Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20- jährige ehrenamtliche Tätigkeit,
    3. Litera c
      Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30- jährige ehrenamtliche Tätigkeit,
    4. Litera d
      Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit.
  3. Absatz 3,Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Absatz 2, Litera a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch
    1. Litera a
      Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende an der Ausübung des Ehrenamtes durch einen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst im Sinne des Paragraph 3, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 683, an der Ausübung des Ehrenamtes gehindert war,
    2. Litera b
      Zeiten eines Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Karenzurlaubes nach dem Väter-Karenzgesetz oder gleichartigen landesrechtlichen Bestimmungen,
    3. Litera c
      eine vorübergehend im Ausland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit,
    4. Litera d
      sonstige Unterbrechungen bis zu einem Jahr bei der Verleihung des bronzenen, bis zu zwei Jahren bei der Verleihung des silbernen und bis zu drei Jahren bei der Verleihung des goldenen Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit.
  4. Absatz 4,Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2003,), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a

Kärntner Medaille für Verdienste, im Feuerwehrwesen

  1. Absatz eins,Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.
  2. Absatz 2,Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
    1. Litera a
      Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze,
    2. Litera b
      Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt Paragraph 5, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (Paragraph 5, Absatz 3, Litera d,) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.
  4. Absatz 4,Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2003,) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.

§ 5b

Text

Paragraph 5 b,, Kärntner Katastropheneinsatzmedaille

  1. Absatz eins,Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die sich durch persönlichen Einsatz verdienstvoll in Katastropheneinsätzen im Land Kärnten bewährt haben.
  2. Absatz 2,Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille gelangt aufsteigend in folgenden Stufen zur Verleihung:
    1. Ziffer eins
      Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Bronze,
    2. Ziffer 2
      Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Silber,
    3. Ziffer 3
      Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Gold.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist auf die Anzahl der Katastropheneinsätze, an denen die zu ehrende Person mitgewirkt hat, und die Einrichtung eines Katastrophenstabes nach Paragraph 3, Absatz 2, Kärntner Katastrophenhilfegesetz Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite bei einer kreisrunden Gestaltung die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung und auf der Rückseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.

§ 5c

Text

Paragraph 5 c,, Kärntner Landessportehrenzeichen

  1. Absatz eins,Das Kärntner Landessportehrenzeichen ist für die Ehrung von Personen bestimmt, die

    Ziffer eins hervorragende sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung (Sportleistungsmedaille) oder

    Ziffer 2 als Funktionär eines Sportvereins besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sportorganisation, oder um die Entwicklung des Sports in Kärnten (Sportverdienstzeichen)

    erbracht haben.
  2. Absatz 2,Das Kärntner Landessportehrenzeichen gelangt in Verleihung:
    1. Ziffer eins
      als Sportleistungsmedaille in den Stufen Bronze, Silber und Gold sowie
    2. Ziffer 2
      als Sportverdienstzeichen in den Stufen Bronze, Silber, Gold und Gold mit Brillanten.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Kärntner Landessportehrenzeichens durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Sportleistungsmedaille gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist insbesondere auf die Bedeutung der Sportveranstaltung, die jeweilige Altersklasse sowie den belegten Platz Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Sportverdienstzeichens gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist auf die Dauer der Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins Bedacht zu nehmen; dabei gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Sportleistungsmedaille enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) in Verbindung mit einem sportlichen Symbol in künstlerischer Ausführung. Das Sportverdienstzeichen enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz).

§ 6

Text

römisch drei. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 6

Aussehen und Trageweise

Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den Paragraphen 2 bis 5 c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
    1. Ziffer eins
      bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 18, der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Kärntner, Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder die Aberkennung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllen, oder
    4. Ziffer 4
      sich aus nach Ziffer 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.
  2. Absatz 2,Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß Paragraph 5 c, in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Paragraph 5, in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
  3. Absatz 3,Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b, d, e, oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b, d, e, oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.

§ 8

Text

Paragraph 8

Verleihung

  1. Absatz eins,Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, oder e erfüllen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.
  4. Absatz 4,Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5,Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,, Verleihungsvorschläge

  1. Absatz eins,Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Absatz 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.
  3. Absatz 3,Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.
  4. Absatz 4,Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch

    Ziffer eins Gemeinden,

    Ziffer 2 Bezirksverwaltungsbehörden,

    Ziffer 3 den Landesfeuerwehrverband oder

    Ziffer 4 den Landesverband einer Rettungsorganisation

    erstattet werden.
  5. Absatz 5,Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch

    Ziffer eins Gemeinden,

    Ziffer 2 Bezirksverwaltungsbehörden,

    Ziffer 3 Einsatzorganisationen oder

    Ziffer 4 den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister

    erstattet werden.
  6. Absatz 6,Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
  7. Absatz 7,Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
  8. Absatz 8,Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

§ 9

Text

Paragraph 9

Rechte der ausgezeichneten Personen

  1. Absatz eins,Mit einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
  2. Absatz 2,Die Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
  3. Absatz 3,Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Widerruf einer Auszeichnung

  1. Absatz eins,Wird eine ausgezeichnete Person
    1. Ziffer eins
      durch ein inländisches Gericht
      1. Litera a
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe,
      2. Litera b
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220 b StGB),
      3. Litera c
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB), oder
      4. Litera d
        wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen,
    rechtskräftig verurteilt, oder
    1. Ziffer 2
      vom Wahlrecht gemäß Paragraph 18, der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,
    gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
  2. Absatz 2,Gilt eine Auszeichnung gemäß Absatz eins, als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Aberkennung einer Auszeichnung

  1. Absatz eins,Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn der Ausgezeichnete
    1. Ziffer eins
      durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, rechtskräftig verurteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte, oder
    3. Ziffer 3
      die Auszeichnung in herabwürdigender Weise trägt.
  2. Absatz 2,Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
    1. Ziffer eins
      den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat nach Aberkennung einer Auszeichnung die ausgezeichnete Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Absatz 2, Ziffer 2,) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,, Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten,
    3. Ziffer 3
      Daten zum Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      Strafregisterdaten gemäß Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      Daten zur Verleihung einschließlich der Funktion des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten,
    6. Ziffer 6
      Art der Auszeichnung,
    7. Ziffer 7
      Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist befugt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, oder Paragraph 11, vor Verleihung einer Auszeichnung,
    2. Ziffer 2
      der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, sowie
    3. Ziffer 3
      der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins
    abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß Paragraph 10,, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 11, unverzüglich zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.

§ 11b

Text

Paragraph 11 b,, Schutz der Auszeichnungen

  1. Absatz eins,Wer eine Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß Paragraph 4, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt, oder
    2. Ziffer 2
      sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, oder
    3. Ziffer 3
      nach erfolgter Aufforderung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Absatz 3, nicht zurückstellt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

§ 12

Text

römisch vier. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12

Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,;
    2. Ziffer 2
      Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,;
    3. Ziffer 3
      Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,;
    4. Ziffer 4
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,;
    5. Ziffer 5
      Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
    1. Litera a
      Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1952,;
    2. Litera b
      Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1956,;
    3. Litera c
      Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1966,;
    4. Litera d
      Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1971,;
    5. Litera e
      Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1981,.
  3. Absatz 3,Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Absatz 2, aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der Paragraphen 9 bis 11 dieses Gesetzes.