(3)Absatz 3,Bei Anfall von Falltieren und getöteten Tieren im Sinne des Abs. 1, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.) verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.Bei Anfall von Falltieren und getöteten Tieren im Sinne des Absatz eins,, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.) verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.