Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Musikschulgesetz 2012, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Kärntner Musikschulgesetz 2012 - K-MSchG 2012
StF: LGBl Nr 73/2012

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph 

1 Ziel des Gesetzes

Paragraph 

2 Musikschulen, Musikschulkonzept und Musikschulplan

Paragraph 

3 Lehraufgaben

Paragraph 

4 Allgemeine Zugänglichkeit

Paragraph 

5 Erteilung des Unterrichts

Paragraph

5a Slowenische Musikschule/Slovenska Glasbena šola

Paragraph 

6 Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachgruppenleiter

Paragraph 

7 Organisationsstatuten

Paragraph 

8 Musikschulleiter-Konferenz

Paragraph 

9 Finanzierung

Paragraph 10

Personalaufwand

Paragraph 11

Sachaufwand

Paragraph 12

Schulgeld

Paragraph 13

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 14

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 15

Verweise

Paragraph 16

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärnten

  1. Litera a
    breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen,
  2. Litera b
    besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und
  3. Litera c
    das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

§ 2

Text

Paragraph 2

Musikschulen, Musikschulkonzept und

Musikschulplan

  1. Absatz eins,Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.
  2. Absatz 2,Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im Sinne des Paragraph 4, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,.
  3. Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Errichtung und zur Führung von Musikschulen des Landes besteht für das Land nur insoweit, als dies im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit einer musikalischen Ausbildung zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, erforderlich ist und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sichergestellt ist.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, hat das Land eine Musikschule gemäß Paragraph 5 a, zu errichten und zu führen, soweit die Tragung des Sachaufwandes nach Paragraph 9, Absatz 8, sichergestellt ist.
  5. Absatz 4,Die Landesregierung hat ein Musikschulkonzept zu erstellen. Das Musikschulkonzept kann auch in Teilen erstellt werden. Das Musikschulkonzept hat die zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, anzustrebende Entwicklung der Musikschulen des Landes und die geplante strategische Entwicklung des Musikschulwesens in Kärnten festzulegen. Es ist in der Kärntner Landeszeitung sowie nach Möglichkeit auch auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  6. Absatz 5,Die Landesregierung hat einen Musikschulplan in Form eines Sachgebietsprogrammes gemäß Paragraph 7, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59, zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden. Der Musikschulplan hat jene Gemeinden, in welchen Musikschulen des Landes jedenfalls zu errichten sind, festzulegen. Bei der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist insbesondere auf
    1. Litera a
      eine Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins,,
    2. Litera b
      eine regional gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Bevölkerung mit Musikschulunterricht,
    3. Litera c
      die bestehende Infrastruktur (z. B. Verkehrsanbindungen, allgemein bildende Schulen, Vereine) an jenen Orten, die als Sitz einer Musikschule in Frage kommen, und
    4. Litera d
      die Erreichung der erforderlichen Schülerzahlen
    5. Bedacht
      zu nehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Lehraufgaben

  1. Absatz eins,Die Lehraufgaben der Musikschulen des Landes sind:
    1. Litera a
      elementare Musikpädagogik;
    2. Litera b
      Instrumental- und Gesangsunterricht (Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht);
    3. Litera c
      Unterricht im Ensemble (instrumental und vokal), im Orchester und im Chor;
    4. Litera d
      musiktheoretischer Unterricht.
  2. Absatz 2,Neben der Vermittlung der in Absatz eins, genannten Kenntnisse und Fähigkeiten obliegt den Musikschulen des Landes als erzieherisches Ziel die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht und die Stärkung ihrer sozialen Kompetenz.
  3. Absatz 3,Die Musikschulen des Landes haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Lehraufgaben und nach Maßgabe ihrer Organisationsstatuten (Paragraph 7,) gemeinsame pädagogisch-didaktische und kulturelle Projekte durchzuführen und sich daran zu beteiligen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Allgemeine Zugänglichkeit

  1. Absatz eins,Musikschulen des Landes Kärntens sind unter den Voraussetzungen des Absatz 2, allgemein zugänglich. Kindern und Jugendlichen ist bei gleicher Eignung der Vorzug gegenüber Erwachsenen zu geben, wenn nur eine beschränkte Schülerzahl aufgenommen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Musikschule des Landes sind:
    1. Litera a
      die erforderliche Eignung des Schülers für die angestrebte musikalische Ausbildung,
    2. Litera b
      das Vorhandensein der entsprechenden räumlichen und personellen Ausstattung in der Schule und
    3. Litera c
      bei Schülern im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6 und bei Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, die Leistung eines Beitrages zum Sachaufwand gemäß Paragraph 9, Absatz 7,

§ 5

Text

Paragraph 5

Erteilung des Unterrichts

  1. Absatz eins,Der Musikunterricht ist, sofern in Absatz 2 und  4 oder in Paragraph 5 a, nicht anderes bestimmt wird, am Sitz der jeweiligen Musikschule zu erteilen.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung der Landesregierung darf jede Musikschule des Landes, unbeschadet des Paragraph 5 a,, auch außerhalb ihres Sitzes Musikunterricht erteilen, und zwar
    1. Litera a
      in Form eines dauerhaften Musikunterrichtes, sofern hierfür ein entsprechender Bedarf (Absatz 3,) besteht und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden sichergestellt ist (Paragraph 9, Absatz 2,) oder
    2. Litera b
      in Form einer projektbezogenen elementaren Musikpädagogik oder
    3. Litera c
      in Form eines projektbezogenen Unterrichts in Zusammenarbeit mit Pflichtschulen.
  3. Absatz 3,Ein Bedarf im Sinne des Absatz 2, Litera a, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund von Anmeldungen oder Voranmeldungen zu erwarten ist, dass mindestens 25 Schüler fünf verschiedene Instrumentalfächer besuchen werden, wobei jedes Unterrichtsfach mit mindestens drei Schülern zu führen ist.
  4. Absatz 4,Weiters darf jede Musikschule des Landes mit Zustimmung der Landesregierung und nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen anbieten.
  5. Absatz 5,Im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Kärntner Kindergartenfondsgesetzes – K-KGFG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2004,, kann die Vermittlung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans auch zweisprachig in deutscher und slowenischer Sprache erfolgen.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,, Slowenische Musikschule / Slovenska Glasbena šola

  1. Absatz eins,In Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, kommt einer eigenen Musikschule des Landes mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Aufgabe zu, am Schulsitz und an Orten, die im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, K-KGFG liegen, nach Maßgabe des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans den Musikunterricht in slowenischer Sprache und im Bedarfsfall zweisprachig zu erteilen. Die Musikschule hat die Bezeichnung „Slovenska Glasbena šola dežele Koroške“ / „Slowenische Musikschule des Landes Kärnten“ zu führen.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zweisprachig zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Soweit im Einzugsbereich der Musikschule gemäß Absatz eins, an einer sonstigen Musikschule des Landes Unterricht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, erteilt wird, ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, ein zeitweise gemeinsamer Unterricht von Schülern und eine Integration des Unterrichtsangebotes dieser Musikschulen sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Für die Erteilung von Musikunterricht außerhalb des Sitzes und der Orte der Musikschule gemäß Absatz eins, erster Satz gilt Paragraph 5, Absatz 2 und 3; für das Anbieten von Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen gilt Paragraph 5, Absatz 4,

§ 6

Text

Paragraph 6

Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachgruppenleiter

  1. Absatz eins,Die Lehrer der Musikschulen des Landes stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit an mehreren Musikschulen des Landes herangezogen werden. Die Dienstzuteilung obliegt der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat für jede Musikschule einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Schulleiter zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Schulleiter obliegt die pädagogische und schuladministrative Leitung der Musikschule. Er ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts an der Musikschule verantwortlich.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Leiters einer Musikschule des Landes gleichzeitig mit dessen Bestellung einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Stellvertreter des Leiters zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Absatz 3 a,Lehrer der Musikschule gemäß Paragraph 5 a, haben die entsprechende Befähigung zur Erteilung des Musikunterrichts auch in der slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen. Dies gilt überdies für den Leiter und den Stellvertreter des Leiters dieser Schule.
  5. Absatz 4,Die dienstrechtliche Stellung der Leiter und Lehrer der Musikschulen des Landes richtet sich nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73.
  6. Absatz 5,Die Landesregierung hat fachkundige Personen mit Aufgaben der Fachplanung und Fachkoordination im Bereich der musikalischen Ausbildung des Landes oder eines Teilbereiches hiervon zu betrauen („Fachbereichsleiter“).
  7. Absatz 6,Die Landesregierung hat weiters für die von den Musikschulen des Landes Kärnten betreuten Fachgebiete aus dem Kreis der Lehrer (Absatz eins,) fachkundige Personen als Fachgruppenleiter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Den Fachgruppenleitern obliegt insbesondere die Unterstützung und fachliche Beratung der Landesregierung und der Musikschulen des Landes in Zusammenarbeit mit der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.

§ 7

Text

Paragraph 7

Organisationsstatuten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat für jede Musikschule des Landes ein Organisationsstatut zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Organisationsstatut besteht aus einem Statut der Musikschule, der Schulordnung, der Studienordnung, den Lehrplänen und der Prüfungsordnung. Es hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Aufnahme der Schüler,
    2. Litera b
      den Aufbau, die Art, die Dauer und die Ziele der musikalischen Ausbildung,
    3. Litera c
      die Lehrpläne,
    4. Litera d
      die Unterrichtsgestaltung,
    5. Litera e
      die Durchführung von Prüfungen und
    6. Litera f
      die Beendigung sowie den Abschluss der musikalischen Ausbildung.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, Litera a bis f genannten Inhalte des Organisationsstatuts müssen für alle Musikschulen in gleicher Art und Weise festgelegt werden sofern nicht nach Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 5 a, Abweichungen erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Das jeweilige Organisationsstatut ist, einschließlich allfälliger Änderungen, an jeder Musikschule während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Weiters sind die Organisationsstatuten aller Musikschulen einschließlich erfolgter Änderungen auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Musikschulleiter-Konferenz

  1. Absatz eins,Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist von der Landesregierung eine Musikschulleiter-Konferenz zum Zweck der Koordination, des Meinungsaustausches und der Vorberatung in grundsätzlichen Belangen des Musikschulwesens des Landes einzurichten. Hierzu zählen insbesondere
    1. Litera a
      der Erlass und die Änderung des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) sowie die periodische Evaluierung insbesondere des Unterrichtswesens gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 5 a,,
    2. Litera b
      die Erstellung und die Änderung der Organisationsstatuten (Paragraph 7,),
    3. Litera c
      die Festlegung der Höchstsätze gemäß Paragraph 9, Absatz 4, und
    4. Litera d
      die Festlegung der Höhe des Schulgeldes (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2,Der Musikschulleiter-Konferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Litera a
      das mit den Angelegenheiten des Musikschulwesens des Landes betraute Mitglied der Landesregierung,
    2. Litera b
      die Leiter der Musikschulen des Landes,
    3. Litera c
      der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums und
    4. Litera d
      die Fachbereichsleiter gemäß Paragraph 6, Absatz 5,
  3. Absatz 3,Das Mitglied der Landesregierung (Absatz 2, Litera a,) hat im Falle seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für jedes Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz im Sinne des Absatz 2, Litera b bis d ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei im Falle des Absatz 2, Litera b, jeweils der Stellvertreter des Leiters der Musikschule und im Falle des Absatz 2, Litera c, jeweils ein am Kärntner Landeskonservatorium tätiger Lehrer zu bestellen ist. Ist ein Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Der Musikschulleiter-Konferenz gehört weiters ein Mitglied der Landespersonalvertretung mit beratender Stimme an. Das Mitglied sowie sein Ersatzmitglied sind auf Vorschlag der Zentralpersonalvertretung von der Landesregierung zu bestellen.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz in der Musikschulleiter-Konferenz führt das Mitglied der Landesregierung (Absatz 2, Litera a,). Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Vorsitzführung seinem Ersatzmitglied.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 2, Litera b, c und d genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz teilzunehmen, sofern ihr Fernbleiben nicht aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
  7. Absatz 7,Der Vorsitzende beruft die Musikschulleiter-Konferenz unter Anschluss der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich zu einer Sitzung ein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2 und Absatz 3, sind binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz sind nicht öffentlich.
  8. Absatz 8,Die Musikschulleiter-Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9,Den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz können auf Verlangen des Vorsitzenden oder mit Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  10. Absatz 10,Die Besorgung der Kanzleigeschäfte obliegt der Geschäftsstelle der Musikschulleiter-Konferenz. Diese ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichten.

§ 9

Text

Paragraph 9

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden, durch Vereinigungen gemäß Absatz 8, oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.
  2. Absatz 2,Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land, sofern Absatz 8, nicht anderes bestimmt, durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren interessierten Gemeinden sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Absatz 2,). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Absatz 4, festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (Paragraph 5, Absatz 2,) nichts beizutragen haben.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des unter durchschnittlichen Verhältnissen anfallenden Sachaufwandes und unter Bedachtnahme auf die Schülerzahlen und die räumliche Organisation der Musikschulen sowie deren Sitz Höchstsätze für den nach Absatz 3, letzter Satz pro Schüler und Schuljahr auf die Gemeinden aufzuteilenden Sachaufwand festzusetzen. Die Landesregierung hat die in den Höchstsätzen festgelegten Beträge bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die Höchstsätze und die entsprechend dem zweiten Satz vorgenommenen Valorisierungen sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und darüber hinaus auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz der Musikschule des Landes befindet, hat den zur Beitragsleistung zum Sachaufwand verpflichteten Gemeinden spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Schuljahres Rechnung über den Sachaufwand des jeweiligen Schuljahres zu legen.
  6. Absatz 6,Die Beitragspflicht der Gemeinden nach Absatz 3, letzter Satz besteht nicht für Schüler, die über steuerpflichtige eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügen, welche das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe C nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, monatlich übersteigen.
  7. Absatz 7,Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Musikschule des Landes befindet, ist verpflichtet, von Schülern im Sinne des Absatz 6 und von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, einheitlich einen angemessenen Beitrag zum Sachaufwand – ausgenommen zu den Kosten der Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes Kärnten und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorten (Paragraph 5, Absatz 2,) – bis zum Höchstausmaß des Absatz 4, einzuheben. Der Beitrag ist für jedes vom Schüler begonnene Schuljahr zu berechnen; Paragraph 12, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Für Zwecke der Errichtung und Führung der Schule sowie der Unterrichtserteilung gemäß Paragraph 5 a, hat das Land die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förderung der kulturellen Belange oder Musikpflege der slowenischen Volksgruppe besteht, sicherzustellen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Personalaufwand

Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß Paragraph 6, Absatz 6,

§ 11

Text

Paragraph 11

Sachaufwand

  1. Absatz eins,Zum Sachaufwand gehören:
    1. Litera a
      die Bereitstellung der für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reinhaltung, die Beheizung und die Beleuchtung der Musikschulen des Landes erforderlichen Räumlichkeiten,
    2. Litera b
      die für einen modernen Musikunterricht erforderlichen Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie von den Schülern beigestellt werden, in ausreichender Anzahl und
    3. Litera c
      der Bürobedarf sowie die notwendigen Schreibarbeiten für die Musikschulen des Landes.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Litera a und c gilt sinngemäß auch für Standorte, an welchen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, außerhalb des Sitzes der Musikschule Musikunterricht erteilt wird, sofern die hierdurch entstehenden Kosten hinreichend bezifferbar sind.

§ 12

Text

Paragraph 12

Schulgeld

  1. Absatz eins,Für die Unterrichtserteilung ist von der Landesregierung für jedes begonnene Schuljahr ein Schulgeld einzuheben.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Schulgeldes ist von der Landesregierung in einheitlichen Sätzen für gleichartige Leistungen für jedes Schuljahr festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann Schülern, nach vorheriger Anhörung der betreffenden Musikschule, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall das Schulgeld ermäßigen oder erlassen, wobei insbesondere auf die familiären, persönlichen und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Ist ein Schüler aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (insbesondere Krankheit oder Umzug) nicht im Stande, das begonnene Schuljahr zu beenden, hat ihm die Landesregierung das für das begonnene Schuljahr bereits vollständig geleistete Schulgeld anteilsmäßig zurückzuerstatten.

§ 13

Text

Paragraph 13

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14

Text

Paragraph 14

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 15

Text

Paragraph 15

Verweise

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
    2. Ziffer 2
      Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,.

§ 16

Text

Paragraph 16

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Musikschulbeirat gemäß Paragraph 8, des Kärntner Musikschulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, als aufgelöst.
  3. Absatz 3,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Bestellungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
  5. Absatz 5,Aufrechte Verträge im Sinne des Paragraph 10, des Kärntner Musikschulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, gelten als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung der Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes fortgeführter Standorte von Musikschulen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, dieses Gesetzes.
  6. Absatz 6,In etwaige bestehende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Landes mit Gebietskörperschaften, mit sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit juristischen Personen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

Anl. 1

Text

Artikel römisch zwei

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2015,)

Artikel römisch eins, tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel römisch fünfzehn

Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2022,), Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch sechs, Ziffer 4 und 7 sowie Artikel römisch elf, Ziffer eins bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.