(3)Absatz 3,Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Abs. 2). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Abs. 4 festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (§ 5 Abs. 2) nichts beizutragen haben.Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Absatz 2,). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Absatz 4, festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (Paragraph 5, Absatz 2,) nichts beizutragen haben.