Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 10. Juli 2002, mit dem ein Kärntner Mutterschutz-
und Eltern-Karenzgesetz (K-MEKG 2002) erlassen wird
StF: LGBl Nr 63/2002

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Allgemeiner Teil

Paragraph eins

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 2

Wirkungsbereich und Zuständigkeiten

2. Abschnitt - Mutterschutz

Paragraph 3

Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

Paragraph 4

Maßnahmen bei Gefährdung

Paragraph 5

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Paragraph 6

Verbotene Arbeiten

Paragraph 7

Beschäftigungsverbot für stillende Mütter

Paragraph 8

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Paragraph 9

Verbot der Nachtarbeit

Paragraph 10

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Paragraph 11

Verbot der Leistung von Überstunden

Paragraph 12

Ruhemöglichkeit

Paragraph 13

Stillzeit

Paragraph 14

Kündigungsschutz

Paragraph 15

Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Paragraph 16

Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 17

Entlassungsschutz

Paragraph 18

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

3. Abschnitt - Karenz für Dienstnehmerinnen

Paragraph 19

Karenz

Paragraph 20

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 21

Aufgeschobene Karenz

Paragraph 22

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 23

Karenz bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 24

Gemeinsame Vorschriften zur Karenz

Paragraph 25

Recht auf Information

4. Abschnitt - Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmerinnen,

Änderung der Lage der Dienstzeit

Paragraph 26

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 27

Verfahren

Paragraph 28

Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 29

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 30

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 31

Änderung der Lage der Dienstzeit

Paragraph 32

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 33

Berechtigter Austritt

Paragraph 34

Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

5. Abschnitt - Karenz für Dienstnehmer

(Väter-Karenz)

Paragraph 35

Väter-Karenz

Paragraph 36

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

Paragraph 37

Aufgeschobene Karenz des Dienstnehmers

Paragraph 38

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 39

Karenz bei Verhinderung der Mutter

Paragraph 40

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 41

Spätere Geltendmachung der Karenz durch den Dienstnehmer

Paragraph 42

Gemeinsame Vorschriften zur Karenz und Recht auf Information

6. Abschnitt - Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmer, Änderung

der Lage der Dienstzeit

Paragraph 43

Anspruch des Dienstnehmers auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 44

Verfahren

Paragraph 45

Karenz des Dienstnehmers anstelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 46

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers

Paragraph 47

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 48

Änderung der Lage der Dienstzeit und berechtigter Austritt

Paragraph 49

Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

7. Abschnitt - Schlussbestimmungen

Paragraph 50

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Paragraph 51

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 52

Verweise

Artikel römisch zwei, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2007,)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Paragraph eins

Persönlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz - ausgenommen Abschnitte 5 und 6 - gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, sofern sie nicht in einem Betrieb beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen. Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, und die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,, Elternteil sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 gilt dieses Gesetz nicht für
    1. Litera a
      Dienstverhältnisse, die nach Artikel 14, Absatz 2 und Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, und
    2. Litera b
      Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG.

§ 2

Text

Paragraph 2

Wirkungsbereich und Zuständigkeiten

  1. Absatz eins,Die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2,Die der Landesregierung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind bei Dienstnehmern einer Gemeinde vom Bürgermeister, bei Dienstnehmern eines Gemeindeverbandes vom Vorsitzenden des Gemeindeverbandes wahrzunehmen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Mutterschutz

Paragraph 3

Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren,, Pflichten des Dienstgebers

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 7, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
    1. Ziffer eins
      Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
    2. Ziffer 2
      Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
    3. Ziffer 3
      Lärm;
    4. Ziffer 4
      ionisierende und nichtionisierende Strahlungen;
    5. Ziffer 5
      extreme Kälte und Hitze;
    6. Ziffer 6
      Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung;
    7. Ziffer 7
      biologische Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    8. Ziffer 8
      gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;
    9. Ziffer 9
      (entfällt)
    10. Ziffer 10
      Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder
    3. Ziffer 3
      auf begründetes Verlangen der Bedienstetenschutzkommission oder einer Sicherheitsvertrauensperson.
  4. Absatz 4,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
  5. Absatz 5,Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph 4, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

§ 4

Text

Paragraph 4

Maßnahmen bei Gefährdung

  1. Absatz eins,Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
  2. Absatz 2,Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit frei zu stellen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz zu verwenden ist.

§ 5

Text

Paragraph 5

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

  1. Absatz eins,Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Die Acht-Wochen-Frist (Absatz eins,) wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
  3. Absatz 3,Über die Acht-Wochen-Frist (Absatz eins,) hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten Zeugnis eines Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  4. Absatz 3 a,Ist das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Absatz 3, karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3, erst nach Ende der Karenz ein.
  5. Absatz 4,Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Acht-Wochen-Frist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  6. Absatz 5,Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
  7. Absatz 6,Der Dienstgeber hat werdende Mütter für notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 470 aus 2001,, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, unter Fortzahlung des Entgelts frei zu stellen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Verbotene Arbeiten

  1. Absatz eins,Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
  2. Absatz 2,Als Arbeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere anzusehen:
    1. Litera a
      Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden;
      wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
    2. Litera b
      Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benutzt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch in jenen Fällen, in denen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    3. Litera c
      Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, gegeben ist;
    4. Litera d
      Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;
    5. Litera e
      die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    6. Litera f
      die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    7. Litera g
      die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
    8. Litera h
      das Schälen von Holz mit Handmessern;
    9. Litera i
      Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits- (Persönlichkeits-) Bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits-(Persönlichkeits-) Bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall untersagt werden;
    10. Litera j
      Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
    11. Litera k
      Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    12. Litera l
      Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.
  3. Absatz 3,Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4,Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Absatz eins bis 3 fällt.
  5. Absatz 5,Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
    1. Litera a
      bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen sowie
    2. Litera b
      bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder
    3. Litera c
      bei denen sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind,
    nicht beschäftigt werden, wenn die Landesregierung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind.
  6. Absatz 6,Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art der Dienststelle gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die werdende Mutter nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt wird.

§ 7

Text

Paragraph 7

Beschäftigungsverbot für stillende Mütter

  1. Absatz eins,Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
  2. Absatz 2,Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, c, d, i und l beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  4. Absatz 4,Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

§ 8

Text

Paragraph 8

Beschäftigungsverbote, nach der Entbindung

  1. Absatz eins,Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
  2. Absatz 2,Über die im Absatz eins, festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Diese Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
  3. Absatz 3,Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, b, c, d, h, i und l genannten Arbeiten beschäftigt werden.
  4. Absatz 4,Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 hinaus kann die Landesregierung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für Dienstnehmerinnen, die in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, Maßnahmen veranlassen, die zum Schutz der Dienstnehmerinnen notwendig sind.

§ 9

Text

Paragraph 9

Verbot der Nachtarbeit

  1. Absatz eins,Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Werdende und stillende Mütter dürfen, wenn dies aufgrund der Eigenart der Verwendung oder des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich ist, bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter bis 23.00 Uhr bewilligen, wenn
    1. Litera a
      dies aufgrund der Eigenart der Verwendung oder des Dienstbetriebes unbedingt notwendig ist,
    2. Litera b
      es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt und
    3. Litera c
      der Dienstnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert ist.
  4. Absatz 4,Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.

§ 10

Text

Paragraph 10

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

  1. Absatz eins,Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für die Beschäftigung in Dienststellen, bei denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit;
    2. Litera b
      für die Beschäftigung in Dienststellen, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn der Ersatzruhetag für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dieser Dienststellen auf einen bestimmten Werktag fällt;
    3. Litera c
      für die Beschäftigung in Dienststellen, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn bei der Dienststelle insgesamt nicht mehr als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt sind und außer der werdenden oder stillenden Mutter nur noch ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin beschäftigt ist, der oder die gleichartig verwendet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.
  4. Absatz 4,Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
  5. Absatz 5,Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerin nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.

§ 11

Text

Paragraph 11

Verbot der Leistung von Überstunden

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden überschreiten.

§ 12

Text

Paragraph 12

Ruhemöglichkeit

Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

§ 13

Text

Paragraph 13

Stillzeit

  1. Absatz eins,Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei zu geben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen, bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Gewährung der Stillzeit darf keinen Verdienstausfall bewirken. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.

§ 14

Text

Paragraph 14

Kündigungsschutz

  1. Absatz eins,Dienstnehmerinnen dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekannt gegeben wird. Im Fall der schriftlichen Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünf-Tage-Frist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht innerhalb der Fünf-Tage-Frist bekannt geben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
  3. Absatz 3,Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung eine Bescheinigung der Personalvertretung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete.

§ 15

Text

Paragraph 15

Sonderbestimmungen für provisorisch, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

  1. Absatz eins,Während der Dauer des in den Paragraphen 14, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz eins, erfolgt wäre.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 20, durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung erworben werden.
  4. Absatz 4,Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder des in Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 6, geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden. Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf dieser Fristen, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung iSd. ersten Satzes erfolgt wäre.

§ 16

Text

Paragraph 16

Befristete Dienstverhältnisse

  1. Absatz eins,Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 5, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 5, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

§ 17

Text

Paragraph 17

Entlassungsschutz

  1. Absatz eins,Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des ordentlichen Gerichts entlassen werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
    1. Ziffer eins
      die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt;
    2. Ziffer 2
      im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt;
    3. Ziffer 3
      die dienstliche Geheimhaltungspflicht verletzt oder einer dem Dienstbetrieb abträglichen Nebenbeschäftigung nachgeht und diese trotz Aufforderung des Dienstgebers nicht aufgibt;
    4. Ziffer 4
      sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstvorgesetzten oder Mitbediensteten zuschulden kommen lässt;
    5. Ziffer 5
      sich einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung schuldig macht;
    6. Ziffer 6
      die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätte.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, 2 und 4 ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Zustimmung des Gerichtes nicht einzuholen. Die Entlassungsgründe des Absatz 2, gelten sinngemäß.

§ 18

Text

Paragraph 18

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

  1. Absatz eins,Macht die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 4, 6, 7, 8, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 9, eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
  2. Absatz 2,Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der Paragraphen 4, 6, 7, 8, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 9, keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.

§ 19

Text

3. Abschnitt
Karenz für Dienstnehmerinnen

Paragraph 19

Karenz

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Karenz beginnt frühestens
    1. Ziffer eins
      im Anschluss an die Frist des Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder,
    2. Ziffer 2
      sofern anschließend an die Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Mutter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war, nach Beendigung des Urlaubes oder Wegfall des Hinderungsgrundes.
  3. Absatz 3,Die Karenz endet spätestens mit der Vollendung des 22. Lebensmonates des Kindes.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Dienstnehmerin ist alleinerziehend, wenn
    1. Ziffer eins
      kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 3 b,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 20, Absatz 2,, nicht zulässig.
  6. Absatz 4,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  7. Absatz 5,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
  8. Absatz 6,Wird eine Karenz nach Absatz eins und 2 und Absatz 5, in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 14 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
  9. Absatz 7,Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Absatz 5, letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 20

Text

Paragraph 20

Teilung der Karenz zwischen Mutter, und Vater

  1. Absatz eins,Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 19, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  2. Absatz 2,Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, bzw. Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat..
  3. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
  4. Absatz 4,(entfällt)
  5. Absatz 5,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 beginnt im Fall des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
  6. Absatz 6,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
  7. Absatz 7,Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 21

Text

Paragraph 21

Aufgeschobene Karenz

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 19, Absatz 3, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 19, Absatz 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
    3. Ziffer 3
      sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  2. Absatz 2,Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. Absatz 3,Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 19, Absatz 5, oder 20 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
  4. Absatz 4,Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht eingebracht.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Ablaufs der in Absatz 3 und Absatz 4, jeweils erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.
  6. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO Bundesgesetzblatt Nr 113 aus 1895,, sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  7. Absatz 7,Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
  8. Absatz 7 a,Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist die Dienstnehmerin der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  9. Absatz 8,Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Absatz 3, dritter bis letzter Satz und Absatz 4, dritter Satz und Absatz 7 a, erster Satz sind nicht anzuwenden. Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
    2. Ziffer 2
      Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 22

Text

Paragraph 22

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

  1. Absatz eins,Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, ein Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
    und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 19 bis 21 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Karenz nach den Paragraphen 19 und 20 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigt die Dienstnehmerin, ihre Karenz nach den Paragraphen 19 und 20 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch zu nehmen, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. Ziffer 3
      unbeschadet des Ablaufs der in Ziffer 2, genannten Frist, kann Karenz vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Diese Karenz kann entweder einmal mit dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater geteilt (Paragraph 20,) oder es können drei Monate dieser Karenz aufgeschoben werden (Paragraph 21,). Im Übrigen ist Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 14 und 17 Absatz eins, 2 und 4 sind auf die Karenz nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 14, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
  5. Absatz 5,Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Absatz 2, Ziffer 3, mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 23

Text

Paragraph 23

Karenz bei Verhinderung des Vaters

  1. Absatz eins,Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung Karenz zu gewähren. Eine solche Karenz endet spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater verhindert ist, eine ihm nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zustehende Karenz in Anspruch zu nehmen, mit dem Ende dieses Anspruches.
  2. Absatz 2,Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  3. Absatz 3,Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen

späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

  1. Absatz 5,Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

§ 24

Text

Paragraph 24

Gemeinsame Vorschriften zur Karenz

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,, in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt, durch Bescheid oder Erkenntnis nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
  2. Absatz eins a,Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die die Dienstnehmerin zu Beginn einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt.
  3. Absatz 2,Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  4. Absatz 3,Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, ausüben. Eine Verletzung der Dienstpflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkung auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstgeber und der Dienstnehmerin vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
  5. Absatz 4,Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens dreizehn Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
  6. Absatz 5,Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 4, kann auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
  7. Absatz 6,Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
    1. Ziffer eins
      dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt oder
    2. Ziffer 2
      über Beginn und Dauer der Karenz.
  8. Absatz 7,Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.
  9. Absatz 8,Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  10. Absatz 9,Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach Paragraph 5, Absatz 3, ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach Paragraph 5, Absatz 3, ausgestellt wurde.

§ 25

Text

Paragraph 25

Recht auf Information

Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Geschehnisse im Landes- oder Gemeindedienst, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere organisatorische Änderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

§ 26

Text

4. Abschnitt
Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmerinnen,
Änderung der Lage der Dienstzeit

Paragraph 26

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 2,Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss er dies schriftlich begründen.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist.
  5. Absatz 5,Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  6. Absatz 6,Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an
    1. Litera a
      die Frist nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder
    2. Litera b
      einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder an eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)
    angetreten werden. Die Dienstnehmerin hat dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Beabsichtigt die Dienstnehmerin, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach Paragraph 8, Absatz eins und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate, vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben. Das Verfahren ist in Paragraph 27, Absatz 4, geregelt. Darüber hinaus kann der Dienstgeber auf Antrag der Dienstnehmerin einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zustimmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  9. Absatz 9,Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben.
  10. Absatz 10,Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge iSd. Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  11. Absatz 11,Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  12. Absatz 12,Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
  13. Absatz 13,Eine teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin darf über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Dienstnehmer, der nicht teilzeitbeschäftigt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 27

Text

Paragraph 27

Verfahren

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung die Personalvertretung oder die Gewerkschaft beizuziehen. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterfertigen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, ZPO zur gütlichen Einigung, gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim zuständigen ordentlichen Gericht keine gütliche Einigung zustande, so hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen; andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach dem Ablauf von vier Wochen statt, so beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Gericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, so wird die von der Dienstnehmerin beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, so wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  5. Absatz 5,Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  6. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten nach den Absatz 3, 4 und 5 steht keiner Partei Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 ZPO anfechtbar.

§ 28

Text

Paragraph 28

Karenz anstelle von Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
    1. Ziffer eins
      anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Gerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 27, Absatz 3, statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

§ 29

Text

Paragraph 29

Kündigungs- und Entlassungsschutz, bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 14 und 17 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während des Verfahrens nach Paragraph 27,
  2. Absatz 2,Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist die Dienstnehmerin der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  3. Absatz 3,Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, so kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen den Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.

§ 30

Text

Paragraph 30

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv-, oder Pflegemutter

Paragraphen 26 bis 29 gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

§ 31

Text

Paragraph 31

Änderung der Lage der Dienstzeit

Die Paragraphen 26 bis 30 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.

§ 32

Text

Paragraph 32

Spätere Geltendmachung der Karenz

  1. Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 33

Text

Paragraph 33

Berechtigter Austritt

Die Dienstnehmerin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, kann unter den in Paragraph 83, Absatz 3, K-LVBG 1994 genannten Voraussetzungen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

§ 34

Text

Paragraph 34

Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen, Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 26, Absatz eins und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung
      1. Litera a
        bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder
      2. Litera b
        unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit für die beantragte Dauer, während der die Mutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
    zu gewähren;
    1. Ziffer 2
      das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit nach Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit und
      2. Litera b
        muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit liegen;
    2. Ziffer 3
      bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Dienstnehmerin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Dienstnehmerin insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen;
    3. Ziffer 4
      eine Dienstnehmerin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    4. Ziffer 5
      Ziffer eins und 2 gelten nicht für Dienstnehmerinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände. Für Dienstnehmerinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist das Ausmaß der Herabsetzung so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst und unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit liegt. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 27, gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung noch in einer anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 5,Paragraph 28, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4, durch die Dienstbehörde die Dienstnehmerin anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Paragraph 29, gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung. Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraphen 31 und 33 gelten nicht.

§ 35

Text

5. Abschnitt
Karenz für Dienstnehmer (Väter-Karenz)

Paragraph 35

Väter-Karenz

  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 36, Absatz 2, nicht zulässig.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Der Dienstnehmer ist alleinerziehend, wenn
    1. Ziffer eins
      kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Der Dienstnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 2,Hat die Mutter Anspruch auf Karenz, so beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach Paragraph 8, Absatz eins,, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  4. Absatz 3,Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, so beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 98, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 559 aus 1978,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in Paragraph 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und in Paragraph 98, Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
  5. Absatz 4,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  6. Absatz 5,Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den Absatz 2, oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.

§ 36

Text

Paragraph 36

Teilung der Karenz zwischen, Vater und Mutter

  1. Absatz eins,Die Karenz nach Paragraph 35, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an die Karenz der Mutter.
  2. Absatz 2,Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.
  3. Absatz 3,Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.

§ 37

Text

Paragraph 37

Aufgeschobene Karenz des Dienstnehmers

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme der Karenz zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 35, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 35, Absatz eins a und Paragraph 36, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
    3. Ziffer 3
      sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  2. Absatz 2,Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. Absatz 3,Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 35, Absatz 5, oder 36 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und eins a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
  4. Absatz 4,Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstnehmer kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht eingebracht.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Ablaufs der in Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.
  6. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten nach den Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO, RGBl Nr 113 aus 1895,, sowie wegen nicht Zulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  7. Absatz 7,Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
  8. Absatz 7 a,Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist der Dienstnehmer der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  9. Absatz 8,Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Absatz 3, zweiter bis letzter Satz, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7 a, erster Satz und Absatz 6, sind nicht anzuwenden. Dienstnehmer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
    2. Ziffer 2
      Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 38

Text

Paragraph 38

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

  1. Absatz eins,Einen Anspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 35, 36 und 37 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
  3. Absatz 3,Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber unverzüglich den Beginn und die Dauer der Karenz nach den Paragraphen 35, oder 36 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat er aus Anlass der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Karenz in Anspruch nimmt. Paragraphen 35 und 36 gelten sinngemäß.

§ 39

Text

Paragraph 39

Karenz bei Verhinderung der Mutter

  1. Absatz eins,Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd. Paragraph 23, Absatz 2, für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater iSd. Paragraph 38, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 40

Text

Paragraph 40

Kündigungs- und Entlassungsschutz

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer, der eine Karenz nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und frühestens vier Monate vor dem Antritt der Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende
    1. Ziffer eins
      einer Karenz oder eines Karenzteiles,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, die infolge Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2,Paragraphen 14, Absatz 3 und 4, 15 und 17 gelten sinngemäß.

§ 41

Text

Paragraph 41

Spätere Geltendmachung der Karenz, durch den Dienstnehmer

  1. Absatz eins,Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und Absatz eins a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 42

Text

Paragraph 42

Gemeinsame Vorschriften zur Karenz, und Recht auf Information

Paragraphen 24 und 25 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstnehmer in Betrieben auch über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmer berühren, wie betriebliche Umstrukturierungen zu informieren sind.

§ 43

Text

6. Abschnitt
Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmer,
Änderung der Lage der Dienstzeit

Paragraph 43

Anspruch des Dienstnehmers, auf Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 2,Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss er dies schriftlich begründen.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist.
  5. Absatz 5,Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  6. Absatz 6,Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach Paragraph 8, Absatz eins,, einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    2. Ziffer 2
      von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des Paragraph 35, Absatz 3,), angetreten werden. Der Dienstnehmer hat dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Beabsichtigt der Dienstnehmer, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach Absatz 6 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben. Das Verfahren ist in Paragraph 44, Absatz 4, geregelt. Darüber hinaus kann der Dienstgeber auf Antrag des Dienstnehmers einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zustimmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  9. Absatz 9,Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben.
  10. Absatz 10,Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge iSd. Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  11. Absatz 11,Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf sein Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Der Dienstnehmer hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  12. Absatz 12,Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
  13. Absatz 13,Ein teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Dienstnehmer, der nicht teilzeitbeschäftigt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 44

Text

Paragraph 44

Verfahren

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des Dienstnehmers ist den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung die Personalvertretung oder die Gewerkschaft beizuziehen. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von dem Dienstnehmer zu unterfertigen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, ZPO zur gütlichen Einigung, gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages, stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim zuständigen ordentlichen Gericht keine gütliche Einigung zustande, so hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen; andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach dem Ablauf von vier Wochen statt, so beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf dem Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Gericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse die Interessen des Dienstnehmers überwiegen. Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, so wird die vom Dienstnehmer beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, so wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  5. Absatz 5,Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  6. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten nach den Absatz 3, 4 und 5 steht keiner Partei Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 ZPO anfechtbar.

§ 45

Text

Paragraph 45

Karenz des Dienstnehmers anstelle, von Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. Litera a
      anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Litera b
      bis zur Entscheidung des Gerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und eins a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 44, Absatz 3, statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und eins a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

§ 46

Text

Paragraph 46

Kündigungs- und Entlassungsschutz, bei Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers

Paragraph 29, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht vor der Geburt des Kindes beginnt.

§ 47

Text

Paragraph 47

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv-, oder Pflegevaters

Die Paragraphen 43 bis 46 gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

§ 48

Text

Paragraph 48

Änderung der Lage der Dienstzeit, und berechtigter Austritt

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 43 bis 47 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
  2. Absatz 2,Paragraph 33, gilt sinngemäß.

§ 49

Text

Paragraph 49

Dienstnehmer in einem, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 43, Absatz eins und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung
      1. Litera a
        bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder
      2. Litera b
        unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit für die beantragte Dauer, während der der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit nach Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit und
      2. Litera b
        muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
    liegen;
    1. Ziffer 3
      bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Dienstnehmer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen;
    2. Ziffer 4
      ein Dienstnehmer kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    3. Ziffer 5
      Ziffer eins und 2 gelten nicht für Dienstnehmer der Gemeinden und Gemeindeverbände. Für Dienstnehmer der Gemeinden und Gemeindeverbände ist das Ausmaß der Herabsetzung so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst und unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit liegt. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph 43, Absatz 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Dienstnehmers eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 44, gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
  5. Absatz 5,Paragraph 45, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4, durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Paragraph 46, gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffen die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
  7. Absatz 7,Paragraph 48, gilt nicht.

§ 50

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 50

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraphen 3 und 4 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für Dienstnehmer in Kraft treten. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Mutterschutz- und Karenzulaubsgesetz - K-MKUG, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1997,, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Ansprüche, die durch die Paragraphen 19 bis 23 und 26 bis 29 neu geschaffen werden, haben nur Mütter (Pflege- oder Adoptivmütter) und nach Maßgae sinngemäßer Anwendbarkeit auch Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren wurde. Sofern das Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Meldefristen vorsieht und diese Fristen im Zeitpunkt der Kundmachung bereits zu laufen begonnen haben oder bereits verstrichen sind, verlängert sich diese Meldefrist um den dem Ausmaß der Verkürzung entsprechenden Zeitraum, höchstens aber um vier Wochen beginnend mit der Kundmachung dieses Gesetzes.

§ 51

Text

Paragraph 51

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/654/EWG über Mindesvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, Amtsblatt Nr L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Dienstnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Dienstnehmerinnen am Arbeitsplatz, Amtsblatt Nr L 348 vom 28. November 1992, S 1;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, Amtsblatt Nr 245 vom 26. August 1992, S 6;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarungen über Elternurlaub, Amtsblatt Nr 145 vom 19. Juni 1996, S 4;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.Oktober 2021, S 1.

§ 52

Text

Paragraph 52

Verweise

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    • Strichaufzählung
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,,
    • Strichaufzählung
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    • Strichaufzählung
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,,
    • Strichaufzählung
      Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013,,
    • Strichaufzählung
      Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.

Anl. 1

Text

Artikel römisch zwei

Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2007,)

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren werden.
  2. Absatz 2,Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.

Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den Paragraphen 26 bis 34 oder 43 bis 49, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von

  1. Ziffer eins
    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wenn sie oder der jeweils andere Elternteil sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;
  2. Ziffer 2
    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wenn sie oder der jeweils andere Elternteil sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
  3. Ziffer 3
    Dienstnehmerinnen, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 befinden;
  4. Ziffer 4
    Dienstnehmern, wenn sich die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;
  5. Ziffer 5
    Dienstnehmerinnen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Anschluss an die Frist nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 einen Gebührenurlaub verbrauchen oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert sind und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz bereits geltend gemacht haben, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
  6. Ziffer 6
    Dienstnehmern, wenn die Mutter des Kindes im Anschluss an die Frist nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz oder der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.
  1. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph eins und des 5. und 6. Abschnittes des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten weiterhin für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Paragraph 37, Absatz 3, des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz nach Paragraph 21, Die Bestimmungen des Paragraph eins und des 5. und 6. Abschnittes des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten weiterhin für die in Paragraph 42, geregelten Fälle.

Artikel römisch vier

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2015,)

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Absatz 2, Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (betreffend Paragraph 62 n, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 2, (soweit er Paragraph 23, Absatz 3 a, 4 a und 5 a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (soweit er Paragraph 116 h, Absatz 2 a, der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.

Artikel römisch acht

Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2022,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch zwei, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994), Artikel römisch drei, (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG), Artikel römisch vier, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG), Artikel römisch fünf, Ziffer 8, (betreffend Paragraph 128 b, K-GMG) und Artikel römisch zwei, Ziffer 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 124, K-LVBG), Artikel römisch drei, (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG), Artikel römisch vier, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG) und Artikel römisch fünf, Ziffer 8, (betreffend Paragraph 128 b, K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach
    1. Litera a
      Paragraph 6 a, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      Paragraph 7 a, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes,
    3. Litera c
      Paragraph 10 a, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes und
    4. Litera d
      Paragraph 11 a, des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes
    sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Informationen nach
    1. Litera a
      Paragraph 39 a, Absatz 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      Paragraph 23, Absatz 4, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes und
    3. Litera c
      Paragraph 51, Absatz 6, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes
    sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. Absatz 6,Das Gesamtpensionseinkommen iSd Absatz 5, ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach Paragraphen 253 und 254 K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 256, K-DRG 1994, und
    2. Ziffer 2
      nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 36, K-BG.
  2. Absatz 7,Die Direktzahlung nach Absatz 5, ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
  3. Absatz 8,Die Direktzahlung nach Absatz 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1973,, haben. Die Direktzahlung nach Absatz 5, zählt nicht zum Gesamteinkommen nach Paragraph 254, K-DRG 1994.
  4. Absatz 9,Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd Paragraph 124 b, Ziffer 408, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
  5. Absatz 10,Die Teuerungsprämie nach Absatz 9, ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
  6. Absatz 11,Haben die in Absatz 9, angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
    1. Ziffer eins
      aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
    2. Ziffer 2
      wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
    3. Ziffer 3
      aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
    so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Absatz 9,
  7. Absatz 12,Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
  8. Absatz 13,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,

    Ziffer 2        Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

Artikel römisch drei

Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024,), Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend Paragraphen 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45, K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 10, 12, 14, 15, 25, (betreffend Paragraphen 26, 29, 34, 43, K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 9, 27 und 28 (betreffend Paragraphen 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (betreffend Paragraph 34, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.
  5. Absatz 5,Artikel römisch zwei, Ziffer eins, 3 und 4 (betreffend Paragraphen 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 47, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 77, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.
  7. Absatz 7,Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 58, Absatz 7, K-LVBG 1994, Paragraph 50, Absatz 7, K-GVBG oder Paragraph 90, Absatz 6, K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.
  8. Absatz 8,Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.
  9. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 26, Absatz 4, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist Paragraph 47, Absatz 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.

Artikel LVI

Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,), Inkrafttretensbestimmung

Artikel römisch zwei bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.