(2)Absatz 2,Soweit Anlagen nach § 5 Abs 1 lit d im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, hat der Betreiber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs 1 einen Prüfungsbefund (§ 7) vorzulegen. Wird der Prüfungsbefund nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel am Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs Monaten ab Vorlage des Befundes - wird kein Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab Zeitpunkt nach Abs 1 - zu entscheiden, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt gilt.Soweit Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, hat der Betreiber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins, einen Prüfungsbefund (Paragraph 7,) vorzulegen. Wird der Prüfungsbefund nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel am Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs Monaten ab Vorlage des Befundes - wird kein Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab Zeitpunkt nach Absatz eins, - zu entscheiden, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt gilt.