Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG
StF: LGBl Nr 107/1997 (WV)

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Versorgung

Paragraph eins

Gemeindewasserversorgungsanlagen

Paragraph 2

Versorgungsbereich

Paragraph 3

Planung, Errichtung, Betrieb

Paragraph 4

Inanspruchnahme fremder Grundstücke

Paragraph 5

Wasserbezug

Paragraph 6

Anschluss- und Benützungspflicht

Paragraph 7

Überwachung

Paragraph 8

Ausnahmen

Paragraph 9

Anschlussrecht

2. Abschnitt, Wasseranschlussbeitrag

Paragraph 10

Ermächtigung

Paragraph 11

Abgabengegenstand

Paragraph 12

Ausmaß

Paragraph 13

Beitragssatz

Paragraph 14

Abgabenschuldner

Paragraph 15

Abgabenbescheid

Paragraph 16

Ergänzungsbeitrag

Paragraph 17

Nachtragsbeitrag

3. Abschnitt, Aufschließungsbeitrag

Paragraph 18

Abgabengegenstand

Paragraph 19

Abgabenschuldner

Paragraph 20

Ausmaß

Paragraph 21

Rückzahlung

Paragraph 22

Abgabenbescheid

4. Abschnitt, Wasserbezugsgebühren

Paragraph 23

Ausschreibung

Paragraph 24

Höhe

Paragraph 24 a

Informationspflichten

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 25

Vollziehung

Paragraph 26

Strafbestimmungen

Paragraph 27

Verweisungen

 

Anlage (zu Paragraph 12, Absatz 2,)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Versorgung

Paragraph eins

Gemeindewasserversorgungsanlagen

  1. Absatz eins,Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 36, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des Paragraph 36, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Versorgungsbereich

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Planung, Errichtung, Betrieb

  1. Absatz eins,Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      der Gemeinde vor Ausführung des Anschlusses oder vor jeder Erweiterung der Innenleitung die zur Ermittlung des künftigen Wasserbedarfes notwendigen Unterlagen vorzulegen;
    2. Ziffer 2
      die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem anzuschließenden oder angeschlossenen Bauwerk oder Grundstück notwendigen Arbeiten zu dulden; diese Verpflichtung trifft auch alle an dem Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen (Mieter, Pächter, Nutznießer usw);
    3. Ziffer 3
      festgestellte Mängel an der Innenleitung unverzüglich beheben zu lassen;
    4. Ziffer 4
      die zur Ermittlung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler anzubringen oder deren Anbringung zu dulden.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inanspruchnahme fremder Grundstücke

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlußleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlußleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.
  2. Absatz 2,Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Absatz eins, gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
  4. Absatz 4,Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.

§ 5

Text

Paragraph 5

Wasserbezug

  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern.
  2. Absatz 2,Wenn durch Einflüsse, die nicht in der Gemeindewasserversorgungsanlage selbst liegen (Witterung, tektonische Einflüsse), Wassermangel entsteht, hat der Bürgermeister durch Verordnung die Wasserbezieher zu verpflichten, den Wasserverbrauch bis auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung ist die Gemeinde verpflichtet, den unbedingt notwendigen Wasserbedarf der von der Unterbrechung betroffenen Wasserbezieher vorübergehend durch eine anderweitige Versorgung gegen eine der Höhe der Wasserbezugsgebühren der Gemeindewasserversorgungsanlage entsprechende Vergütung sicherzustellen.
  3. Absatz 2 a,Ist saisonal bedingt und regelmäßig wiederkehrend aufgrund des Verbrauchsverhaltens der Anschlusspflichtigen damit zu rechnen, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird, darf der Bürgermeister durch Verordnung Lenkungsmaßnahmen und erforderlichenfalls auch Beschränkungen oder Verbote für diesen Mehrverbrauch erlassen.
  4. Absatz 3,Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung (Wasserabsperrungen), die infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten auf Grund behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ursachen erfolgen müssen, sind den Wasserbeziehern durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung mitzuteilen, es sei denn, daß solche Absperrungen wegen unerwartet auftretender Störungen ohne Verzug durchgeführt werden müssen. Die Bekanntgabe hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu erfolgen, daß erforderliche Vorsorgemaßnahmen (zB Anlegung eines Wasservorrates) getroffen werden können.
  5. Absatz 4,Im Falle einer notwendigen Wasserabsperrung (Absatz 3,) hat der Bürgermeister durch Bescheid Wasserbezieher, die von der Absperrung nicht betroffen sind, unter Bedachtnahme auf deren eigenen unumgänglich notwendigen Wasserbedarf zu verpflichten, auf die Dauer der Absperrung das notwendige Wasser gegen entsprechende Vergütung zugunsten der von der Absperrung Betroffenen abzugeben, sofern der unbedingt notwendige Wasserbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann.

§ 6

Text

Paragraph 6

Anschluss- und Benützungspflicht

  1. Absatz eins,Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
  4. Absatz 4,In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

§ 7

Text

Paragraph 7

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Anschlußleitung, der Innenleitung und des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie zur Feststellung anderer für den Wasseranschluß, die Versorgung mit Wasser und die Bemessung der Gebühren maßgeblicher Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren; die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.
  3. Absatz 3,Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner
    1. Litera a
      Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen,
    2. Litera b
      Eigentümer von Stallungen oder Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowie
    3. Litera c
      öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft

    hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Absatz 6, letzter Satz ist anzuwenden.

  4. Absatz 4,Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
  5. Absatz 5,Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 von der Anschlußpflicht ausgenommen.
  6. Absatz 6,Soweit Eigentümer von Grundstücken über eine Nutzwasserversorgungsanlage, insbesondere zur Gartenbewässerung, verfügen, sind sie außerhalb von Gebäuden von der Benützungspflicht hinsichtlich ihres Nutzwassers ausgenommen. Eine Verbindung zwischen der Nutzwasserversorgungs-anlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.

§ 9

Text

Paragraph 9

Anschlussrecht

  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.
  2. Absatz 2,Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,

§ 10

Text

2. Abschnitt
Wasseranschlussbeitrag

Paragraph 10

Ermächtigung

  1. Absatz eins,Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
  2. Absatz 2,Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Abgabengegenstand

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde.

§ 12

Text

Paragraph 12

Ausmaß

  1. Absatz eins,Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 13,).
  2. Absatz 2,Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

§ 13

Text

Paragraph 13

Beitragssatz

  1. Absatz eins,Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.

§ 14

Text

Paragraph 14

Abgabenschuldner

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 15

Text

Paragraph 15

Abgabenbescheid

Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

§ 16

Text

Paragraph 16

Ergänzungsbeitrag

  1. Absatz eins,Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
    1. Ziffer eins
      eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Anzeige bei der Baubehörde oder der Abgabenbehörde erfolgte oder
    3. Ziffer 3
      die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.
  2. Absatz 2,Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 gelten sinngemäß.

§ 17

Text

Paragraph 17

Nachtragsbeitrag

  1. Absatz eins,Wird der Beitragssatz (Paragraph 13,) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Wasseranschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlußbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.

    (2)Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 gelten sinngemäß.

  2. Absatz 3,Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn eine Gemeindewasserversorgungsanlage
    1. Litera a
      teilweise oder zur Gänze erneuert oder
    2. Litera b
      mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder Speicherung von Wasser ausgestattet wird (Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. ä.),
    sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.
  3. Absatz 4,Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 3, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 15 sinngemäß.

§ 18

Text

3. Abschnitt
Aufschließungsbeitrag

Paragraph 18

Abgabengegenstand

Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß Paragraph 10, Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern voraussichtlich die Anschluß- und Benützungspflicht nach Paragraph 6, auszusprechen sein wird.

§ 19

Text

Paragraph 19

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach Paragraph 18, verpflichtet.

§ 20

Text

Paragraph 20

Ausmaß

  1. Absatz eins,Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,27 Euro, höchstens jedoch von 0,54 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Sätze nach Absatz eins, hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch die Hälfte des voraussichtlichen Wasseranschlußbeitrages nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (Paragraph 29, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

§ 21

Text

Paragraph 21

Rückzahlung

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß Paragraph 9, abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

§ 22

Text

Paragraph 22

Abgabenbescheid

  1. Absatz eins,Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
  2. Absatz 2,Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.
  3. Absatz 3,Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Versorgungsbereich gemäß Paragraph 2, festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Gemeindewasserversorgungsanlage vorliegt.

§ 23

Text

4. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren

Paragraph 23

Ausschreibung

  1. Absatz eins,Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

§ 24

Text

Paragraph 24

Höhe

  1. Absatz eins,Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Wasserbezugsgebühren nach Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des Aufkommens an Wasserbezugsgebühren für die gesamte Wasserversorgungsanlage zu betragen.
  3. Absatz 3,Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines geeigneten Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, daß der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen.
  4. Absatz 4,(entfällt)
  5. Absatz 5,Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Zählerstände der Wasserzähler, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Lehnt ein Abgabenpflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,, Informationspflichten

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2,Gemeinden mit Wasserversorgungsanlagen, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 16, der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.

§ 25

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 25

Vollziehung

  1. Absatz eins,Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 2, zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die Vollziehung der Paragraphen 2, 6, 8 und 26 Absatz eins, Litera c, ist Bundessache.

§ 26

Text

Paragraph 26

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    2. Litera b
      einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
    3. Litera c
      entgegen einem Bescheid nach Paragraph 6, Absatz 4, eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;
    4. Litera d
      eine Anordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht befolgt;
    5. Litera e
      den Zutritt oder eine Auskunft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, verweigert;
    6. Litera f
      dem Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz oder Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz zuwider handelt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Litera f, mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

    Sub-Litera, z, u bestrafen.

  3. Absatz 3,Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

§ 27

Text

Paragraph 27,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,;
    2. Ziffer 2
      Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,;
    3. Ziffer 3
      Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.

Anl. 1

Text

Anlage (zu Paragraph 12, Absatz 2,)

Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

  1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner            Einheit

Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60)

  a) der Wohnungen                                           0,01

  b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken

dienenden Wohnungen bis 130 m2                               0,01

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von

Gästen dienende m2                                           0,002

  2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,

Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,

Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume         0,022

  3. Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche

der Klassenräume bzw. Kindergartenräume                      0,004

  4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-,

Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume

u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume                           0,002

  5. Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde)

je m2 der Stallfläche                                        0,022

Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen,

Kälber bis 100 kg) je m2 der Stallfläche                     0,008

Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner,

Legehennen, Enten, Gänse, sonstiges Kleingeflügel)

je m2 der Stallfläche                                        0,004

Als Stallfläche ist für ein Stück Großvieh eine Fläche

von 4 m2, für ein Stück Kleinvieh eine Fläche von 2 m2

anzunehmen. Als Stallfläche für Geflügel ist jene

Stallfläche anzunehmen, die tatsächlich für die

Geflügelhaltung aufgewendet wird. Ist der Stall

zur Unterbringung von Vieh innerhalb der letzten drei Jahre

nie voll ausgenützt worden, so ist als Viehzahl jene Zahl

anzunehmen, die bei ortsüblicher Bewirtschaftung des

Betriebes in Betracht kommt. Wenn der Stall für Zwecke des

gewerblichen Viehhandels benützt wird, so ist die im

Durchschnitt eines Jahres in Betracht kommende Viehzahl der

Ermittlung der Bewertungseinheiten zugrunde zu legen.

  6. Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche                 0,007

  7. Gärtnereien je 100 m2 Gartenfläche

  a) ohne Einsatz von Beregnungsapparaten                   0,07

  b) bei Einsatz von Beregnungsapparaten                    0,1

  8. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw.

Stellplatz                                                  0,035

  9.  Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz            0,07

  10. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

10.1  Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem

Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

  a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken  0,01

  b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,

Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw           0,05

10.2  Gastgartenfläche

bei den in 10.1 lit. b genannten Betrieben je m2             0,002

10.3 je Fremdenbett                                         0,125

wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß

10.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch

50 v. H. Betriebsfläche, abzuziehen sind

10.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle

Veranstaltungen verwendet werden                            0,002

  11. Sodawassererzeugungsbetriebe je m2 Betriebsfläche

  a) der Arbeitsräume                                       0,04

  b) der Lagerräume und Büros                               0,002

  12. Bäckereibetriebe einschließlich Zuckerbäckerei-

betriebe je m2 Betriebsfläche (Verkaufs-, Lager- und

Arbeitsräume, Büros)                                        0,03

  13. Betriebsküchen

je m2 Fläche der Küche und der Vorratsräume                 0,033

  14. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleisch-

hauereien je m2 Betriebsfläche

  a) der Produktions- und Verarbeitungsräume                0,033

  b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume                    0,002

  15. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand               3,0

  16. Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker je m2 Fläche der

Behandlungsräume einschließlich der Labors                  0,01

  17. Apotheken je m2 Betriebsfläche

  a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren

und Arzneimittel                                            0,008

  b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002

  18. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons

je m2 Betriebsfläche des Arbeitsraumes                      0,02

  19. Kühlanlagen, sofern diese mit Wasser betrieben

werden, je m2 des Kühlraumes                                0,4

  20. Campingplätze je zugelassene Person                   0,04

  21. Kinos, Theaterbetriebe usw je Sitzplatz               0,008

  22. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher         0,008

  23. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher         0,01

  24. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt              0,01

  25. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume            0,05

  26. Bei den unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 angeführten

Betrieben

  a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände                              0,16

  b) je Badewanne oder Dusche                               0,32

  27. Für 1 WC bzw. 2 Pißstände (öffentliche Anlage)        0,7

  1. Ziffer 28
    Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit.

Anl. 2

Text

Übergangsrecht

(Anlage römisch zwei der Kundmachung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 107 aus 1997,)

Artikel römisch eins

Mit Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1978,, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Ziffer eins
    Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden (Absatz eins,).
  2. Ziffer 2
    Wurden nach den bisher geltenden Bestimmungen Wasserversorgungsbeiträge oder Ergänzungsbeiträge mit Bescheid vorgeschrieben, gelten diese als Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Wasserversorgungsbeiträge als Wasseranschlußbeiträge im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben (Absatz 3,).
  3. Ziffer 3
    Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach Paragraph 17, (Paragraph 18, neu) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben (Absatz 4,).
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 (Paragraph 17, Absatz eins und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Wasserversorgungsbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden (Absatz 5,).
  5. Ziffer 5
    Gemeinden, in denen die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, haben den Einbau der erforderlichen Wasserzähler und die damit verbundene Gebührenermittlung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, (Paragraph 24, Absatz 3, neu) bis längstens 31. Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gebührenermittlung nach den bisher geltenden Bestimmungen beibehalten werden (Absatz 6,).

Artikel römisch zwei

Mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1988, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

Verordnungen nach Paragraph 23, Absatz 2 a, (Paragraph 24, Absatz 2, neu) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.

Anl. 3

Text

Übergangsbestimmungen
Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 78/2001

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel CXV

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,)

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Artikel XCIII Ziffer 4, dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach Paragraph 114, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

Artikel römisch zwei

Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2021,)

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 5, (betreffend Paragraph 20, Absatz eins,) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 8, (betreffend Paragraph 21,) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 9, (betreffend Paragraph 24, Absatz 4,) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
  5. Absatz 5,Verordnungen aufgrund des Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 20, Absatz eins,) dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
  6. Absatz 6,Eigentümer von Stallungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig die Anschlusspflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen war, können dem Bürgermeister anzeigen, dass sie die Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, K-GWVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, in Anspruch nehmen wollen. Die Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht tritt mit der Vornahme der baulichen Trennung zwischen der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Stallung in Kraft, es sei denn, der Bürgermeister teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige schriftlich mit, dass ein Ermittlungsverfahren, ob ein Anschluss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, durchzuführen ist. Vor der Inbetriebnahme der Nutzwasserversorgung ist der Behörde ein Nachweis durch einen befugten Unternehmer vorzulegen, dass die Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz K-GWVG erfüllt ist.

Artikel römisch zwei

Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2023,)

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.

Artikel römisch drei

Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2024,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 8 und Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 17, Absatz eins, K-GKG und Paragraph 16, Absatz eins, K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) abgeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 22, K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Artikel römisch eins, Ziffer 13, dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.