(1)Absatz eins,Die Grundstücke sind nach den §§ 16 und 17 zu bewerten. Der Besitzstand und die Bewertung sind in sinngemäßer Anwendung der § 14 und 19 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen. Von den im § 17 Abs. 1 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen (§ 17 Abs. 1 lit. b) und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind gesondert einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu geschehen. Wenn nicht anderes vereinbart wird, hat die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken in der im Abs. 2 bezeichneten Weise zu erfolgen.Die Grundstücke sind nach den Paragraphen 16 und 17 zu bewerten. Der Besitzstand und die Bewertung sind in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 14 und 19 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen. Von den im Paragraph 17, Absatz eins, erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter Litera a, angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen (Paragraph 17, Absatz eins, Litera b,) und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind gesondert einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu geschehen. Wenn nicht anderes vereinbart wird, hat die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken in der im Absatz 2, bezeichneten Weise zu erfolgen.
(2 Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Agrarbehörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endet in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Ermessen der Agrarbehörde bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Sollte sich diese Art der Ausgleichung als unzweckmäßig erweisen, so sind die Bestandeswertunterschiede in Geld auszugleichen. Wenn einer Partei eine Teilfläche zugewiesen wird, die sie früher schon genutzt und für die sie Aufwendungen gemacht hat, so sind diese Nutzungen und Aufwendungen bei der Abschätzung, Bewertung und Ausgleichung nicht in Betracht zu ziehen.