(2)Absatz 2,Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe zugrunde zu legen, welche der Abgabenpflichtige gemäß Abs. 1 für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Absatz eins, auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe zugrunde zu legen, welche der Abgabenpflichtige gemäß Absatz eins, für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.