Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, Fassung vom 23.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 24. September 2026 über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und das Verbot der Diskriminierung (Burgenländisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. GADG)

StF: LGBl. Nr. 68/2026 (XXIII. Gp. RV 0761 AB 0828) [CELEX Nr. 32000L0043, 32000L0078, 32002L0073, 32004L0113, 32006L0054, 32010L0041, 32014L0054, 32016L0801, 32016L2102, 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32023L0970, 32024L1233, 32024L1499, 32024L1500]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele

Paragraph 2

Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4

Begriff der Diskriminierung

2. Hauptstück, Dienstrechtliche Gleichbehandlung

1. Abschnitt, Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 5

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Paragraph 7

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Paragraph 8

Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

Paragraph 9

Auswahlkriterien und unzulässige Fragestellungen

Paragraph 10

Belästigung und sexuelle Belästigung

Paragraph 11

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 12

Vertretung in Kommissionen und anderen Kollegialorganen

2. Abschnitt, Entgelttransparenz

Paragraph 13

Informationen zum Entgelt

Paragraph 14

Auskunft über Entgelthöhen

Paragraph 15

Bericht über das Entgeltgefälle

Paragraph 16

Entgeltbewertung

Paragraph 17

Statistische Erhebungen

3. Abschnitt, Besondere Fördermaßnahmen für Frauen und Menschen mit Behinderungen

Paragraph 18

Frauenförderungsgebot

Paragraph 19

Frauenförderungsprogramm

Paragraph 20

Gleichbehandlung bei Aus- und Weiterbildung

Paragraph 21

Förderungsgebot für Menschen mit Behinderungen

4. Abschnitt,

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Paragraph 22

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 23

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 24

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Paragraph 25

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 26

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 27

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 28

Gleiche Arbeitsbedingungen

Paragraph 29

Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 30

Belästigung und sexuelle Belästigung

Paragraph 31

Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

Paragraph 32

Geltendmachung von Ansprüchen, Fristen

Paragraph 33

Beweislast

Paragraph 34

Benachteiligungsverbot

Paragraph 35

Nebenintervention

3. Hauptstück, Antidiskriminierung

Paragraph 36

Verbot der Diskriminierung

Paragraph 37

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Paragraph 38

Belästigung und sexuelle Belästigung

Paragraph 39

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes, Fristen

Paragraph 40

Beweislast

Paragraph 41

Benachteiligungsverbot

Paragraph 42

Nebenintervention

4. Hauptstück, Befasste Organe und Institutionen, mit Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43

Einteilung und Rechtsstellung der Organe und Institutionen

Paragraph 44

Weisungsfreiheit und Aufsicht

Paragraph 45

Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch

Paragraph 46

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 47

Berichtspflicht und Tätigkeitsberichte

2. Abschnitt, Gleichbehandlungskommission

Paragraph 48

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 49

Aufgaben

Paragraph 50

Gutachten

Paragraph 51

Geschäftsführung

Paragraph 52

Verfahren

3. Abschnitt, Gleichbehandlungsbeauftragte und Gleichbehandlungsstelle

Paragraph 53

Bestellung

Paragraph 54

Einrichtung der Gleichbehandlungsstelle

Paragraph 55

Aufgaben

Paragraph 56

Schlichtungsverfahren

4. Abschnitt, Kontaktpersonen

Paragraph 57

Bestellung

Paragraph 58

Aufgaben

5. Abschnitt, Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 59

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 60

Aufgaben im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit

5. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Paragraph 61

Kostenloser und barrierefreier Zugang

Paragraph 62

Sozialer Dialog

Paragraph 63

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 64

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 65

Umsetzungshinweise

Paragraph 66

Verweise

Paragraph 67

Übergangsbestimmungen

Paragraph 68

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    jede Diskriminierung von Personen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    durch besondere Gleichstellungsmaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Landes- und Gemeindedienst zu erreichen und bestehende Unterrepräsentationen von Frauen oder Männern zu beseitigen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Das 2. Hauptstück regelt die Gleichbehandlung von Personen ohne Unterschied aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im Landes- und Gemeindedienst und gilt soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben sowie
    3. Ziffer 3
      Bedienstete gemäß Ziffer eins,, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind.
  2. Absatz 2,Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis gemäß Artikel 14, Absatz 2, oder Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist, sowie auf Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis bewerben, ist nur das 4. Hauptstück dieses Gesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 49, Ziffer eins bis 4, 50, 52, 54, 55, 57 bis 58 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das 3. Hauptstück dieses Gesetzes gilt für Organe von Rechtsträgern und Personen gemäß Paragraph 36, Absatz eins und für Personen, die durch diese Organe in Vollziehung der Gesetze durch die Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbotes benachteiligt sind.

§ 3

Text

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Ziffer eins
      das Land,
    2. Ziffer 2
      die Gemeinden,
    3. Ziffer 3
      die Gemeindeverbände,
    4. Ziffer 4
      die juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und die Personengesellschaften des Unternehmensrechts, soweit ihnen Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind.
  2. Absatz 2,Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes - mit Ausnahme des 3. Hauptstückes - sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der in Absatz eins, genannten Rechtsträger.
  3. Absatz 3,Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ,
    3. Ziffer 3
      jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter,
    4. Ziffer 4
      jede oder jeder Vorgesetzte,
    5. Ziffer 5
      jede oder jeder Bedienstete,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten,
    soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
  4. Absatz 4,Bedienstete oder Bediensteter im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete
    1. Ziffer eins
      des Landes,
    2. Ziffer 2
      der Gemeinden,
    3. Ziffer 3
      der Gemeindeverbände,
    auch wenn sie einer in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind.
  5. Absatz 5,Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und juristische Personen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben.
  6. Absatz 6,Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
  7. Absatz 7,Entgelt ist der Monatsbezug oder das Monatsentgelt oder -gehalt sowie alle sonstigen Vergütungen, wie Sonderzahlungen, allfällige Zulagen und Nebengebühren, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses einer oder einem Bediensteten unmittelbar oder mittelbar (ergänzende oder variable Bezugs- oder Entgeltbestandteile) als Geld- oder Sachleistung bezahlt werden.
  8. Absatz 8,Entgelthöhe ist das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt.
  9. Absatz 9,Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe der männlichen Bediensteten.
  10. Absatz 10,Median-Entgelthöhe ist die Entgelthöhe, von der aus die Zahl der Bediensteten, die mehr verdienen, gleich groß ist wie die Zahl der Bediensteten, die weniger verdienen.
  11. Absatz 11,Mittleres geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen der Median-Entgelthöhe von weiblichen und männlichen Bediensteten, ausgedrückt als Prozentsatz der Median-Entgelthöhe der männlichen Bediensteten.
  12. Absatz 12,Entgeltquartil ist jede der vier gleich großen Gruppen von Bediensteten, in die sie gemäß ihrer jeweiligen Entgelthöhen in aufsteigender Folge unterteilt werden.
  13. Absatz 13,Als Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, gelten jene Bediensteten, die auf nicht willkürliche Weise auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver geschlechtsneutraler Kriterien eingeteilt werden, wobei bei der Einteilung auf die überwiegende Verwendung im jeweiligen Kalenderjahr abzustellen ist.
  14. Absatz 14,Gleichwertige Arbeit ist Arbeit, die gemäß nichtdiskriminierenden und objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien als gleichwertig gilt. Die Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz relevant sind.

§ 4

Text

Paragraph 4

Begriff der Diskriminierung

  1. Absatz eins,Diskriminierungsgründe im Sinne dieses Gesetzes sind Diskriminierungen von Personen aufgrund von
    1. Ziffer eins
      Geschlecht,
    2. Ziffer 2
      ethnischer Zugehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Religion oder Weltanschauung,
    4. Ziffer 4
      Behinderungen,
    5. Ziffer 5
      Alter,
    6. Ziffer 6
      sexueller Orientierung oder
    7. Ziffer 7
      Geschlechtsidentität.
  2. Absatz 2,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines Diskriminierungsgrundes gemäß Absatz eins, in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  3. Absatz 3,Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Frau im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      einer Schwangerschaft oder
    2. Ziffer 2
      einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,,
    eine weniger günstige Behandlung erfährt.
  4. Absatz 4,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Maßnahmen eine Person aus einem Diskriminierungsgrund gegenüber einer anderen Person in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Maßnahmen sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  5. Absatz 5,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund der in Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe vor.
  6. Absatz 6,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die von einem Diskriminierungsgrund betroffen ist, diskriminiert wird.
  7. Absatz 7,Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, wenn mehr als nur ein Diskriminierungsgrund gegeben ist.
  8. Absatz 8,Eine intersektionale Diskriminierung liegt vor, wenn eine spezifische Diskriminierung durch das gleichzeitige Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsgründe stattfindet, die sich wechselseitig beeinflussen.
  9. Absatz 9,Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn eine Diskriminierung der diesen zugehörigen natürlichen Personen in einem der in Paragraph 36, Absatz 2, aufgezählten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person erfolgt.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Dienstrechtliche Gleichbehandlung

1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 5

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

  1. Absatz eins,Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem Diskriminierungsgrund unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen oder
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
  2. Absatz 2,Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, gilt auch in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen oder Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

  1. Absatz eins,Paragraph 5, gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Bei einer Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  3. Absatz 3,Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem Diskriminierungsgrund verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.
  4. Absatz 4,Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist,
    2. Ziffer 2
      die Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und
    3. Ziffer 3
      die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen nach Absatz 4, können insbesondere einschließen
    1. Ziffer eins
      die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zu Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und für die Festsetzung des Entgelts, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Bediensteten, Menschen mit Behinderungen und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, für die Besetzung bestimmter Planstellen oder Funktionen oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundene Vorteile,
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
  6. Absatz 6,Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug einer Alterspension oder den Bezug von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Bedienstete oder Gruppen oder Kategorien von Bediensteten und die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen im Rahmen dieser Systeme, solange diese nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechtes führen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Dienstklassen, dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit herangezogen werden, die zur Diskriminierung einer Person wegen eines im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Grundes führen können.

§ 8

Text

Paragraph 8

Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

  1. Absatz eins,In Ausschreibungen von Planstellen, Verwendungen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person aus einem Diskriminierungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz eins, führen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Planstellen, Verwendungen oder Funktionen, für die das Nichtvorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
  3. Absatz 3,Soweit Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung von Planstellen oder Funktionen - unbeschadet des Absatz eins, - den Hinweis zu enthalten, dass der Rechtsträger eine Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung hat Personen- und Berufsbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Dies gilt nicht für die Ausschreibung einer Planstelle, bei der ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
  5. Absatz 5,In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt oder das mindestens gebührende monatliche Gehalt, einschließlich einer allenfalls gebührenden Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage, sowie die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt oder dieses Gehalt allenfalls auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten, aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder sonstiger mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundenen Bezugs- oder Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Informationen umfassend barrierefrei zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Text

Paragraph 9

Auswahlkriterien und unzulässige Fragestellungen

  1. Absatz eins,Das Auswahlverfahren ist auf nichtdiskriminierende Weise zu führen. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      eine bestehende oder frühere
      1. Litera a
        Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder
      2. Litera b
        Teilzeitbeschäftigung oder
      3. Litera c
        Herabsetzung der Wochendienstzeit,
    2. Ziffer 2
      Lebensalter und Personenstand,
    3. Ziffer 3
      eigene Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten einer Bewerberin oder eines Bewerbers,
    4. Ziffer 4
      zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
  2. Absatz 2,Bewerberinnen und Bewerber dürfen vom Arbeitgeber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt werden. Diese Informationen dürfen auch nicht auf andere Weise eingeholt werden.

§ 10

Text

Paragraph 10

Belästigung und sexuelle Belästigung

  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung liegt vor, wenn die oder der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch ein mit einem der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, dagegen angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte belästigt wird.
  2. Absatz 2,Eine Belästigung liegt auch vor, wenn ein im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe stehendes Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist,
    3. Ziffer 3
      das eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    4. Ziffer 4
      das durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers sexuell belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, dagegen angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt wird.
  4. Absatz 4,Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist,
    3. Ziffer 3
      das eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    4. Ziffer 4
      das durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
  5. Absatz 5,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur (sexuellen) Belästigung einer Person vor.
  6. Absatz 6,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein Diskriminierungsgrund vorliegt, (sexuell) belästigt wird.

§ 11

Text

Paragraph 11

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und jede Anweisung zur Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund sowie jede (sexuelle) Belästigung und jede Anweisung zur (sexuellen) Belästigung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

§ 12

Text

Paragraph 12

Vertretung in Kommissionen und anderen Kollegialorganen

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Bediensteten in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht.
  2. Absatz 2,Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung oder beim Vorschlag von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Absatz eins, Bedacht genommen werden.

§ 13

Text

2. Abschnitt
Entgelttransparenz

Paragraph 13

Informationen zum Entgelt

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat seinen Bediensteten in leicht zugänglicher Weise Informationen über die Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhe und ihrer Entgeltentwicklung zur Verfügung zu stellen. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Informationen umfassend barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 50 Bediensteten sind nicht verpflichtet Informationen über die Entgeltentwicklung zur Verfügung zu stellen.

§ 14

Text

Paragraph 14

Auskunft über Entgelthöhen

  1. Absatz eins,Bedienstete können vom Dienstgeber Auskünfte verlangen über
    1. Ziffer eins
      die Höhe ihres Entgelts und
    2. Ziffer 2
      die durchschnittliche Höhe des Entgelts jener Gruppe von Bediensteten, der sie angehören, aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht,
    soweit diese Informationen vom Dienstgeber nicht bereits auf andere Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Bediensteten können diese Informationen auch durch die Personal- und Arbeitnehmervertretung oder durch die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten einholen lassen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat Informationen nach Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, schriftlich zur Verfügung zu stellen. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Informationen umfassend barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Informationen unrichtig oder unvollständig, so kann die oder der Bedienstete selbst oder über die Personal- und Arbeitnehmervertretung zusätzliche und angemessene Klarstellungen und Einzelheiten verlangen. Einem solchen Verlangen ist binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Monaten, und gegebenenfalls unter Anschluss einer Begründung nachzukommen.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat seine Bediensteten jährlich über die Möglichkeit eines Auskunftsverlangens nach Absatz eins und das Verfahren nach Absatz 2, zu informieren.
  4. Absatz 4,Bedienstete dürfen weder vertraglich noch in sonstiger Weise daran gehindert werden Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Zweck der Durchsetzung ihres Rechts auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit offenzulegen.

§ 15

Text

Paragraph 15

Bericht über das Entgeltgefälle

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht zu erstellen, der folgende Informationen zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle,
    2. Ziffer 2
      das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen,
    3. Ziffer 3
      das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle,
    4. Ziffer 4
      das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen,
    5. Ziffer 5
      der Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten,
    6. Ziffer 6
      der Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten in jedem Entgeltquartil und
    7. Ziffer 7
      das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aufgeschlüsselt nach dem Monatsbezug oder Monatsentgelt sowie nach ergänzenden oder variablen Bezugs- oder Entgeltbestandteilen.
  2. Absatz 2,Der Bericht nach Absatz eins, ist im Hinblick auf die Bedienstetenzahl des Landes Burgenland für jedes Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 7. Juni des Folgejahres der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2023/970) einzurichtenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Vor Fertigstellung des Berichts ist der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung unter Bekanntgabe des vorläufigen Berichts und der für die Berichterstellung angewandten Methoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass der Bericht
    1. Ziffer eins
      von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit 150 bis 249 Bediensteten bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre für das vorangegangene Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit 100 bis 149 Bediensteten bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre für das vorangegangene Kalenderjahr
    zu erstellen ist und Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 100 Bediensteten von der Berichtspflicht ausgenommen sind, einen solchen aber freiwillig an die nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle übermitteln können.
  4. Absatz 4,Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 7, sind allen Bediensteten, der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung und der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten barrierefrei und verständlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Bediensteten, die zuständige Personal- und Arbeitnehmervertretung, und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte können vom Dienstgeber zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu allen bereitgestellten Informationen nach Absatz eins, Ziffer 7,, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden verlangen. Ein solches Verlangen ist binnen vier Wochen schriftlich zu beantworten und gegebenenfalls entsprechend zu begründen.
  6. Absatz 6,Ergeben sich aus dem Bericht nach Absatz eins, geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede und sind diese nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach Berichterstellung unter Einbeziehung der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten Abhilfe zu schaffen.

§ 16

Text

Paragraph 16

Entgeltbewertung

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus einem Bericht nach Paragraph 15,, dass in einer Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle von 5% oder mehr besteht, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist, und hat die Landesregierung diesen Unterschied nicht bis zu dem im Paragraph 15, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt ausgeglichen, so hat sie unter Einbeziehung der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Entgeltbewertung hat das Ziel, Entgeltunterschiede zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten festzustellen, auszugleichen und künftige Entgeltunterschiede zu verhindern und umfasst insbesondere Folgendes:
    1. Ziffer eins
      eine Analyse des Anteils der weiblichen und männlichen Bediensteten in jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten sowie über ergänzende oder variable Bestandteile für jede Gruppe von Bediensteten,
    3. Ziffer 3
      etwaige Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten in jeder einzelnen Gruppe von Bediensteten,
    4. Ziffer 4
      die Gründe für die Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen,
    5. Ziffer 5
      den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, denen eine Verbesserung beim Entgelt nach ihrem Dienstantritt oder nach der Wiederaufnahme des Dienstes nach einem Karenzurlaub nach dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, nach einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gewährt wurde, wenn es eine solche Verbesserung in der einschlägigen Gruppe von Bediensteten während des Zeitraums, in dem die Freistellung oder der Urlaub in Anspruch genommen wurde, gegeben hat,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Beseitigung von Entgeltunterschieden, wenn diese nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt sind,
    7. Ziffer 7
      eine Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen aus früheren gemeinsamen Entgeltbewertungen.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Entgeltbewertung nach Absatz eins, ist allen Bediensteten, der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 6, hat eine Analyse der bestehenden Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung oder die Einrichtung solcher Systeme zu umfassen und hat in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass eine unmittelbare und mittelbare Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Auf Vorschläge der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist bei der Umsetzung der Maßnahmen Bedacht zu nehmen.

§ 17

Text

Paragraph 17

Statistische Erhebungen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr die für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles der Bediensteten des Landes im Sinn des Paragraph 3, Absatz 8, erforderlichen Daten zu erheben und nach Geschlecht, Vollbeschäftigung/Nichtvollbeschäftigung und Alter aufzuschlüsseln.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte haben für jedes Kalenderjahr Daten über die Zahl und die Art
    1. Ziffer eins
      der wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, eingelangten Beschwerden und
    2. Ziffer 2
      der im ordentlichen Rechtsweg geltend gemachten Ansprüche
    zu erheben und der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle alle zwei Jahre zu übermitteln.

§ 18

Text

3. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen für Frauen und Menschen mit Behinderungen

Paragraph 18

Frauenförderungsgebot

  1. Absatz eins,Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung
    1. Ziffer eins
      einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den betreffenden Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Funktionen sowie
    2. Ziffer 2
      von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
    hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
  2. Absatz 2,Frauen sind unterrepräsentiert, solange nicht ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) in der jeweiligen Dienststelle und in den einzelnen auf eine Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich erreicht ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  4. Absatz 4,Funktionen im Sinne dieses Abschnittes im Frauenförderbereich Land sind die Funktion
    1. Ziffer eins
      der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
    2. Ziffer 2
      der Gruppenvorständin oder des Gruppenvorstandes,
    3. Ziffer 3
      der Abteilungsvorständin oder des Abteilungsvorstandes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
    4. Ziffer 4
      der Hauptreferatsleiterin oder des Hauptreferatsleiters,
    5. Ziffer 5
      der Referatsleiterin oder des Referatsleiters,
    6. Ziffer 6
      der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
    7. Ziffer 7
      der Leiterin oder des Leiters einer dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststelle oder Anstalt,
    8. Ziffer 8
      der Leiterin oder des Leiters einer Außenstelle des Amtes der Landesregierung,
    9. Ziffer 9
      der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes,
    10. Ziffer 10
      der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes und
    11. Ziffer 11
      der Stabstellenleiterin oder des Stabstellenleiters.
  5. Absatz 5,Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, solange vorrangig aufzunehmen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle oder in der jeweiligen Gemeinde erreicht ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich erreicht ist. Paragraph 18, Absatz 5, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz 5 und 6 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.

§ 19

Text

Paragraph 19

Frauenförderungsprogramm

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Anhören der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten und der zu erwartenden Fluktuation durch Verordnung ein Frauenförderungsprogramm für die Dienststellen des Landes für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erlassen. Das Frauenförderungsprogramm ist nach jeweils zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  2. Absatz 2,Im Frauenförderungsprogramm ist festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen organisatorischen, personellen und aus- sowie weiterbildenden Maßnahmen Benachteiligungen von Frauen sowie eine bestehende Unterrepräsentation beseitigt werden können, mit dem Ziel, einen Anteil der Frauen von 50%, bezogen auf Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Funktionen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften und sonstigen Dienststellen sowie in Betrieben und Anstalten des Landes, soweit als möglich in den einzelnen Organisationseinheiten, zu erreichen. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sowie unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Soweit ein Frauenförderungsprogramm im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Frauenförderungsprogramm zu erlassen. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.

§ 20

Text

Paragraph 20

Gleichbehandlung bei Aus- und Weiterbildung

Im Falle einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen, sind diese so lange zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.

§ 21

Text

Paragraph 21

Förderungsgebot für Menschen mit Behinderungen

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat auf eine Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen hinzuwirken. Dazu ist Menschen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähigkeiten entsprechend zu ermöglichen und zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Absatz eins, lässt die Zulässigkeit der Abstandnahme des Rechtsträgers von einer Einstellung, der Veranlassung eines bestimmten dienstlichen Aufstiegs, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einer oder eines Bediensteten unberührt, wenn die betroffene Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Arbeitsplatzes oder für die Ausbildung fachlich nicht geeignet oder nicht verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, brauchen nicht gesetzt zu werden, falls sie den Rechtsträger unverhältnismäßig belasten würden. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen des jeweiligen Rechtsträgers zu berücksichtigen. Eine solche Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch staatliche oder andere Maßnahmen im Rahmen des Schutzes von Menschen mit Behinderungen hinreichend ausgeglichen wird.

§ 22

Text

4. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Paragraph 22

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

  1. Absatz eins,Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 8, oder 9 nicht begründet worden, so hat die Bewerberin oder der Bewerber gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
    2. Ziffer 2
      im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge
    des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.

§ 23

Text

Paragraph 23

Festsetzung des Entgelts

  1. Absatz eins,Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 7, für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Wurde von einer Bediensteten oder von einem Bediensteten ein Anspruch nach Absatz eins, erfolgreich im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat der Dienstgeber Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zu verhindern.

§ 24

Text

Paragraph 24

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat die oder der Bedienstete gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 25

Text

Paragraph 25

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, hat die oder der Bedienstete auf ihr oder sein Verlangen gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 26

Text

Paragraph 26

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

  1. Absatz eins,Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 8, oder 9 nicht beruflich aufgestiegen, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf angemessenen Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Monatsentgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsentgelt.

§ 27

Text

Paragraph 27

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

  1. Absatz eins,Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 8, oder 9 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf angemessenen Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber mit der Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht betraut worden wäre, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

§ 28

Text

Paragraph 28

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, hat die oder der Bedienstete gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 29

Text

Paragraph 29

Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

  1. Absatz eins,Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der oder des Bediensteten wegen einer der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Gründe gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung aufgrund eines Antrags oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
  2. Absatz 2,Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes angelegtes Dienstverhältnis wegen eines in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Wird das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festgestellt, so ist eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
  3. Absatz 3,Lässt die oder der Bedienstete die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 30

Text

Paragraph 30

Belästigung und sexuelle Belästigung

  1. Absatz eins,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge der Belästigung nach Paragraph 10, im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Belästigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, besteht der Anspruch einer oder eines Bediensteten auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, der die Diskriminierung zu vertreten hat.
  3. Absatz 3,Neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens hat die oder der Bedienstete soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, auch einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1 500 Euro.

§ 31

Text

Paragraph 31

Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und dazu beiträgt solche Diskriminierungen zukünftig zu verhindern. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder (sexuellen) Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen oder wiederholte Diskriminierungen Bedacht zu nehmen.

§ 32

Text

Paragraph 32

Geltendmachung von Ansprüchen, Fristen

  1. Absatz eins,Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 22, sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung erlangt hat.
  2. Absatz 2,Ansprüche vertraglich Bediensteter nach Paragraph 26, sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstieges erlangt hat.
  3. Absatz 3,Ansprüche vertraglich Bediensteter nach Paragraphen 23, 24, 25 und 28 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Dienstverhältnisses vertraglich Bediensteter nach Paragraph 29, Absatz eins, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach Paragraph 29, Absatz 2, hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim ordentlichen Gericht zu erfolgen. Ansprüche vertraglich Bediensteter nach Paragraph 29, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  5. Absatz 5,Ansprüche vertraglich Bediensteter nach Paragraph 30, sind binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der (sexuellen) Belästigung.
  6. Absatz 6,Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraphen 23, 24, 25 und 28 sind gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraph 27, sind gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.
  8. Absatz 8,Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin oder der provisorische Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
  9. Absatz 9,Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraph 30, sind:
    1. Ziffer eins
      gegenüber dem Rechtsträger binnen drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde,
    2. Ziffer 2
      gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg
    geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der (sexuellen) Belästigung.
  10. Absatz 10,Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, ist auf die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
  11. Absatz 11,Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 56, oder eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten oder der -kommission bewirkt die Hemmung der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins bis 9,

§ 33

Text

Paragraph 33

Beweislast

  1. Absatz eins,Insoweit eine betroffene Person im ordentlichen Rechtsweg Ansprüche nach den Paragraphen 22 bis 29 geltend macht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 5, 7, 8, oder 9 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass
    1. Ziffer eins
      ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder
    2. Ziffer 2
      das betreffende Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder
    3. Ziffer 3
      im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, vorliegt.
  2. Absatz 2,Wird ein Anspruch nach Paragraph 23, Absatz eins, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht und ist eine Glaubhaftmachung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht möglich, weil der Rechtsträger seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 8, 9, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, oder nach den Paragraphen 13 bis 16 nicht nachgekommen ist, so ist der Anspruch lediglich zu behaupten und obliegt es dem Rechtsträger zu beweisen, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt. Der Anspruch ist jedoch dann im Sinne des Absatz eins, glaubhaft zu machen, wenn der Rechtsträger nachweist, dass er den Verpflichtungen offensichtlich unbeabsichtigt und nur in geringfügigem Ausmaß nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3,Werden von einer betroffenen Person Ansprüche nach Paragraph 30, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende (sexuelle) Belästigung nach Paragraph 10, lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder dem Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Belästigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer sexuellen Belästigung nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, hat der Rechtsträger als Beklagter zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die (sexuelle) Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

§ 34

Text

Paragraph 34

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz eins,Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Das gleiche gilt für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten, die als Zeugin oder der als Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 11, 22 bis 30, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 32 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 33, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AUEV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1149, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, und Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis im Landes- oder Gemeindedienst anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen.

§ 35

Text

Paragraph 35

Nebenintervention

Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen oder Einrichtungen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.

§ 36

Text

3. Hauptstück
Antidiskriminierung

Paragraph 36

Verbot der Diskriminierung

  1. Absatz eins,Das Diskriminierungsverbot gilt für:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung,
    2. Ziffer 2
      sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.
    Bei der Besorgung und Durchführung von in Ziffer eins und 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten darf nach den Bestimmungen des Paragraph 4, niemand aus einem Diskriminierungsgrund mittelbar oder unmittelbar diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt werden.
  2. Absatz 2,Das Diskriminierungsverbot nach Absatz eins, gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
    2. Ziffer 2
      soziale Vergünstigungen,
    3. Ziffer 3
      Bildung,
    4. Ziffer 4
      Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
    5. Ziffer 5
      Bedingungen für den Zugang zu und die Erweiterung selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Berufsberatung, Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und Umschulung, etwa in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderer Art von selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen oder Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind insbesondere nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      beim Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
    2. Ziffer 2
      bei sozialen Vergünstigungen,
    3. Ziffer 3
      bei der Bildung
    4. Ziffer 4
      beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
    sofern dies in die unmittelbare Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 sind weiters nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, die
    1. Ziffer eins
      in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen,
    2. Ziffer 2
      in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt von Medien und Werbung betreffen.

§ 37

Text

Paragraph 37

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

  1. Absatz eins,Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz eins, steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  4. Absatz 4,Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem Diskriminierungsgrund verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Hauptstückes.
  5. Absatz 5,Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist,
    2. Ziffer 2
      die Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und
    3. Ziffer 3
      die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

§ 38

Text

Paragraph 38

Belästigung und sexuelle Belästigung

  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach Paragraph 36, Absatz eins, durch eine für das jeweilige Organ oder den jeweiligen Rechtsträger handelnde Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges oder ein mit den sonstigen in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten (sexuell) belästigt wird.
  2. Absatz 2,Eine (sexuelle) Belästigung liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges oder ein mit den sonstigen im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist,
    3. Ziffer 3
      das ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur (sexuellen) Belästigung einer anderen Person vor.

§ 39

Text

Paragraph 39

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes, Fristen

  1. Absatz eins,Ist einer betroffenen Person bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Paragraph 36, nicht schon aufgrund der Bestimmungen des Amtshaftungsrechts der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren, entstehen diese Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Bei einer (sexuellen) Belästigung gemäß Paragraph 38, hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens besteht auch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1 500 Euro, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht. Die Ansprüche bestehen auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, wenn dessen zuständiges Organ oder der oder die Vorgesetzte der Belästigerin oder des Belästigers es schuldhaft unterlassen hat, gegen die (sexuelle) Belästigung Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und dazu beiträgt solche Diskriminierungen zukünftig zu verhindern. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder (sexuellen) Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen oder wiederholte Diskriminierungen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Ansprüche, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Ansprüche wegen einer (sexuellen) Belästigung sind von der betroffenen Person binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der (sexuellen) Belästigung.

§ 40

Text

Paragraph 40

Beweislast

  1. Absatz eins,Insoweit eine betroffene Person im ordentlichen Rechtsweg Ansprüche nach Paragraph 39, Absatz eins, geltend macht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Diskriminierungsverbotes lediglich glaubhaft zu machen. Dem beklagten Rechtsträger obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass
    1. Ziffer eins
      ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder
    2. Ziffer 2
      die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil ein Merkmal, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe steht, eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, oder
    3. Ziffer 3
      im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, vorliegt.
  2. Absatz 2,Insoweit eine betroffene Person einen Anspruch nach Paragraph 39, Absatz 2, im ordentlichen Rechtsweg geltend macht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende (sexuelle) Belästigung nach Paragraph 38, lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder dem Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Inanspruchnahme des jeweiligen Rechtsträger nach Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz obliegt es diesem als Beklagten zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die (sexuelle) Belästigung durch das zuständige Organ oder durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte der Belästigerin oder des Belästigers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

§ 41

Text

Paragraph 41

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz eins,Die betroffene Person darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach Paragraph 39, bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, gelten Paragraph 39, Absatz eins,, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 39, Absatz 4 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 40, Absatz eins, sinngemäß.

§ 42

Text

Paragraph 42

Nebenintervention

Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen oder Einrichtungen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Hauptstück als Nebenintervenient nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.

§ 43

Text

4. Hauptstück
Befasste Organe und Institutionen, mit Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43

Einteilung und Rechtsstellung der Organe und Institutionen

  1. Absatz eins,Organe und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind die Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie die Kontaktpersonen.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Hauptstück die Bezeichnung Kontaktperson verwendet wird, sind die Bestimmungen auf die bestellten Personen im Bereich des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gleichermaßen anzuwenden. Die die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist auch für die Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission. Die die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit nichts anderes bestimmt ist auch für ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Die Bestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen bedarf der Zustimmung der genannten Personen.
  4. Absatz 4,Für die Befangenheit der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen gilt Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission und den Kontaktpersonen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelt) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren. Die beabsichtigte Inanspruchnahme der hierfür erforderlichen freien Zeit ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Kontaktpersonen haben ihr Amt neben den Dienstpflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist von der oder dem Vorgesetzten auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Die in Absatz eins, genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  8. Absatz 8,Die Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission und als Kontaktperson ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Kontaktpersonen haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,. Bei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, ist die Reisezulage nach der Gebührenstufe 2b zu bemessen.
  9. Absatz 9,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung zu ermöglichen.

§ 44

Text

Paragraph 44

Weisungsfreiheit und Aufsicht

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Unterrichtung besteht nicht im Fall von Paragraph 45, Absatz 2, Diese sind jeweils verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Bei Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts der Landesregierung ist für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022,, sicherzustellen, dass eine Unterrichtung hinsichtlich dieser Meldungen nur unter Einhaltung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität der hinweisgebenden Person sowie von anderen von der Meldung betroffener Personen gemäß dem Bgld. HSchG stattfindet.

§ 45

Text

Paragraph 45

Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung gestellte Bedienstete sowie die Kontaktpersonen sind - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - jeweils zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse der von der Diskriminierung betroffenen Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse des Schutzes vor Diskriminierung geboten ist.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten oder betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten oder betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
  4. Absatz 4,Die Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen können soweit dem Geheimhaltungspflichten nach Absatz eins bis 3 nicht entgegenstehen, mit anderen Einrichtungen des Landes, die sich mit Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befassen, sowie mit in diesem Bereich tätigen Einrichtungen des Bundes, der anderen Bundesländer, der Europäischen Union und anderer Länder sowie mit einschlägigen öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Förderung der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung Informationen austauschen und zusammenarbeiten, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

§ 46

Text

Paragraph 46

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission, die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter und als Kontaktperson ruht:
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss,
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der (vorläufigen) Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
      4. Litera d
        eines Karenzurlaubes und
      5. Litera e
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit der Verhängung einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    5. Ziffer 5
      durch schriftlichen Verzicht,
    6. Ziffer 6
      bei Kontaktpersonen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich,
    7. Ziffer 7
      bei Enthebung aus wichtigem Grund.
  3. Absatz 3,Die bestellenden Organe haben die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktpersonen ihrer Funktion aus wichtigem Grund zu entheben, insbesondere wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Funktionen bestellt werden.

§ 47

Text

Paragraph 47

Berichtspflicht und Tätigkeitsberichte

  1. Absatz eins,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals bis zum 31. März 2027, einen Tätigkeitsbericht, einschließlich der Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel, Sachmittel und Personalressourcen, und mindestens alle vier Jahre, bis zum 31. März jedes vierten Jahres, erstmals bis zum 31. März 2031, einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Burgenland, einschließlich möglicher struktureller Probleme, vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte im Sinne des Absatz eins, dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag sind die Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 48

Text

2. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission

Paragraph 48

Einrichtung und Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission für die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an
    1. Ziffer eins
      eine rechtskundige Landesbedienstete oder ein rechtskundiger Landesbediensteter, die oder der die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter, mit nachweislicher Erfahrung in Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung hat oder mit diesen Fragen betraut ist,
    3. Ziffer 3
      eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied der Personalvertretung und
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, Landessektion Landesverwaltung.
  3. Absatz 3,Ist die Gleichbehandlungskommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband befasst, so gehören ihr anstelle der in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Mitglieder jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und anstelle des in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieds eine aufgrund eines unverbindlichen gemeinsamen Vorschlags der Interessenvertretungen gemäß Artikel 115, Absatz 3, B-VG von der Landesregierung bestellte Bürgermeisterin oder ein auf die gleiche Weise bestellter Bürgermeister an.
  4. Absatz 4,Ist die Gleichbehandlungskommission mit einem Dienstverhältnis von Bediensteten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, befasst, so gehören ihr anstelle der in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Mitglieder jeweils ein Mitglied des Betriebsrates der Landesholding Burgenland GmbH oder jeweils ein Mitglied eines Betriebsrates einer zur Landesholding Burgenland GmbH zugehörigen Tochtergesellschaft an.
  5. Absatz 5,Ist die Gleichbehandlungskommission mit einer Angelegenheit aus dem Lehrerinnen- oder Lehrerbereich (Paragraph 40, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,) befasst, so gehören ihr anstelle des in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieds eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion Burgenland, anstelle des in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieds ein vom jeweils zuständigen Zentralausschuss zu bestellendes Mitglied der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer und anstelle des in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitglieds eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, Landessektion Landeslehrerinnen und Landeslehrer, an.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder sowie die in Absatz 3, angeführte Bürgermeisterin oder der angeführte Bürgermeister sind von der Landesregierung, das in Absatz 2, Ziffer 4, genannte Mitglied ist vom Landespersonalausschuss, das in Absatz 2, Ziffer 5, genannte Mitglied sowie die oder der in Absatz 5, genannte Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft öffentlicher Dienst sind von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, die in Absatz 4, genannten Mitglieder des Betriebsrates der Landesholding Burgenland GmbH oder des Betriebsrates einer zur Landesholding Burgenland GmbH zugehörigen Tochtergesellschaft sind vom jeweiligen Betriebsrat und die weiteren Mitglieder sind von den in Absatz 3 bis 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat je ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  8. Absatz 8,Üben die in Absatz 3 bis 6 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Landesbediensteten selbst zu bestellen. Das Vorschlagsrecht der im Absatz 3, genannten Institutionen erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung ausgeübt wird.
  9. Absatz 9,Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

§ 49

Text

Paragraph 49

Aufgaben

Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit den die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung betreffenden Fragen zu befassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Gleichbehandlungskommission insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Gutachten gemäß Paragraph 50, zu allen die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Landes- und Gemeindedienst betreffenden Fragen im Sinne des 2. Hauptstückes mit Ausnahme des 2. Abschnittes und im Sinne des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes erstatten,
  2. Ziffer 2
    Gutachten gemäß Paragraph 50, betreffend die Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Eltern und pflegenden Angehörigen nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Landes- und Gemeindebedienstete erstatten,
  3. Ziffer 3
    Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung sowie den Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, abgeben und Rückmeldungen verlangen; zu diesem Zweck sind Begutachtungsentwürfe der Gleichbehandlungskommission zu übermitteln,
  4. Ziffer 4
    Stellungnahmen zu allen Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung abgeben und Rückmeldungen verlangen.
Für die Gutachtenserstellung sind im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit anzuwenden.

§ 50

Text

Paragraph 50

Gutachten

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer der im Absatz 2, genannten Personen oder von Amts wegen hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
    1. Ziffer eins
      ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 5 bis 9 oder eine (sexuelle) Belästigung nach Paragraph 10, oder
    2. Ziffer 2
      ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 18 bis 20 oder
    3. Ziffer 3
      ob eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 21, oder
    4. Ziffer 4
      ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 78 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, Paragraph 98 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, Paragraph 71 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, oder Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024,,
    vorliegt.
  2. Absatz 2,Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder
    2. Ziffer 2
      jede und jeder Bedienstete, die oder der
      1. Litera a
        eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 5 bis 10 oder
      2. Litera b
        eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 18 bis 20 oder
      3. Litera c
        eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 21, oder
      4. Litera d
        eine Benachteiligung nach Paragraph 34, oder
      5. Litera e
        eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer 4
      behauptet oder
    3. Ziffer 3
      der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
  3. Absatz 3,Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Bediensteten oder des betroffenen Bewerbers oder Bediensteten.
  4. Absatz 4,Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes oder des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen Belästigung oder sexueller Belästigung nach Paragraph 10, binnen drei Jahren zulässig. Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 56, oder eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Frauenförderungsgebotes oder des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen bei der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Befassung einer Kontaktperson bewirkt die Hemmung dieser Fristen.
  5. Absatz 5,Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist, im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen. Das Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich ist. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß Paragraph 51, Absatz 5, beizuziehen.
  6. Absatz 6,Sobald ein Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird,
    3. Ziffer 3
      die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten sofern auf deren oder dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde.
  7. Absatz 7,Die Gleichbehandlungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Gleichbehandlungskommission
    1. Ziffer eins
      der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Rechtsträger, dem die beschuldigte Vertreterin oder der beschuldigte Vertreter des Dienstgebers angehört, der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ oder dem vergleichbaren zuständigen Organ des Rechtsträgers im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4
    zu erstatten.
  8. Absatz 8,Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Frauenförderungsgebotes oder Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen vorliegt, so hat sie
    1. Ziffer eins
      den in Absatz 7, Ziffer 2, genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie aufzufordern,
      1. Litera a
        die Diskriminierung zu beenden und
      2. Litera b
        die für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
  9. Absatz 9,Kommen die in Absatz 7, Ziffer 2, genannten Organe der Gemeinden oder Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.

§ 51

Text

Paragraph 51

Geschäftsführung

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stellvertretung hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 3,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Absatz 4,Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  5. Absatz 5,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei einer Antragstellung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, zu laden und den Sitzungen beizuziehen. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind von der Gleichbehandlungskommission festzulegen. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 52

Text

Paragraph 52

Verfahren

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 5 bis 10 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 18 bis 20 oder eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 21, behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Berufung auf Paragraph 5, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 6, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      bei Berufung auf Paragraph 10, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder eine Abhilfe gegen die (sexuelle) Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.
  3. Absatz 3,Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4,Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission
    1. Ziffer eins
      eine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder
    2. Ziffer 2
      den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  6. Absatz 6,Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.
  7. Absatz 7,Im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die Vertreterinnen oder die Vertreter des Dienstgebers sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission nach dem Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,, von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

§ 53

Text

3. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte und Gleichbehandlungsstelle

Paragraph 53

Bestellung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der in Paragraph 55, angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und dem erforderlichen Personal besteht. Die Gleichbehandlungsstelle ist organisatorisch so auszugestalten, dass ihre fachliche Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet sind.
  2. Absatz 2,Zur oder zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine persönlich und fachlich geeignete Bedienstete oder ein persönlich und fachliche geeigneter Bediensteter des Landes, die oder der über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der in Paragraph 55, angeführten Aufgaben sowie in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungsfördernden Gesichtspunkten verfügt, nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von sieben Jahren von der Landesregierung zu bestellen und mit der Leitung der Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen. Aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in der erforderlichen Anzahl in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine qualifizierte Person als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer oder seiner Verhinderung auf die Stellvertretung über.
  3. Absatz 3,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion unabhängig und weisungsfrei (Paragraph 44, Absatz eins,). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gebunden.
  4. Absatz 4,Die Funktionsperiode der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt sieben Jahre. Sie oder er bleibt auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer oder eines neuen Gleichbehandlungsbeauftragten im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

§ 54

Text

Paragraph 54

Einrichtung der Gleichbehandlungsstelle

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle erforderlichen technischen Mittel sowie Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Gleichbehandlungsstelle ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Beschwerden werden mündlich, schriftlich und online entgegengenommen.
  3. Absatz 3,Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Gleichbehandlungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Gleichbehandlungsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
  4. Absatz 4,Die Gleichbehandlungsstelle hat ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen physisch und digital barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen den gleichen Zugang zu gewährleisten.

§ 55

Text

Paragraph 55

Aufgaben

  1. Absatz eins,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung in ihrem oder seinem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Gesetzes sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen. Dies umfasst insbesondere folgende unabhängige wahrzunehmende Zuständigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme und Bearbeitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Personen zu Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinne dieses Gesetzes oder von Personen, die sich im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen diskriminiert fühlen sowie die Erstattung einer Rückmeldung an die betroffene Person,
    2. Ziffer 2
      Befassung mit allen der sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung von Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes oder Diskriminierungsverbotes durch Vermittlung, Information und Beratung insbesondere über deren Rechte und Möglichkeiten nach diesem Gesetz, wie etwa über geltende Vertraulichkeitsvorschriften oder der Möglichkeit von anderweitiger Unterstützung wie etwa psychologische Unterstützung von anderen Stellen oder Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Formfreie Vermittlung bei Auseinandersetzungen betroffener Personen aufgrund vermuteter Diskriminierungen nach diesem Gesetz, sofern die betroffenen Personen mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen nach diesem Gesetz, sowie die Zurverfügungstellung von entsprechenden Informationen wie etwa durch Schulungs- und Beratungsangebote für öffentliche und private Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit, insbesondere auch Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit,
    6. Ziffer 6
      Erstattung von Vorschlägen an die Landesregierung für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (Paragraph 19,) sowie die Pflege und Förderung des Sozialen Dialogs (Paragraph 62,),
    7. Ziffer 7
      die Verabschiedung eines Arbeitsprogrammes, in dem die Prioritäten und künftigen Tätigkeiten der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten dargelegt werden.
    8. Ziffer 8
      Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die den Vertretungsbereich der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten berühren sowie die Erteilung von Vorschlägen und Stellungnahmen zu Strategien und Projekten,
    9. Ziffer 9
      Antragstellung bei der Gleichbehandlungskommission mit nachweislicher Zustimmung der oder des Bediensteten zur Erstellung eines Gutachtens zu eingebrachten Anfragen, Beschwerden oder Anzeigen,
    10. Ziffer 10
      Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 56,,
    11. Ziffer 11
      Mitwirkung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes im Bereich der Entgelttransparenz unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz,
    12. Ziffer 12
      Funktion als externe Meldestelle für Meldungen nach dem Bgld. HSchG,
    13. Ziffer 13
      Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen und Behandlung von Beschwerden betreffend die Verletzung der Anforderungen an einen barrierefreien Zugang (Paragraph 60,).
  2. Absatz 2,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann bei Diskriminierungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und bei Diskriminierungen nach Paragraph 78 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, Paragraph 98 a, Absatz eins und 2 erster Satz LBDG 1997, Paragraph 71 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014 unabhängige Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und den betroffenen Stellen Empfehlungen zu allen Aspekten vorlegen, die mit Diskriminierungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und mit Diskriminierungen nach Paragraph 78 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, Paragraph 98 a, Absatz eins und 2 erster Satz LBDG 1997, Paragraph 71 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014 in Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den Paragraphen 5 bis 10 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige aufgrund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Absatz 3, Disziplinaranzeige erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin oder als Zeuge zu vernehmen.
  5. Absatz 5,Die Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie die Vertreterinnen oder Vertreter sonstiger - mit einem konkreten Fall befasster - Stellen haben der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
  7. Absatz 7,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt die in Absatz eins, genannten Aufgaben auch als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/54 wahr.
  8. Absatz 8,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat eine unverbindliche Stellungnahme nach Beurteilung des Sachverhaltes abzugeben. Sofern eine Diskriminierung festgestellt wird, sind nach Zustimmung der betroffenen Person konkrete Maßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot und zur Verhinderung von Wiederholungen zu empfehlen. Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist binnen drei Monaten rückzumelden, ob und in welcher Form die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Falls keine oder lediglich ein Teil der empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden, ist dies zu begründen.
  9. Absatz 9,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, im Zuge der Einleitung oder Führung eines Gerichtsverfahrens ein von der Gleichbehandlungskommission erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 50, mit nachweislicher Zustimmung der oder des Bediensteten dem Gericht zu übermitteln. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat ferner das Recht, zur Unterstützung einer oder eines betroffenen Bediensteten nach deren oder dessen nachweislicher Zustimmung an Gerichtsverfahren teilzunehmen, welches von der betroffenen Person eingeleitet wurde.
  10. Absatz 10,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die für die Berichte gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erforderlichen Daten laufend zu erheben. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren und wenn dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann an die Landesregierung Empfehlungen zur Erhebung von Daten betreffend Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz richten.

§ 56

Text

Paragraph 56

Schlichtungsverfahren

  1. Absatz eins,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem oder seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer oder eines Bediensteten, die oder der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, oder den Paragraphen 7 bis 9, eine Belästigung nach Paragraph 10,, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 18,, eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 21, oder eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Bestimmungen behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Paragraph 13, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich gestellt werden muss. Die Paragraphen 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat ebenso über Antrag der oder des von einer Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 7 b bis 7 d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinne des Paragraph 7 o, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, betroffenen Landeslehrerin oder Landeslehrers ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Burgenland als Landeslehrerin oder als Landeslehrer aufgrund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet oder ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Im Schlichtungsverfahren ist allen Parteien des Schlichtungsverfahrens im gleichen Maß Gelegenheit zu geben, zum Gegenstand des Schlichtungsverfahrens Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5,Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrags, der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte an den Bediensteten oder die Bedienstete. Der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Bedienstete oder den Bediensteten über die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten zu informieren. Paragraph 8, des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinne des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes - ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, hat, kann angeboten werden.
  7. Absatz 7,Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.
  8. Absatz 8,Personen, die einer Einladung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinne des Paragraph 3, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.

§ 57

Text

4. Abschnitt
Kontaktpersonen

Paragraph 57

Bestellung

  1. Absatz eins,In jeder Dienststelle, in der mehr als fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur Kontaktperson bestellt werden, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß Paragraph 18, geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen desselben Rechtsträgers kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung am besten entspricht und wenn jede dieser Dienststellen die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Kontaktpersonen in den Dienststellen des Landes und in Dienststellen für Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag der Gleichbehandlungskommission auf fünf Jahre zu bestellen. Die Kontaktpersonen in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vom Gemeinderat oder von den vergleichbaren Organstellungen in Gemeindeverbänden auf Vorschlag der Gleichbehandlungskommission auf fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Bedarfsfall ist für die restliche Funktionsperiode eine neue Kontaktperson zu bestellen.
  3. Absatz 3,Als Kontaktpersonen sind nach Möglichkeit gewählte Personenvertreterinnen und -vertreter heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis dieser Personen jedoch keine geeigneten Kontaktpersonen, so können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.

§ 58

Text

Paragraph 58

Aufgaben

  1. Absatz eins,Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne dieses Gesetzes sowie mit Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.
  2. Absatz 2,Die Kontaktpersonen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      die Information der Bediensteten über ihre Rechte,
    2. Ziffer 2
      die Information der Bediensteten über Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte nach diesem Gesetz und
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen gemäß dem 2. Hauptstück mit Ausnahme des 2. Abschnittes und dem 3. Hauptstück dieses Gesetzes.

§ 59

Text

5. Abschnitt
Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 59

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. Absatz eins,Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion (zB Kontrast) oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
      nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. Ziffer 9
      Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Horten, ausgenommen jene Inhalte, die sich auf wesentliche Onlineverwaltungsfunktionen beziehen;
    10. Ziffer 10
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 2, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, erster Satz angeführten öffentlichen Stellen haben auf ihrer Website eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die öffentlichen Stellen haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin oder dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen vier Wochen bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen vier Wochen zu beantworten.

§ 60

Text

Paragraph 60

Aufgaben im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit

  1. Absatz eins,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz angeführten öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Paragraph 59, Absatz 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Beschwerden betreffend die Verletzung der Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10,, Absatz 2 und 3 sind von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten entgegenzunehmen, zu prüfen und binnen angemessener Frist zu erledigen.

§ 61

Text

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 61

Kostenloser und barrierefreier Zugang

Der Zugang zu den Diensten der nach diesem Gesetz eingerichteten Organe der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung ist allen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen kostenlos und umfassend barrierefrei zu ermöglichen.

§ 62

Text

Paragraph 62

Sozialer Dialog

Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes

  1. Ziffer eins
    hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
  2. Ziffer 2
    haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
  3. Ziffer 3
    hat das Land geeignete und regelmäßige Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Personal- und Arbeitnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, den Sozialpartnern, Volksgruppenvertretungen, Selbstvertretungsorganisationen sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

§ 63

Text

Paragraph 63

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 64

Text

Paragraph 64

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Rechtsträger sowie die mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befassten Organe und Institutionen sind für ihren jeweiligen Vertretungsbereich befugt die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen, besoldungsrechtlichen und pensionsbezogenen personenbezogenen Daten, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über einen Diskriminierungsgrund, im Falle einer an sie gerichteten Beschwerde oder Anfrage zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere folgende personenbezogene Daten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, als solche gelten bei natürlichen Personen der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
    2. Ziffer 2
      Erreichbarkeitsdaten, als solche gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail Adresse und Telefax-Nummer,
    3. Ziffer 3
      Daten über den Diskriminierungsgrund,
    4. Ziffer 4
      Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse, einschließlich Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderanzahl und -alter, strafgerichtliche Verurteilungen,
    5. Ziffer 5
      Daten über Aus- und Weiterbildung,
    6. Ziffer 6
      Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Rechtsträger dürfen Daten an die zuständigen Organe und Institutionen gemäß Absatz 2, sowie an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln und von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Institutionen und Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der bestellten Kontaktpersonen zu verarbeiten, die zur Erfüllung der diesen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

§ 65

Text

Paragraph 65

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 76/207/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Amtsblatt Nummer L 039 vom 14.02.1976 Seite 40,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Abl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 02.12.2000 Seite 16,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie 76/207/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Amtsblatt Nummer L 269 vom 05.10.2002 Seite 15,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 373 vom 21.12.2004 Seite 37,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.07.2006 Seite 23,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates, ABL. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1,
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt Nummer L 128 vom 30.04.2014 Seite 8,
  9. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Amtsblatt Nummer L 327 vom 02.12.2016 Seite 1,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt Nummer L 132 vom 21.05.2016 Seite 21,
  11. Ziffer 11
    Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
  12. Ziffer 12
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79,
  13. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 1,
  14. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17.05.2023 Seite 21,
  15. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L 2024/1233, 30.04.2024,
  16. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2024/1499 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, Amtsblatt , L 2024/1499, 29.5.2024,
  17. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2024/1500 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, Amtsblatt , L 2024/1500, 29.5.2024.

§ 66

Text

Paragraph 66

Verweise

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2026,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,,
    3. Ziffer 3
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    4. Ziffer 4
      Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,,
    5. Ziffer 5
      Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026,,
    6. Ziffer 6
      Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,,
    7. Ziffer 7
      Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,,
    8. Ziffer 8
      Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021,,
    9. Ziffer 9
      Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.

§ 67

Text

Paragraph 67

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kontaktfrauen im Sinne des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, üben ihre Funktion bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode aus und nehmen die Aufgaben der Kontaktpersonen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahr. Sofern die Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes endet, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend Paragraph 57, die jeweiligen Kontaktpersonen zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 21, Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, eingerichtete Gleichbehandlungskommission hat soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahrzunehmen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, eingerichteten Gleichbehandlungskommission anhängige Beschwerden oder Verfahren sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen gemäß Paragraphen 43 und 48 zu bestellen. Die nach Paragraph 21, Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gemäß Paragraphen 43 und 48 dieses Gesetzes im Amt.
  4. Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 68, Absatz eins,) endet die Funktion der nach Paragraphen 29 b bis 29 f Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, eingerichteten Antidiskriminierungskommission. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, eingerichteten Antidiskriminierungskommission anhängigen Beschwerden oder Verfahren sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
  5. Absatz 5,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 68, Absatz eins,) endet die Funktion der nach Paragraph 31, des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellten Antidiskriminierungsbeauftragten. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellten Antidiskriminierungsbeauftragten anhängigen Beschwerden, Verfahren, Prüfungen oder Einbringen sind von der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Absatz 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 68, Absatz eins,) endet die Funktion der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für die KRAGES. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für die KRAGES anhängigen Beschwerden, Verfahren, Prüfungen oder Einbringen sind von der Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Absatz 7, nichts anderes bestimmt wird.
  7. Absatz 7,Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen gemäß Paragraph 53, zu bestellen. Die nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte bleibt bis zur Bestellung der oder des neuen Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß Paragraph 53, dieses Gesetzes im Amt.
  8. Absatz 8,Die Gleichbehandlungsstelle ist gemäß Paragraphen 53 und 54 dieses Gesetzes binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
  9. Absatz 9,Der Bericht über das Entgeltgefälle nach Paragraph 15, Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Bediensteten des Landes Burgenland sowie der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 150 oder mehr Bediensteten erstmals für das Jahr 2026 und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Bediensteten von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit 100 bis 149 Bediensteten erstmals für das Jahr 2030

zu erstellen.

  1. Absatz 10,Die statistischen Erhebungen nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 sind erstmals für das Jahr 2026 durchzuführen. Die statistischen Erhebungen nach Absatz 2, sind der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle erstmals bis zum 31. März 2028 zu übermitteln.
  2. Absatz 11,Die Paragraphen 7 bis 9 dieses Gesetzes finden keine Anwendung für die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gelten Paragraphen 7 und 8 Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, und Paragraphen 4 bis 6 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,.

§ 68

Text

Paragraph 68

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 44, Absatz eins, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt, soweit in Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, außer Kraft.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Paragraph 29 d, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 31, Absatz 4, erster und zweiter Satz Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, außer Kraft.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026,, außer Kraft.