Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Höchstsatzverordnung, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Mai 2024 über die Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (Burgenländische Höchstsatzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 35/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund Paragraph 13, Absatz 7 und Paragraph 39, Absatz 3, des Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetzes - Bgld. SUG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

  1. Absatz eins,Der monatliche Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung beträgt
    1. Ziffer eins
      für Alleinstehende und Alleinerziehende:
      1. pro
        Person
        1.229,89 Euro
         
    2. Ziffer 2
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
      1. Litera a
        pro leistungsberechtigter Person
        860,92 Euro
         
      2. Litera b
        ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person
        553,45 Euro
         
    3. Ziffer 3
      für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. pro
        Person
        282,87 Euro
         
    4. Ziffer 4
      Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
      221,38 Euro
       
  2. Absatz 2,Die Höchstsätze nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Absatz eins, ergibt, auch an Dritte erbringen.
  3. Absatz 3,Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß Paragraphen 13 und 17 Ziffer eins, Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2023,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 196,78 Euro.

§ 2

Text

Paragraph 2

Leistungsausmaß

Die Geldleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Erhöhung

Der Höchstsatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,. Dadurch bedingt erhöhen sich die Höchstsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. April 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Burgenländische Mindeststandardverordnung - Bgld. MSV, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.