Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Grundverkehrsverordnung, Fassung vom 02.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 ausgeführt werden (Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO)

StF: LGBl. Nr. 45/2007

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz eins, des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 - Bgld. GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 25, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Vorbehaltsgemeinden, schriftliche Erklärung

Paragraph eins

Vorbehaltsgemeinden

In den nachstehenden Gemeinden sind die Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 über den Rechtserwerb an Baugrundstücken anzuwenden (Vorbehaltsgemeinden):

Bad Sauerbrunn
Kittsee
Potzneusiedl.

§ 2

Text

Paragraph 2

Schriftliche Erklärung

  1. Absatz eins,Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Reisekosten, Aufwandsentschädigung

Paragraph 3

Reisekosten

Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.

§ 4

Text

Paragraph 4

Aufwandsentschädigung

  1. Absatz eins,Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden 36,30 Euro
    2. Ziffer 2
      bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden 43,60 Euro.
  2. Absatz 2,Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, 43,60 Euro, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, 58,10 Euro als Sitzungsgeld.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Landesverwaltungsabgaben

Paragraph 5

Abgabenpflichtige Amtshandlungen

  1. Absatz eins,Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für die Genehmigung von Rechtserwerben nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und
    2. Ziffer 2
      für die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Text

Paragraph 6

Abgabeverpflichtete

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      von derjenigen oder demjenigen, die oder der nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrags die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Vertrag über den Rechtserwerb keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält, oder
    3. Ziffer 3
      von der Meistbietenden oder dem Meistbietenden beziehungsweise von der Überbieterin oder dem Überbieter oder der Übernehmerin oder dem Übernehmer.
  2. Absatz 2,Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 sämtliche Vertragsschließenden und im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.

§ 7

Text

Paragraph 7

Vorschreibung

Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid, mit dem der Rechtserwerb genehmigt wird oder entschieden wird, dass das Meistbot oder das Überbot oder der Übernahmsantrag dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 nicht widerspricht, oder in einem abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.

§ 8

Text

Paragraph 8

Ausmaß

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

29 Euro

bis 14 520 Euro:

36,30 Euro

über 14 520 Euro:

2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

  1. Ziffer 2
    für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro
  2. Ziffer 3
    für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro.
  1. Absatz 2,Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (Paragraph 2, Absatz 3, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß Paragraph 3, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:
    1. Ziffer eins
      für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

43,60 Euro

bis 14 520 Euro:

50,80 Euro

über 14 520 Euro:

3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

  1. Ziffer 2
    für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro
  2. Ziffer 3
    für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro.
  1. Absatz 3,Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

§ 9

Text

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 9

Übergangsbestimmungen

Auf die vor Inkrafttreten des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen der Bgld. Grundverkehrsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2002,, anzuwenden.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Grundverkehrsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2002,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang