Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedler Sees, Verbot, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. November 1988, mit welcher die Ausübung der Schiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedlersees verboten wird

StF: LGBl. Nr. 60/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 16, Absatz 2 und 36 Absatz 6, des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Auf der im Absatz 2, näher bezeichneten Teilfläche des Neusiedlersees ist die Schiffahrt verboten.
  2. Absatz 2,Die Grenze der Teilfläche (Absatz eins,) verläuft vom Grenzpunkt B null (KG. Illmitz) der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze entlang dieser Grenze in südlicher Richtung zum Grenzpunkt A 80 (KG. Illmitz), sodann in südöstlicher Richtung zum Grenzpunkt A 79 (KG. Apetlon), weiter in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze mit dem Ostufer des Neusiedlersees (Grenzpunkt A 1 - KG. Apetlon), sodann in nordwestlicher Richtung entlang des Ufers bis zum Meßpunkt römisch eins 1 (KG. Illmitz); die nördliche Grenze bildet die Verbindung des Grenzpunktes B null mit dem Meßpunkt römisch eins 1.
  3. Absatz 3,Der Verlauf der im Absatz 2, beschriebenen Grenze wird in der Anlage durch einen Plan dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Vom Verbot des Paragraph eins, sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station am Neusiedlersee;
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres;
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Falle der Not verwendeten Fahrzeuge;
  4. Ziffer 4
    die beim Schiffschnitt verwendeten Fahrzeuge;
  5. Ziffer 5
    die bei Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd verwendeten Fahrzeuge.

§ 3

Text

Paragraph 3

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Paragraph eins, werden gemäß Paragraph 40, des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 4

Text

Paragraph 4

Die Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen A.1. und F. die Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1991,, kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage