Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Weiden bei Rechnitz, Fassung vom 25.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. September 2010 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34047 Miedlingsdorf) und Weiden bei Rechnitz (KG 34060 Podler)

StF: LGBl. Nr. 55/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf und Weiden bei Rechnitz wird nach Maßgabe des Paragraph 2, geändert.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Großpetersdorf (KG 34047 Miedlingsdorf) und Weiden bei Rechnitz (KG 34060 Podler) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1456 über die neuen Grenzpunkte Nr. 272, 317, 88, 87, 86, 2442, 85, 7807, 7806, 7805, 2447 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7808.
  2. Absatz 2,Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. Kurt Huber, Graz, GZ. 3667-PG, ausgewiesen sind, sind in der Anlage ersichtlich.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 2, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 6, Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Großpetersdorf, bei der Gemeinde Weiden bei Rechnitz, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.