1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1Paragraph eins
Für die Einreihung in jene Modellfunktionen, die weder durch Berufsgesetze geregelt noch von § 28 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, erfasst sind, sind die in den folgenden Abschnitten genannten einschlägigen Ausbildungen und facheinschlägigen Erfahrungen Voraussetzung.Für die Einreihung in jene Modellfunktionen, die weder durch Berufsgesetze geregelt noch von Paragraph 28, Absatz 3, des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, erfasst sind, sind die in den folgenden Abschnitten genannten einschlägigen Ausbildungen und facheinschlägigen Erfahrungen Voraussetzung.