Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung), Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2019 über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 104/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 3, des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung

Paragraph eins

Für die Einreihung in jene Modellfunktionen, die weder durch Berufsgesetze geregelt noch von Paragraph 28, Absatz 3, des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, erfasst sind, sind die in den folgenden Abschnitten genannten einschlägigen Ausbildungen und facheinschlägigen Erfahrungen Voraussetzung.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Berufsfamilie Strategische Expertinnen bzw. Experten

Paragraph 2

Strategische Expertinnen bzw. Experten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

§ 3

Text

3. Abschnitt
Berufsfamilie Verwaltung/Administration

Paragraph 3

Verwaltung/Administration Servicedienste

Für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.

§ 4

Text

Paragraph 4

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte Voraussetzung kann durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6

Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch eine Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 7

Text

Paragraph 7

Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    3. Ziffer 3
      durch die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 8

Text

4. Abschnitt
Berufsfamilie Ärztliche Expertinnen bzw. Experten

Paragraph 8

Ärztliche Expertinnen bzw. Experten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ ist das Hochschulstudium „Veterinärmedizin“ oder im Bereich der Humanmedizin die Anerkennung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt.

§ 9

Text

5. Abschnitt
Berufsfamilie Technik

Paragraph 9

Technische Sachbearbeitung Allgemein

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung ersetzt werden.

§ 10

Text

Paragraph 10

Technische Sachbearbeitung

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch die in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 9, Absatz 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 11

Text

Paragraph 11

Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch eine Reifeprüfung und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    3. Ziffer 3
      durch die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 12

Text

Paragraph 12

Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können durch die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Voraussetzungen und eine mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 13

Text

6. Abschnitt
Berufsfamilie Infrastruktur

Paragraph 13

Infrastruktur Assistenzdienst

  1. Absatz eins,Für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, ist eine Lehrabschlussprüfung.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannte Voraussetzung kann durch eine mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 14

Text

Paragraph 14

Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch eine Lehrabschlussprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
    2. Ziffer 2
      durch facheinschlägige Zusatzausbildungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 15

Text

Paragraph 15

Infrastruktur Anlagenbetreuung

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung in der Anlagenbetreuung ersetzt werden.

§ 16

Text

Paragraph 16

Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können durch die in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Voraussetzungen und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 17

Text

7. Abschnitt
Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

Paragraph 17

IKT Support

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Support“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können durch einen Pflichtschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit im IKT - Bereich ersetzt werden.

§ 18

Text

Paragraph 18

IKT Systemadministration und Systembetrieb

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch die in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Voraussetzungen und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 17, Absatz 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
    3. Ziffer 3
      durch eine Reifeprüfung und mindestens drei fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

§ 19

Text

Paragraph 19

IKT Systementwicklung

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch eine fachlich einschlägige Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    3. Ziffer 3
      durch die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    4. Ziffer 4
      durch die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens neunjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

§ 20

Text

Paragraph 20

IKT Systemberatung

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung im IKT - Bereich.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
    1. Ziffer eins
      durch ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    2. Ziffer 2
      durch die in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    3. Ziffer 3
      durch die in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
    4. Ziffer 4
      durch die in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

§ 21

Text

8. Abschnitt
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

Paragraph 21

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und sechs fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 22

Text

Paragraph 22

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) oder eine abgeschlossene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich.

§ 23

Text

Paragraph 23

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können durch ein fachlich einschlägiges (Fach-) Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit ersetzt werden.

§ 24

Text

9. Abschnitt
Berufsfamilie Pädagogik

Paragraph 24

Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.

§ 25

Text

Paragraph 25

Pädagoginnen bzw. Pädagogen

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ ist ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine einschlägige Unterrichtserfahrung im postsekundären Lehrbereich.

§ 25a

Text

9a. Abschnitt
Berufsfamilie Sicherheit

Paragraph 25 a

Calltaker

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Calltaker“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 2 Sanitätergesetz - SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,.

§ 25b

Text

Paragraph 25 b

Disponentin bzw. Disponent

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 2 Sanitätergesetz - SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, und eine mindestens einjährige Verwendung in der Modellfunktion „LSZ Calltaker“.

§ 25c

Text

Paragraph 25 c

Emergency Communication Nurse

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Emergency Communication Nurse“ ist ein Qualifikationsnachweis gem. Paragraphen 28 bis 31 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,.

§ 26

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 26

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraphen 2, 4, 7, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraphen 21, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Der 9a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie Paragraphen 25 a bis 25 c in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 25 b, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.