Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. März 2019 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 22/2019 [CELEX Nr. 32002L0049, 32015L0996]

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraph 37 b, Absatz 4 und Paragraph 37 c, Absatz 5, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Allgemeines

Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß Paragraph 37 b und Aktionsplänen gemäß Paragraph 37 c, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.

§ 3

Text

Paragraph 3

Lärmindizes und Bewertungsmethoden

  1. Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, zu berechnen. Hiebei gilt:
    1. Ziffer eins
      Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliche Jahr.
    5. Ziffer 5
      Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr nach den Berechnungsmethoden ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
    6. Ziffer 6
      Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes vier Meter über Boden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Tag: 06 Uhr bis 19 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Abend: 19 Uhr bis 22 Uhr und
    3. Ziffer 3
      Nacht: 22 Uhr bis 6 Uhr.
  3. Absatz 3,Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2021/1226/EU, Amtsblatt Nummer L 269 vom 28.07.2021 Seite 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der Schallemissionen durch Straßenverkehr die RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen).
    2. Ziffer 2
      Für die Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und die Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.
  4. Absatz 4,Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 2 ersichtlich zu machen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Strategische Lärmkarten und Aktionspläne

  1. Absatz eins,Als Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten, Konfliktzonenplänen und Aktionsplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
  2. Absatz 2,Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
  3. Absatz 3,Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

§ 5

Text

Paragraph 5

Umsetzungshinweise

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden die Anhänge römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2021, wird die Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2002/49/EG im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 67 vom 05.03.2020 Seite 132, umgesetzt.
  3. Absatz 3,Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022, wird die Delegierte Richtlinie 2021/1226/EU der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 269 vom 28.07.2021 Seite 65, umgesetzt.

§ 6

Text

Paragraph 6

Bezugshinweise

Die erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

  1. Ziffer eins
    RVS - Richtlinie: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Paragraph 3, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.fsv.at,
  2. Ziffer 3
    ÖAL - Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier Download unter www.oal.at,
  3. Ziffer 4
    ISO - ÖNORM: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien.

§ 7

Text

Paragraph 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 5, Absatz 3 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2