Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 14. November 2013 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013)

StF: LGBl. Nr. 57/2013 (XX. Gp. RV 836 AB 851) [CELEX Nr. 31989L0391, 31997L0081, 31999L0070, 32000L0078, 32003L0088, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0054, 32009L0050, 32010L0018, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

Änderung

LGBl. Nr. 53/2014 (XX. Gp. RV 1086 AB 1100) [CELEX Nr. 32011L0093, 32013L0025]

LGBl. Nr. 22/2015 (XX. Gp. RV 1202 AB 1214)

LGBl. Nr. 47/2015 (XXI. Gp. RV 65 AB 101)

LGBl. Nr. 62/2016 (XXI. Gp. RV 489 AB 545)

LGBl. Nr. 28/2017 (XXI. Gp. RV 903 AB 930) [CELEX Nr. 32000L0078]

LGBl. Nr. 44/2018 (XXI. Gp. RV 1335 AB 1357)

LGBl. Nr. 70/2018 (XXI. Gp. RV 1543 AB 1580)

LGBl. Nr. 37/2019 (XXI. Gp. RV 1775 AB 1793)

LGBl. Nr. 25/2020 (XXII. Gp. IA 34 AB 43 AB 44)

LGBl. Nr. 62/2020 (XXII. Gp. RV 273 AB 305)

LGBl. Nr. 83/2020 (XXII. Gp. IA 412 AB 427)

LGBl. Nr. 54/2021 (XXII. Gp. RV 814 AB 865)

LGBl. Nr. 93/2021 (XXII. Gp. IA 1083 AB 1148)

LGBl. Nr. 27/2022 (XXII. Gp. RV 1289 AB 1332) [CELEX Nr. 32019L1937]

LGBl. Nr. 81/2022 (XXII. Gp. RV 1546 AB 1576) [CELEX Nr. 32019L1152]

LGBl. Nr. 16/2023 (XXII. Gp. RV 1756 AB 1794)

LGBl. Nr. 17/2023 (XXII. Gp. IA 1763 AB 1795)

LGBl. Nr. 18/2023 (XXII. Gp. IA 1782 AB 1796)

LGBl. Nr. 35/2023 (XXII. Gp. RV 1873 AB 1906) [CELEX Nr. 32019L1152, 32019L1158]

LGBl. Nr. 16/2024 (XXII. Gp. RV 2366 AB 2394) [CELEX Nr. 32021L1883]

LGBl. Nr. 34/2024 (XXII. Gp. RV 2468 AB 2485)

LGBl. Nr. 58/2024 (XXII. Gp. RV 2561 AB 2604)

LGBl. Nr. 71/2024 (XXII. Gp. RV 2630 AB 2665)

LGBl. Nr. 104/2024 (XXII. Gp. RV 2723 AB 2779) [CELEX Nr. 32022L2041]

LGBl. Nr. 35/2025 (XXIII. Gp. RV 0094 AB 0116)

LGBl. Nr. 58/2025 (XXIII. Gp. RV 0139 AB 0182)

LGBl. Nr. 40/2026 (XXIII. Gp. RV 0631 AB 0650) [CELEX Nr. 32022L2041, 32024L1233]

LGBl. Nr. 44/2026 (XXIII. Gp. RV 0657 AB 0691)

LGBl. Nr. 50/2026 (XXIII. Gp. RV 0715 AB 0745)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 3

Stellenplan

Paragraph 4

Aufnahme

Paragraph 5

(entfallen)

Paragraph 6

Übernahme aus einem anderen Landesdienstverhältnis

Paragraph 7

Dienstvertrag

Paragraph 8

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 9

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 9 a

Übergangsbestimmung zur dienstlichen Ausbildung

Paragraph 10

Personalverzeichnis

Paragraph 11

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 12

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 13

Dienstpflichten der oder des Vorgesetzten und der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters

Paragraph 14

Telearbeit

Paragraph 14 a

Nebentätigkeit

Paragraph 15

Versetzung an einen anderen Dienstort

Paragraph 16

Dienstzuteilung

Paragraph 17

Entsendung

Paragraph 18

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 19

Dienstverhinderung

Paragraph 20

Bezüge

Paragraph 21

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 22

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 23

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 24

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 25

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 26

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Paragraph 27

Kinderzulage

Paragraph 28

Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses einer Grundausbildung

Paragraph 29

Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe e und des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 30

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 28 und 29

Paragraph 31

Funktionszulage

Paragraph 32

Modellstellen, Modellfunktionen

Paragraph 33

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

Paragraph 34

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 35

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

Paragraph 36

Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung

Paragraph 37

Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung

Paragraph 38

Anfall und Einstellung des Entgelts

Paragraph 39

Auszahlung

Paragraph 40

Verjährung

Paragraph 41

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 42

Dienstzeit

Paragraph 43

Sabbatical

Paragraph 44

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 44 a

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 45

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 46

Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen und Dienstrad

Paragraph 46 a

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

Paragraph 47

Sachleistungen

Paragraph 47 a

Pensionskassenvorsorge

Paragraph 48

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 49

Dienstbefreiung - Kuraufenthalt

Paragraph 50

Vorschuss und Geldaushilfe

Paragraph 51

Besoldungsdienstalter

Paragraph 52

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 53

Ausmaß des Erholungsurlaubs

Paragraph 54

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

Paragraph 55

Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden

Paragraph 56

Verbrauch des Erholungsurlaubs

Paragraph 57

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 58

Erkrankung während des Erholungsurlaubs

Paragraph 59

Verfall des Erholungsurlaubs

Paragraph 60

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

Paragraph 61

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 62

Sonderurlaub

Paragraph 63

Karenzurlaub

Paragraph 64

Frühkarenzurlaub

Paragraph 65

Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 66

Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte

Paragraph 67

Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 68

Bildungskarenz

Paragraph 69

Pflegefreistellung

Paragraph 69 a

Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 70

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Paragraph 71

Familienhospizfreistellung

Paragraph 71 a

Sonstige Rechte

Paragraph 71 b

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

Paragraph 71 c

Benachteiligungsverbot

Paragraph 72

Verhalten bei Gefahr

Paragraph 73

Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte

Paragraph 74

Kontrollmaßnahmen

Paragraph 75

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 76

Folgebeschäftigungen

Paragraph 77

Zeugnis

Paragraph 78

Kündigung

Paragraph 79

Kündigungsfristen

Paragraph 80

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 81

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 82

Abfertigung

Paragraph 83

Sonderverträge

1a. Abschnitt, Verwaltungspraktikum

Paragraph 83 a

Allgemeines

Paragraph 83 b

Rechte der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 83 c

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 83 d

Mutterschutzrecht

Paragraph 83 e

Ausnahmen

2. Abschnitt , Sonderbestimmungen für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte

Paragraph 84

Anwendungsbereich

Paragraph 85

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s

Paragraph 86

Einreihungserfordernisse

Paragraph 87

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas s

Paragraph 88

Vorrückung

Paragraph 89

Überstellung

Paragraph 89 a

Ärztedienstzulage

Paragraph 89 b

Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 90

Funktionszulage

Paragraph 91

Erschwerniszulage

Paragraph 92

Überleitung

Paragraph 93

Optionsrecht

3. Abschnitt, Sonderbestimmungen für die Lehrerinnen und Lehrer, des Joseph Haydn-Konservatoriums

Paragraph 94

Anwendungsbereich

Paragraph 95

Ausmaß der Lehrverpflichtung

Paragraph 96

Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Paragraph 97

Einreihung in das Entlohnungsschema IL

Paragraph 98

Monatsentgelt und Dienstzulage

Paragraph 99

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 100

(entfallen)

Paragraph 101

Dienstpflichten

Paragraph 102

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 103

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 104

Ferien und Urlaub

Paragraph 105

Sabbatical

Paragraph 106

Kündigung

Paragraph 107

Abfertigung

4. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Organe der Kindergartenaufsicht

Paragraph 108

Anwendungsbereich

Paragraph 109

Einreihung in das Entlohnungsschema IL

Paragraph 110

Monatsentgelt

Paragraph 111

Verwendungsbezeichnung

4a. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 111 a

Anwendungsbereich

Paragraph 111 b

Zuweisung und Versetzung

5. Abschnitt, Sonderbestimmungen für sonstige Organe

Paragraph 112

Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe

5a. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in der Bildungsdirektion für Burgenland

Paragraph 112 a

Anwendung des Bgld. Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

5b. Abschnitt , Verfall von Erholungsurlaub

Paragraph 112 b

Urlaubsverfall

6. Abschnitt, Übergangsbestimmungen

Paragraph 113

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Paragraph 114

(entfallen)

Paragraph 115

Verjährung

Paragraph 116

(entfallen)

Paragraph 117

(entfallen)

Paragraph 118

Funktionszulage

Paragraph 119

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 4 und 7 Bgld. MVKG

Paragraph 120

Karenzurlaub

Paragraph 121

Überleitung der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer in die Entlohungsgruppe l1

Paragraph 121 a

Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Paragraph 121 b

Besoldungsreform 2015 - Erholungsurlaub

7. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 122

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 122 a

Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

Paragraph 123

Weitergelten von Verordnungen als Landesgesetze

Paragraph 124

Verweisung in anderen Landesgesetzen

Paragraph 125

Verweisung auf andere Landesgesetze

Paragraph 126

Verweisung auf Bundesgesetze

Paragraph 127

Anwendung von Bundesvorschriften

Paragraph 128

Umsetzungshinweise

Paragraph 129

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 130

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 131

Wahrung erworbener Rechte und Ansprüche

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt wird;
    2. Ziffer 2
      auf Lehrlinge;
    3. Ziffer 3
      auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Eingetragene Partnerschaft

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 82, Absatz 4,

§ 3

Text

Paragraph 3

Stellenplan

  1. Absatz eins,Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlags, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
  2. Absatz 2,Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
  3. Absatz 3,Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin oder Dienstnehmer nicht berührt.

§ 4

Text

Paragraph 4

Aufnahme

  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  3. Absatz 2,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  4. Absatz 3,Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber von den Erfordernissen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
  5. Absatz 4,Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)
  6. Absatz 5,Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9 und gemäß Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen, wenn die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen soll.
  7. Absatz 6,Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 5, sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
  8. Absatz 7,Die Absatz 5 und 6 gelten abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, für alle Neuaufnahmen in den Landesdienst.

§ 5

Text

Paragraph 5

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017,)

§ 6

Text

Paragraph 6

Übernahme aus einem anderen Landesdienstverhältnis

Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist sie oder er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie oder er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch Paragraph 82, Absatz 9, Ziffer 3, anzuwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7

Dienstvertrag

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Dienststelle, die für das Land den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
    5. Ziffer 5
      Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    6. Ziffer 6
      ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    7. Ziffer 7
      für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
    8. Ziffer 8
      Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    9. Ziffer 9
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    10. Ziffer 10
      das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    11. Ziffer 11
      die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    12. Ziffer 12
      ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 9 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
    13. Ziffer 13
      Identität des Sozialversicherungsträgers.
  3. Absatz 2 a,Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  4. Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
  5. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  6. Absatz 5,Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  7. Absatz 6,Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
  8. Absatz 7,Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  9. Absatz 8,Die Informationen nach Absatz 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  10. Absatz 9,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.

§ 8

Text

Paragraph 8

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

  1. Absatz eins,Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 7, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 4, ist ferner nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      wenn die oder der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    3. Ziffer 3
      auf das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        der Landesumweltanwältin oder des Landesumweltanwalts (Paragraph 8, Absatz 3, des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002,),
      2. Litera b
        der Kinder- und Jugendanwältin oder des Kinder- und Jugendanwalts (Paragraph 39, Absatz eins, des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,),
      3. Litera c
        der Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2000,) oder
    4. Ziffer 4
      auf das Dienstverhältnis der in Berufsausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998).
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 48, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
    1. Ziffer eins
      zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als drei Monate verstrichen sind und
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
  4. Absatz 4,Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einer oder einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

§ 9

Text

Paragraph 9

Dienstliche Ausbildung

  1. Absatz eins,Der 4. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem LBDG 1997 und den auf Grund des LBDG 1997 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für Beamtinnen und Beamte in gleicher Verwendung vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, c oder d die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
  3. Absatz 3,Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den Paragraphen 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 63,, der zur Ausbildung der oder des Vertragsbediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,, betraut sind, oder
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a

Übergangsbestimmung zur dienstlichen Ausbildung

Für Vertragsbedienstete ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Vertragsbedienstete, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurden, an diesem teilnehmen und erfolgreich abschließen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Personalverzeichnis

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat über alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme der nach dem Burgenländischen Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,, zugewiesenen Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
  3. Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)
    3. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    4. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    5. Ziffer 5
      Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    6. Ziffer 6
      Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

§ 11

Text

Paragraph 11

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

  1. Absatz eins,Paragraphen 45, 45 a, 48, Absatz eins bis 4, Paragraphen 49, 67, 67 a, 68, Absatz eins und 2 und Paragraphen 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 44 a, als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, LBDG 1997 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubs nach Paragraph 95, LBDG 1997 ein Karenzurlaub nach Paragraph 65,
  2. Absatz eins a,Paragraph 67 a, Absatz 2 und 3 LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete hat vorübergehend außerhalb des ihr oder ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
  4. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem oder seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 12

Text

Paragraph 12

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete hat ihre oder seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Hält die oder der Vertragsbedienstete eine Weisung einer oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie oder er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre oder seine Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die oder der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 13

Text

Paragraph 13

Dienstpflichten der oder des Vorgesetzten und der, Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters

  1. Absatz eins,Die oder der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie oder er hat ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie oder er hat das dienstliche Fortkommen ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins a,Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 59, oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 2,Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr oder ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  4. Absatz 3,Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr oder ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie oder er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie oder er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
  5. Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 14

Text

Paragraph 14

Telearbeit

  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer oder seiner Wohnung oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 3 a,Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 4,Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
      2. Litera b
        die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
      3. Litera c
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung dies erforderlich machen, oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  6. Absatz 5,Vom Dienstgeber sind der oder dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 14a

Text

Paragraph 14 a

Nebentätigkeit

  1. Absatz eins,Einer oder einem Vertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 42 und Paragraph 44 a, herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Dienstgeber dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.

§ 15

Text

Paragraph 15

Versetzung an einen anderen Dienstort

  1. Absatz eins,Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  2. Absatz 2,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Absatz eins, zulässig.

§ 16

Text

Paragraph 16

Dienstzuteilung

  1. Absatz eins,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
  2. Absatz 2,Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, in dem nach Absatz 2, eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
    2. Ziffer 2
      sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 4,Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
  6. Absatz 6,In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Absatz 2 bis 5 zulässig.

§ 17

Text

Paragraph 17

Entsendung

Auf die Entsendung von Vertragsbediensteten ist Paragraph 41, LBDG 1997 anzuwenden.

§ 18

Text

Paragraph 18

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz eins,Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisung- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 19

Text

Paragraph 19

Dienstverhinderung

  1. Absatz eins,Ist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren oder seinen Dienst zu versehen, so hat sie oder er dies ohne Verzug der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  2. Absatz 2,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der wegen Krankheit vom Dienst abwesend ist, ist verpflichtet, sich auf Anordnung der oder des Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Kommt die oder der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie oder er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre oder seine Bezüge, es sei denn, sie oder er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 20

Text

Paragraph 20

Bezüge

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  2. Absatz 2,Außer dem Monatsentgelt gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 21

Text

Paragraph 21

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

§ 22

Text

Paragraph 22

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3.488,10

2.871,70

2.610,90

2.525,80

2.447,90

2

3.556,50

2.923,40

2.655,60

2.560,30

2.467,40

3

3.625,20

2.975,70

2.699,60

2.595,00

2.487,10

4

3.752,80

3.029,80

2.744,10

2.629,30

2.506,00

5

3.833,50

3.085,60

2.788,20

2.663,80

2.525,80

6

3.950,20

3.160,50

2.832,70

2.698,40

2.546,10

7

4.073,20

3.220,60

2.876,90

2.732,70

2.566,30

8

4.190,50

3.299,70

2.921,40

2.766,90

2.586,20

9

4.349,00

3.424,30

2.979,20

2.807,70

2.606,60

10

4.465,60

3.533,80

3.025,10

2.842,00

2.626,70

11

4.582,00

3.687,70

3.088,50

2.876,30

2.646,80

12

4.713,90

3.804,60

3.137,70

2.910,60

2.666,80

13

4.820,50

3.921,20

3.188,80

2.945,00

2.686,90

14

4.934,50

4.037,80

3.240,60

2.987,70

2.706,90

15

5.074,00

4.154,80

3.293,00

3.023,50

2.727,20

16

5.214,00

4.272,30

3.345,30

3.060,70

2.747,30

17

5.354,20

4.388,70

3.399,70

3.098,10

2.767,60

18

5.494,30

4.506,00

3.453,20

3.144,70

2.788,00

19

5.599,50

4.622,80

3.517,20

3.185,00

2.808,10

20

 

4.672,70

3.570,90

3.225,20

2.828,30

21

 

 

3.597,50

3.245,70

2.838,30

§ 23

Text

Paragraph 23

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

  1. Absatz eins,Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei.
    Hiebei entsprechen
    der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,
    der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,
    der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,
    der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4,
    der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum LBDG 1997 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

§ 24

Text

Paragraph 24

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei beträgt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.621,00

2.576,20

2.535,30

2.493,20

2.451,60

2

2.665,60

2.614,70

2.569,50

2.519,50

2.470,80

3

2.710,30

2.653,20

2.604,30

2.546,70

2.489,80

4

2.755,00

2.691,40

2.639,40

2.573,50

2.509,00

5

2.799,50

2.729,80

2.674,00

2.600,50

2.527,80

6

2.844,70

2.768,10

2.708,20

2.627,60

2.547,70

7

2.889,50

2.806,00

2.742,50

2.654,80

2.567,50

8

2.934,20

2.844,40

2.777,30

2.682,00

2.586,80

9

2.979,20

2.882,90

2.811,90

2.708,90

2.606,70

10

3.030,40

2.926,10

2.849,90

2.741,30

2.631,20

11

3.079,30

2.964,70

2.885,00

2.768,70

2.651,30

12

3.130,00

3.004,60

2.919,70

2.796,20

2.671,30

13

3.183,10

3.046,30

2.954,50

2.823,40

2.691,20

14

3.235,70

3.088,60

2.989,80

2.851,10

2.711,20

15

3.292,30

3.135,50

3.028,80

2.882,20

2.734,50

16

3.346,50

3.181,20

3.066,50

2.909,70

2.754,40

17

3.401,40

3.226,70

3.105,40

2.937,70

2.774,50

18

3.456,40

3.272,20

3.145,60

2.966,10

2.794,90

19

3.511,40

3.318,50

3.186,40

2.994,30

2.814,90

20

3.565,90

3.365,30

3.227,40

3.023,20

2.835,10

21

3.593,60

3.388,90

3.248,10

3.038,20

2.845,40

  1. Absatz 2,Ergibt sich die Notwendigkeit, eine oder einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei versehen werden, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie oder er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 25

Text

Paragraph 25

Überstellung und Vorbildungsausgleich

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich die Entlohnungsgruppen a und l1
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich die Entlohnungsgruppe l2a2.
  4. Absatz 4,Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt eins, oder Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Ziffer 2, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.
  5. Absatz 5,Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt eins, oder Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder
    2. Ziffer 2
      zwei Jahren in den übrigen Fällen
    beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  6. Absatz 6,Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Absatz 5, nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Absatz 7, zu erfolgen hat.
  7. Absatz 7,Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 4, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 4, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

§ 26

Text

Paragraph 26

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

  1. Absatz eins,Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das der oder dem Vertragsbediensteten jeweils in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
    überstellt wird.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      die Funktionszulage,
    2. Ziffer 2
      Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
  4. Absatz 4,Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluss der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluss allfälliger im Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

§ 27

Text

Paragraph 27

Kinderzulage

Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 38, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften.

§ 28

Text

Paragraph 28

Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses, einer Grundausbildung

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 30, eine monatliche Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, soweit eine solche nach den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ergänzungszulage beträgt

 

in der Ergänzungszulagenstufe

1

2

3

4

Euro

a) in der Entlohnungsgruppe a

 

598,40

1.025,90

1.448,00

1.981,10

b) in der Entlohnungsgruppe b

 

161,40

534,40

855,80

1.069,60

c) in der Entlohnungsgruppe c

 

136,90

292,30

391,00

-

d) in der Entlohnungsgruppe d

 

63,90

142,50

217,80

-

  1. Absatz 4,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Ergänzungszulagenstufe 4 in den Entlohnungsgruppen
      1. Litera a
        a nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        b nach 38 Jahren und sechs Monaten;
    2. Ziffer 2
      die Ergänzungszulagenstufe 3 in den Entlohnungsgruppen
      1. Litera a
        a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        b nach 20 Jahren und sechs Monaten,
      3. Litera c
        c nach 37 Jahren,
      4. Litera d
        d nach 35 Jahren;
    3. Ziffer 3
      die Ergänzungszulagenstufe 2 in den Entlohnungsgruppen
      1. Litera a
        a nach 15 Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        b nach 16 Jahren und sechs Monaten,
      3. Litera c
        c nach 21 Jahren,
      4. Litera d
        d nach 27 Jahren;
    4. Ziffer 4
      die Ergänzungszulagenstufe 1 in den Entlohnungsgruppen
      1. Litera a
        a nach fünf Jahren und sechs Monaten,
      2. Litera b
        b nach zehn Jahren und sechs Monaten,
      3. Litera c
        c nach 17 Jahren,
      4. Litera d
        d nach 17 Jahren.
  2. Absatz 5,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 46, Absatz 2,
  3. Absatz 6,Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
  4. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des Paragraph 9, Absatz 2, folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, vorliegt.

§ 29

Text

Paragraph 29

Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete der, Entlohnungsgruppe e und des Entlohnungsschemas römisch zwei

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 30, eine monatliche Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 ab dem Zeitpunkt des Erreichens eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren.
  3. Absatz 3,Die Ergänzungszulage beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe e die Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p4 Anspruch hätte,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen p2 bis p5
      1. Litera a
        ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%
      2. Litera b
        ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%
      der Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der nächsthöheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte,
    3. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe p1
      1. Litera a
        ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%
      2. Litera b
        ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%
      der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p2 Anspruch hätte und dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt.
  4. Absatz 4,Paragraph 120 c, Absatz 5, LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 30

Text

Paragraph 30

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 28 und 29

  1. Absatz eins,Mit dem Erreichen der für die Neubemessung der Ergänzungszulage maßgebenden Entlohnungsstufe endet der Anspruch auf die bisherige Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die auf Grund anderer Bestimmungen eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den Paragraphen 28 und 29 dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 28, oder Paragraph 29, in der dienstrechtlichen Stellung der Vertragsbediensteten keine Änderung ein.
  4. Absatz 4,Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß Paragraph 83, geregelt wird, gebührt eine Ergänzungszulage nach Paragraph 28, oder Paragraph 29, nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
  5. Absatz 4 a,Paragraph 120 c, Absatz 3, LBBG 2001 ist in den Fällen der Paragraphen 28 und 29 bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 120 a, Absatz 7, oder 8 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5,Die Paragraphen 28, 29 und 30 Absatz eins bis 4 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.

§ 31

Text

Paragraph 31

Funktionszulage

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2,Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß Paragraph 83, geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach Paragraph 32, maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
  4. Absatz 4,Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a elf Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b acht Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
    1. Ziffer eins
      Entlohnungsgruppe a

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

208,60

63

a/3

394,40

66

a/4

688,90

69

a/5

1.008,00

72

a/6

1.352,30

75

a/7

1.721,40

78

a/8

2.115,90

81

a/9

2.535,30

84

a/10

2.979,70

87

a/11

3.449,20

90

a/12

3.943,70

  1. Ziffer 2
    Entlohnungsgruppe b

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

57

b/1

356,80

60

b/2

626,00

63

b/3

920,10

66

b/4

1.239,40

69

b/5

1.583,60

72

b/6

2.103,50

75

b/7

2.503,80

78

b/8

2.929,60

  1. Absatz 5,Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (Paragraph 28, des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,) mit Ausnahme der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2, LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
  2. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5, gelten zeitliche Mehrleistungen, die nachweislich im Rahmen von vom Dienstgeber angeordneter Tätigkeit in einem Krisenstab erbracht werden, nicht als abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, LBBG 2001 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, LVBG 2013 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

§ 32

Text

Paragraph 32

Modellstellen, Modellfunktionen

  1. Absatz eins,Die Aufgabenbereiche der in Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
  2. Absatz 2,Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
  3. Absatz 3,Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 2 dargestellt.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Bewertungsgruppen dargestellt sind.

§ 33

Text

Paragraph 33

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten entsprechend ihrer Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
  2. Absatz 2,Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 36 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.

§ 34

Text

Paragraph 34

Zeitlich begrenzte Funktionen

  1. Absatz eins,Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird die oder der Vertragsbedienstete vor dem Ablauf der Bestellungsdauer von seinem Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die im Paragraph 31, angeführte Bewertungsgruppe, der sie oder er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie oder er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
  2. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete kann bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Ablauf der Bestellungsdauer von ihrem oder seinem Arbeitsplatz von Amts wegen nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (zB Organisationsänderung) daran besteht.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt auch für weitere Verwendungsänderungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Enden des Zeitraums einer befristeten Funktionsausübung oder nach der Abberufung vor dem Ablauf der Bestellungsdauer wirksam werden.

§ 35

Text

Paragraph 35

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

  1. Absatz eins,Ändert sich die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten in einem von Paragraph 34, nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
    1. Ziffer eins
      nicht mehr ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr ihrer oder seiner bisherigen Bewertungsgruppe
    zugeordnet, ändert sich die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe bedarf nicht des Einverständnisses der oder des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit der oder dem Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3,Eine Einstufungsänderung nach den Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 34, bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

§ 36

Text

Paragraph 36

Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung

  1. Absatz eins,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihr oder ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das die oder der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
  2. Absatz 2,Die Ergänzungszulage beträgt
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr nach der Einstufungsänderung: 90%,
    2. Ziffer 2
      im zweiten Jahr nach der Einstufungsänderung: 75%,
    3. Ziffer 3
      im dritten Jahr nach der Einstufungsänderung: 50%
    des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer oder seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der sie oder er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte oder
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum der befristeten Bestellung der oder des Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 34, enden würde oder
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 3, Ziffer 3, ist, dass
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die oder der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der oder dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
  5. Absatz 5,Besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage, sind 60% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6,Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach Paragraph 46, anwendbaren Paragraphen 17 bis 23 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 6 gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
    3. Ziffer 3
      die Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder
    4. Ziffer 4
      die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer oder eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der oder des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten endet.
  8. Absatz 8,Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 6 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.

§ 37

Text

Paragraph 37

Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung

Die Paragraphen 31 bis 36 sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.

§ 38

Text

Paragraph 38

Anfall und Einstellung des Entgelts

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
  2. Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsentgelts ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, so behält diese oder dieser ihre oder seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4,Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgelts.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

§ 39

Text

Paragraph 39

Auszahlung

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. Absatz 2,Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
    für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,
    für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,
    für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,
    für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.
    Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4,Die oder der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr oder ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 40

Text

Paragraph 40

Verjährung

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5,Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      - falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 41

Text

Paragraph 41

Einstufung und Vorrückung

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, am dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

§ 42

Text

Paragraph 42

Dienstzeit

  1. Absatz eins,Auf die Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 50 bis 64 a LBDG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 61, 62, oder 64a LBDG 1997 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit der oder dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
    2. Ziffer 2
      die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 61, LBDG 1997 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
    Auf die in Ziffer 2, angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 61, LBDG 1997 herabgesetzt war.
  2. Absatz 2,Durch die Anwendung des Paragraph 61, LBDG 1997 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht die oder der Vertragsbedienstete die Anwendung der Paragraphen 61, 62, oder 64a LBDG 1997, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer "Art". Die Paragraphen 61, 62 und 64 a LBDG 1997 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
  3. Absatz 3,Durch die Absatz eins und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der Paragraphen 61, 62 und 64 a LBDG 1997 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

§ 43

Text

Paragraph 43

Sabbatical

  1. Absatz eins,Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Landesdienst steht.
  2. Absatz 2,Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Dienstgeber zu vereinbaren. Der Dienstgeber darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Landesbedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Landesbedienstete wahrgenommen werden können wird.
  3. Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die oder der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5,Auf Ansuchen der oder des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 64,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder dem Bgld. MVKG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 44

Text

Paragraph 44

Bezüge während des Sabbaticals

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 43, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
    Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 43, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  3. Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der oder des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

§ 44a

Text

Paragraph 44 a

Wiedereingliederungsteilzeit

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber kann mit Vertragsbediensteten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  2. Absatz 2,Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegen.
  4. Absatz 4,Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan. Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans ist eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner beizuziehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.
  6. Absatz 6,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Ist im Monatsentgelt eine Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen enthalten, so ist das Monatsentgelt entsprechend zu kürzen.
  7. Absatz 7,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  8. Absatz 8,Paragraph 45, Absatz eins, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 5, zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
  9. Absatz 9,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  10. Absatz 10,Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a, Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

§ 45

Text

Paragraph 45

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts. Die Kinderzulage gebührt nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten in ungekürzter Höhe.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, entfällt bei einer oder einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b jener Teil der Funktionszulage, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.

§ 46

Text

Paragraph 46

Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen und Dienstrad

  1. Absatz eins,Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, das Dienstrad, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Nebengebühr auch während der Zeit einer Bezugskürzung gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und 7 ruht. Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 31, LBBG 2001 ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erfüllt sind. Die Paragraphen 18, 19 und 21 LBBG 2001 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 6, LBBG 2001 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

 

200,20

a

1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)

a

ab 7 (2. Jahr 7. Monat)

254,20

  1. Absatz 3,Für den Anspruch auf Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 (1. Jahr) die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 10 (2. Jahr) die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

§ 46a

Text

Paragraph 46 a

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

Auf den an einem im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 34 bis 34 h LBBG 2001 sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 34 g, Absatz eins, LBBG 2001) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG.

§ 47

Text

Paragraph 47

Sachleistungen

Auf die Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 74 und 98 LBDG 1997 und Paragraph 37, LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 98, Absatz 5, Ziffer eins, LBDG 1997) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.

§ 47a

Text

Paragraph 47 a

Pensionskassenvorsorge

Auf die Vertragsbediensteten ist Paragraph 35 a, LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden.

§ 48

Text

Paragraph 48

Ansprüche bei Dienstverhinderung

  1. Absatz eins,Ist die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie oder er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie oder er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2,Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  3. Absatz 3,Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6,Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  7. Absatz 7,Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr oder sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihr oder ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 8,Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. Paragraph 20, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß Bgld. MVKG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  9. Absatz 9,Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die oder der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
  10. Absatz 10,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 49

Text

Paragraph 49

Dienstbefreiung - Kuraufenthalt

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Ziffer 2
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte “Kneipp-Kur”) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2,Der oder dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 50

Text

Paragraph 50

Vorschuss und Geldaushilfe

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 12 000 Euro gewährt werden, wenn sie oder er
    1. Ziffer eins
      unverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. Ziffer 2
      sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist die oder der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr oder ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 5,Der oder dem Vertragsbediensteten, gegen die oder den Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihr oder ihm nachweislich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      das Strafverfahren eingestellt oder
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete freigesprochen
    worden ist.

§ 51

Text

Paragraph 51

Besoldungsdienstalter

  1. Absatz eins,Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
  2. Absatz 2,Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    3. Ziffer 3
      in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    4. Ziffer 4
      der Leistung
      1. Litera a
        des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
      2. Litera b
        des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
      3. Litera c
        des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
      4. Litera d
        eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
      Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen; sowie
    5. Ziffer 5
      der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeiten an einer zugelassenen Ausbildungsstätte.
  3. Absatz 3,Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
    2. Ziffer 2
      in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. Ziffer 3
      welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2 und 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. Absatz 6,Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. Absatz 7,Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 121 a, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

§ 52

Text

Paragraph 52

Anspruch auf Erholungsurlaub

Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 53

Text

Paragraph 53

Ausmaß des Erholungsurlaubs

  1. Absatz eins,Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
    2. Ziffer 2
      33 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
  2. Absatz 2,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
  3. Absatz 3,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und 4 LBDG 1997 oder Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 20, LBDG 1997, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 43, 69 a, oder Paragraph 71,,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
  5. Absatz 5,Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
  6. Absatz 6,Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen, das um einen allenfalls in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich zu erhöhen ist.
  7. Absatz 7,Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

§ 54

Text

Paragraph 54

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr oder ihm gemäß Paragraph 53, gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
    3. Ziffer 3
      Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1953,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958,, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. Absatz 2,Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
    40% auf 4 Arbeitstage,
    50% auf 5 Arbeitstage,
    60% auf 6 Arbeitstage.
  3. Absatz 3,Die oder der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Arbeitstage.

§ 55

Text

Paragraph 55

Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden

  1. Absatz eins,Versieht die oder der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 53 und 54 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
  2. Absatz 2,Die Stundenzahl nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 51, Absatz 6, LBDG 1997 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
    Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.
    Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres oder seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  5. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 56

Text

Paragraph 56

Verbrauch des Erholungsurlaubs

  1. Absatz eins,Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2,In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 57

Text

Paragraph 57

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Der oder dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren oder seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.

§ 58

Text

Paragraph 58

Erkrankung während des Erholungsurlaubs

  1. Absatz eins,Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die oder der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (Paragraph 55,), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  2. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die oder der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die oder der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, die oder der infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der oder des Angehörigen zu erfolgen hat.

§ 59

Text

Paragraph 59

Verfall des Erholungsurlaubs

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. Absatz 2,Wurde eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. Absatz 3,Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem Paragraph 13, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.

§ 60

Text

Paragraph 60

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung, des Urlaubsantritts

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Konnte eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr oder ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 67, LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 69,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

§ 61 Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und 5 tritt laut LGBl. Nr. 28/2017 mit 2. August 2004 in Kraft.

Text

Paragraph 61

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,) und
    3. Ziffer 3
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.
  3. Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.
  4. Absatz 3 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.
  5. Absatz 4,Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
  6. Absatz 5,Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3, die der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.
  7. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder Paragraph 64 a, LBDG 1997 durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  8. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz eins, 2, 3 a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Vertragsbediensteten endet.
  9. Absatz 8,Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

§ 62

Text

Paragraph 62

Sonderurlaub

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten kann auf ihr oder sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die oder der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 63

Text

Paragraph 63

Karenzurlaub

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Bgld. MVKG.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie oder er und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

§ 64

Text

Paragraph 64

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tage zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tage zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tage zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 65

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 1a, 2 und 3 tritt mit LGBl. Nr. 53/2014 am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Text

Paragraph 65

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes, oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

  1. Absatz eins,Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderungen widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 71, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in Paragraph 71, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderungen nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz eins a,Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 2,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 3,Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 4,Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  7. Absatz 6,Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 66

Text

Paragraph 66

Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz, für zeitabhängige Rechte

  1. Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  3. Absatz 3,Die Zeit des Karenzurlaubs nach Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer eins, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. Absatz 4,Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung der oder des Vertragsbediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
      2. Litera b
        zur
        1. Sub-Litera, a, a
          Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere sogenannten Twinning-Projekten) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,
        gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  5. Absatz 5,Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 67

Text

Paragraph 67

Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz, auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2,Hat die oder der Vertragsbedienstete Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so hat sie oder er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie oder er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer oder seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

§ 68

Text

Paragraph 68

Bildungskarenz

  1. Absatz eins,Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann mit der oder dem Vertragsbediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der oder des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  3. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und Paragraph 67, Absatz eins, sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.

§ 69

Text

Paragraph 69

Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des Paragraph 62, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt, oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie oder er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der oder dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten nach Paragraph 51, Absatz 2, oder 6 LBDG 1997 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 62, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
  5. Absatz 5,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die oder der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  6. Absatz 6,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
  7. Absatz 7,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
  8. Absatz 8,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
  9. Absatz 9,Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a

Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
  3. Absatz 3,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
  4. Absatz 4,Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 69,, oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Auf die Zeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist Paragraph 66, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 70

Text

Paragraph 70

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Die Paragraphen 18 bis 20 LBDG 1997 sowie Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 12 b, LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

§ 71

Text

Paragraph 71

Familienhospizfreistellung

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer oder seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 63 und 64 Absatz eins und 2 LBDG 1997 anzuwenden. Der oder dem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Über die von der oder dem Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der oder des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5,Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 12 c, Absatz eins, LBBG 2001 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind Paragraph 12 a, Absatz 4, LBBG 2001 und Paragraph 66, Absatz 2, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglichen Bediensteten des Landes anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die oder der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
  8. Absatz 8,Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb einer Woche zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 71a

Text

Paragraph 71 a

Sonstige Rechte

  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 14,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 64,, eine Pflegefreistellung nach Paragraph 69, oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 69 a, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2, 7 und 8,

§ 71b

Text

Paragraph 71 b

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

  1. Absatz eins,Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 71 a, und
    2. Ziffer 2
      der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.

  1. Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Fristen und
    2. Ziffer 2
      der Beweislastumkehr

die Paragraphen 19 und 19 a des Bgld. L-GBG sinngemäß.

§ 71c

Text

Paragraph 71 c

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 71 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b,,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

§ 72

Text

Paragraph 72

Verhalten bei Gefahr

Die oder der Vertragsbedienstete, die oder den keine mit Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die oder der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil sie oder er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, ihre oder seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

§ 73

Text

Paragraph 73

Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte

Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden.

§ 74

Text

Paragraph 74

Kontrollmaßnahmen

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 75

Text

Paragraph 75

Enden des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod oder
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung oder
    3. Ziffer 3
      durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
    4. Ziffer 4
      durch vorzeitige Auflösung oder
    5. Ziffer 5
      durch Zeitablauf nach Paragraph 48, Absatz 9, oder
    6. Ziffer 6
      - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    7. Ziffer 7
      - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
    8. Ziffer 8
      durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 78, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 81, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 38, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 81,) oder durch Kündigung (Paragraph 78,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 3, angeführten Gründen gekündigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 81, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 5, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.

§ 76

Text

Paragraph 76

Folgebeschäftigungen

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird oder
    2. Ziffer 2
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 bis 8 oder Paragraph 81, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 6, endet.

§ 77

Text

Paragraph 77

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 78

Text

Paragraph 78

Kündigung

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      ihre oder seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. Ziffer 2
      sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
    3. Ziffer 3
      den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. Ziffer 4
      aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat oder die in ihrer oder seiner Person gelegen sind,
      1. Litera a
        eine Grundausbildung nach Paragraph 9, Absatz 2, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
      2. Litera b
        eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. Litera c
        eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. Ziffer 5
      handlungsunfähig wird,
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. Ziffer 7
      vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    8. Ziffer 8
      das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. Absatz 2 a,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 78, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 78, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  4. Absatz 3,Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer oder seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie oder er das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  5. Absatz 4,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 3,) gekündigt werden, wenn sie oder er im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut ist oder betraut war.
  6. Absatz 5,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. Absatz 6,Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
  8. Absatz 7,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Telearbeit nach Paragraph 14,,
    2. Ziffer 2
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
    4. Ziffer 4
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 64,,
    6. Ziffer 6
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69, oder
    7. Ziffer 7
      einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 69 a
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2, 7 und 8,
  9. Absatz 8,Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  10. Absatz 9,Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 7 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2, 7, oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

§ 79

Text

Paragraph 79

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten 1 Woche,
6 Monaten      2 Wochen,
1 Jahr           1 Monat,
2 Jahren       2 Monate,
5 Jahren       3 Monate,
10 Jahren      4 Monate,
15 Jahren      5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 48, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

§ 80

Text

Paragraph 80

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

  1. Absatz eins,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist der oder dem Vertragsbediensteten auf ihr oder sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

§ 81

Text

Paragraph 81

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre oder seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Ziffer 2
      wenn die oder der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie oder er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn sie oder er sich in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. Ziffer 3
      wenn die oder der Vertragsbedienstete ihren oder seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. Ziffer 4
      wenn die oder der Vertragsbedienstete sich weigert, ihre oder seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer oder seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Ziffer 5
      wenn die oder der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie oder ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten hindert und sie oder er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. Ziffer 6
      wenn die oder der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 58, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, LBDG 1997 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
    so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Das gleiche gilt
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 18, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 4, Absatz 3, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  5. Absatz 5,Ein wichtiger Grund, der die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre oder seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  6. Absatz 6,Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

§ 82

Text

Paragraph 82

Abfertigung

  1. Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 81, Absatz 2,) trifft;
    5. Ziffer 5
      wenn die oder der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 81, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. Ziffer 6
      wenn die oder der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 81, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, endet.
  3. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie oder er
    1. Ziffer eins
      verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer oder seiner Eheschließung kündigt oder
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der
      1. Litera a
        Geburt eines eigenen Kindes oder
      2. Litera b
        Annahme eines von ihr oder ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. Litera c
        Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 35, Bgld. MVKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
      wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
    4. Ziffer 4
      während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach Paragraph 35, Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 5 LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und 2
    das Dienstverhältnis kündigt.
  4. Absatz 4,Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung einer oder einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
  6. Absatz 6,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
    3 Jahren das Zweifache,
    5 Jahren das Dreifache,
    10 Jahren das Vierfache,
    15 Jahren das Sechsfache,
    20 Jahren das Neunfache,
    25 Jahren das Zwölffache
    des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
  7. Absatz 7,Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 27 und 28 Bgld. MVKG, nach Paragraph 35, Bgld. MVKG oder nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.
  9. Absatz 9,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 6, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        noch andauert oder
      2. Litera b
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  10. Absatz 10,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die Verstorbene oder den Verstorbenen in ihrer oder seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  11. Absatz 11,Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der gemäß Absatz 3
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      ihren oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
    hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie oder er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  12. Absatz 12,Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

§ 83

Text

Paragraph 83

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

§ 83a

Text

1a. Abschnitt
Verwaltungspraktikum

Paragraph 83 a

Allgemeines

  1. Absatz eins,Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss eines Universitätsstudiums,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung),
    4. Ziffer 4
      Abschluss einer mittleren Schule,
    5. Ziffer 5
      Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
    6. Ziffer 6
      beendete Schulpflicht.
  2. Absatz 2,Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Monaten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Zusätzlich kann auch eine ergänzende kursmäßige Ausbildung angeboten werden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
  3. Absatz 3,Auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraphen 15 bis 17, Paragraphen 20 bis 26, Paragraphen 28 bis 38, Paragraph 41,, Paragraph 42,, soweit er sich auf die Paragraphen 59 bis 64 a LBDG 1997 bezieht, Paragraphen 43 bis 47 a, Paragraph 48, Absatz 2, 3 und 9, Paragraphen 49 bis 55, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraphen 61 bis 71, Paragraph 75,, Paragraphen 78 bis 80, Paragraph 82 und Paragraph 83, anzuwenden. Paragraph 39, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

§ 83b

Text

Paragraph 83 b

Rechte der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten

  1. Absatz eins,Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten sechs Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, d oder e, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe a,
    2. Ziffer 2
      Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe b,
    3. Ziffer 3
      Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe d und
    4. Ziffer 4
      sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe e.
  2. Absatz 2,Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrags, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrags und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  3. Absatz 3,Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrags.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 48, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
  5. Absatz 5,Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 30, LBBG 2001. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
  6. Absatz 6,Für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gilt das 3. Hauptstück (Reisegebührenrecht) des LBBG 2001.
  7. Absatz 7,Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 28 Arbeitstagen. Paragraphen 56 und 58 bis 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubs der Freistellungsanspruch tritt.
  8. Absatz 8,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 7, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

§ 83c

Text

Paragraph 83 c

Beendigung des Verwaltungspraktikums

  1. Absatz eins,Das Verwaltungspraktikum endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod,
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung,
    3. Ziffer 3
      durch vorzeitige Auflösung,
    4. Ziffer 4
      durch Zeitablauf,
    5. Ziffer 5
      durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten,
    6. Ziffer 6
      durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus den in Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 5, oder 6 genannten Gründen oder
    7. Ziffer 7
      während der Probezeit (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten.
  2. Absatz 2,Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 83d

Text

Paragraph 83 d

Mutterschutzrecht

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

§ 83e

Text

Paragraph 83 e

Ausnahmen

Die Paragraphen 83 a bis 83 d sind nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,
  2. Ziffer 2
    auf Volontärinnen und Volontäre.

§ 84

Text

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte

Paragraph 84

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte (Entlohnungsschema s) kann nur angehören, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998 für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und
    2. Ziffer 2
      die betreffende Tätigkeit in einer Kranken- oder Pflegeanstalt tatsächlich ausübt.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind leitende Ärztinnen und Ärzte (zB Primarärztinnen und Primarärzte, Leiterinnen und Leiter von Fachschwerpunkten, abteilungsführende Oberärztinnen und Oberärzte).
  3. Absatz 3,Auf Spitalsärztinnen und Spitalsärzte sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt. Dabei entsprechen die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s der Entlohnungsgruppe a. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 46, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage gebühren nicht;
    2. Ziffer 2
      der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden sowohl außerhalb der Nachtzeit als auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, LBBG 2001 - 50%;
    3. Ziffer 3
      der in der Sonn- und Feiertagsvergütung enthaltene Zuschlag beträgt - abweichend von Paragraph 21, Absatz 2, LBBG 2001 - 100%.

§ 85

Text

Paragraph 85

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s

Das Entlohnungsschema s umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

  1. Ziffer eins
    Entlohnungsgruppe s1 - Fachärztin, Facharzt;
  2. Ziffer 2
    Entlohnungsgruppe s2 - Dauersekundarärztin, Dauersekundararzt;
  3. Ziffer 3
    Entlohnungsgruppe s3 - Assistenzärztin, Assistenzarzt;
  4. Ziffer 4
    Entlohnungsgruppe s4 - Turnusärztin, Turnusarzt.

§ 86

Text

Paragraph 86

Einreihungserfordernisse

Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Universitätsstudiums der Medizin durch den Erwerb eines Doktor-, Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      für die Entlohnungsgruppe s1: Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin oder Facharzt und Verwendung als Fachärztin oder Facharzt,
    2. Litera b
      für die Entlohnungsgruppe s2: Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Verwendung als Dauersekundarärztin oder Dauersekundararzt,
    3. Litera c
      für die Entlohnungsgruppe s3: Verwendung als Ärztin oder Arzt in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt, im Folgenden als Assistenzärztin oder Assistenzarzt bezeichnet,
    4. Litera d
      für die Entlohnungsgruppe s4: Verwendung als Ärztin oder Arzt in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Folgenden als Turnusärztin oder Turnusarzt bezeichnet.

§ 87

Text

Paragraph 87

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas s

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

s1

s2

s3

s4

Euro

1

5.589,30

4.370,50

4.202,60

4.129,30

2

5.589,30

4.370,50

4.277,00

4.203,30

3

5.589,30

4.389,40

4.351,70

4.288,00

4

5.589,30

4.464,90

4.426,10

4.363,30

5

5.589,30

4.552,70

4.513,30

4.450,20

6

5.589,30

4.713,40

4.657,60

4.572,20

7

5.621,80

4.859,70

4.801,80

4.655,60

8

5.752,50

5.038,30

4.977,50

-

9

5.893,00

5.163,30

5.105,70

-

10

6.117,80

5.293,40

5.233,70

-

11

6.290,00

5.422,90

5.329,90

-

12

6.474,80

5.553,50

-

-

13

6.677,50

5.683,90

-

-

14

6.852,00

5.823,40

-

-

15

7.025,70

5.993,20

-

-

16

7.205,50

6.162,50

-

-

17

7.424,10

6.333,00

-

-

18

7.687,00

6.502,80

-

-

19

7.833,70

6.630,20

-

-

  1. Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter keine bessere Einstufung ergibt, beginnt das Monatsentgelt
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe s1 mit der Entlohnungsstufe 6,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe s2 mit der Entlohnungsstufe 2,
    3. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe s3 für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte
      1. Litera a
        mit einer Berufsberechtigung als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin, im Folgenden als Diplom-Allgemeinmedizin bezeichnet, mit der Entlohnungsstufe 4,
      2. Litera b
        ohne Diplom-Allgemeinmedizin mit der Entlohnungsstufe 1 und
    4. Ziffer 4
      in der Entlohnungsgruppe s4 mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3,Turnusärztinnen und Turnusärzte, die nach den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, ausgebildet werden, sind nach Beendigung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, Ärztegesetz 1998 von der Entlohnungsgruppe s4 in die Entlohnungsgruppe s3 zu überstellen, sofern sie für die weitere Ausbildung eine Ausbildungsstelle erhalten.

§ 88

Text

Paragraph 88

Vorrückung

  1. Absatz eins,Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 87, Absatz 2, richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Abweichend von Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt sechs Monate ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Es rücken daher nach diesem Zeitpunkt vor
    1. Ziffer eins
      die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 7,
    2. Ziffer 2
      die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 3,
    3. Ziffer 3
      die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 5.
    Auf alle weiteren Vorrückungen ist Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 4 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 4 einzureihen. Absatz 2, zweiter und vierter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, ist auch im Fall des Paragraph 87, Absatz 2, für die Vorrückung das Besoldungsdienstalter maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.

§ 89

Text

Paragraph 89

Überstellung

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ändern sich durch die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas s weder die Entlohnungsstufe noch der Vorrückungstermin. Fehlt in der neuen Entlohnungsgruppe die der bisherigen Entlohnungsstufe entsprechende Entlohnungsstufe, so ist die Ärztin oder der Arzt in die höchste Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, ist Paragraph 26, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Ergänzungszulage die Erschwerniszulage gemäß Paragraph 91, dem Monatsentgelt zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt in die Entlohnungsgruppe s1 oder s2 oder eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin in die Entlohnungsgruppe s3 überstellt, so gebührt
    1. Ziffer eins
      bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s1 zumindest die Entlohnungsstufe 6,
    2. Ziffer 2
      bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s2 zumindest die Entlohnungsstufe 2,
    3. Ziffer 3
      bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s3 zumindest die Entlohnungsstufe 4.
  4. Absatz 4,Im Fall des Absatz 3, richten sich Vorrückung und Vorrückungstermin nach Paragraph 88,

§ 89a

Text

Paragraph 89 a

Ärztedienstzulage

  1. Absatz eins,Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt eine Ärztedienstzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt monatlich
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe s1
    2. Litera a
      in den Entlohnungsstufen 1 bis 11 ………………. 20%
    3. Litera b
      in den Entlohnungsstufen 12 bis 14 ……………... 39%
    4. Litera c
      ab der Entlohnungsstufe 15 ……………………… 36%
      des jeweiligen Monatsentgelts,
    5. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe s2
    6. Litera a
      in den Entlohnungsstufen 1 bis 7 ………………… 20%
    7. Litera b
      in den Entlohnungsstufen 8 bis 10 ……………….. 35%
    8. Litera c
      ab der Entlohnungsstufe 11 ………………………. 33%
      des jeweiligen Monatsentgelts,
    9. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe s3
    10. Litera a
      in den Entlohnungsstufen 1 bis 7…………………. 20%
    11. Litera b
      ab der Entlohnungsstufe 8 ………………………... 28%
      des jeweiligen Monatsentgelts,
    12. Ziffer 4
      in der Entlohnungsgruppe s4
    13. Litera a
      in den Entlohnungsstufen 1 bis 4 …………………. 20%
    14. Litera b
      ab der Entlohnungsstufe 5 ……………………..….. 25%
      des jeweiligen Monatsentgelts.
  3. Absatz 3,Bei der Bemessung der Ärztedienstzulage ist Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Wahrungszulagen (Paragraph 120 a, LBBG 2001) dem Monatsentgelt im Sinne des Absatz 2, zuzuzählen sind.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ärztedienstzulage - abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz - nur in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, (Sonderzahlung) und der Paragraphen 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 2, LBBG 2001) ist die Ärztedienstzulage nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Paragraph 120 c, Absatz 3, LBBG 2001 ist mit den Maßgaben des Paragraph 121 a, Absatz eins, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Vertragsbediensteten, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b und Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, im jeweiligen Durchrechnungszeitraum fristgerecht zugestimmt haben und am Ende des definierten Durchrechnungszeitraums mehr als durchschnittlich 48 Stunden gearbeitet haben, gebührt ab der 49. bis zur 55. Stunde je Kalenderwoche in der festgelegten Wochenarbeitszeitbetrachtung ein Zuschlag in der Höhe von 44,- Euro pro Stunde.

§ 89b

Text

Paragraph 89 b

Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte

  1. Absatz eins,Den Spitalsärztinnen und Spitalsärzten gebührt, sofern sie eine Optionserklärung gemäß Absatz 8, abgegeben haben, eine Marktzulage, die durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Marktzulage beträgt monatlich

1.

in der Entlohnungsgruppe s1

 

 

a)

in den Entlohnungsstufen 6 bis 9

€ 1.500

 

b)

in den Entlohnungsstufen 10 bis 15

€ 1.300

 

c)

in den Entlohnungsstufen 16 bis 19

€ 1.350

 

d)

in der Entlohnungsstufe 19 nach Verweilen über einen Zeitraum von vier Jahren

€ 1.600

2.

in der Entlohnungsgruppe s2 in allen Entlohnungsstufen

€ 1.000

3.

in der Entlohnungsgruppe s3 in allen Entlohnungsstufen

€ 500

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Marktzulage - abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz - nur in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, (Sonderzahlung) und der Paragraphen 48 und 119 (Ansprüche bei Dienstverhinderung) zu berücksichtigen.
  2. Absatz 4,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 2, LBBG 2001) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, ist die Marktzulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.
  4. Absatz 6,Die Marktzulage gemäß Absatz eins, gebührt nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 42, LVBG 2013 in Verbindung mit Paragraph 62, LBDG 1997), Pflegeteilzeit (Paragraph 42, LVBG 2013 in Verbindung mit Paragraph 64 a, LBDG 1997) und Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 44 a,) besteht.
  5. Absatz 7,Vertragsbedienstete die die Marktzulage gemäß Absatz eins, beziehen haben darüber hinaus bei Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich Anspruch auf die Ärztedienstzulage (Paragraph 89 a,), die Funktionszulage (Paragraph 90,), die Erschwerniszulage (Paragraph 91,) sowie die Kinderzulage (Paragraph 27,).
  6. Absatz 8,Jede Spitalsärztin oder Spitalsarzt kann schriftlich unwiderruflich erklären, dass auf sie oder ihn die Vorschriften des Paragraph 89 b, anzuwenden sind. Allfällige bereits geleistete Zahlungen durch den Dienstgeber sind in der Folge zu berücksichtigen. Wird die Erklärung bis zum 30. Juni 2023 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Bediensteten oder des Bediensteten entweder rückwirkend mit 1. Jänner 2023 oder mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam; wird die Erklärung nach dem 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam.

§ 90

Text

Paragraph 90

Funktionszulage

  1. Absatz eins,Fachärztinnen und Fachärzten, die als erste Oberärztinnen oder als erste Oberärzte dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich 12,5% des Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, ist die Funktionszulage dem Monatsentgelt für die Bemessung der Abfertigung und der Jubiläumszuwendung nicht zuzuzählen.

§ 91

Text

Paragraph 91

Erschwerniszulage

Spitalsärztinnen und Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraphen 17 und 26 LBBG 2001. Diese beträgt monatlich

  1. Ziffer eins
    in der Entlohnungsgruppe s1 11,9%,
  2. Ziffer 2
    in der Entlohnungsgruppe s2 8,4%,
  3. Ziffer 3
    in der Entlohnungsgruppe s3 12,7%
des Monatsentgelts. Abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, sind dem Monatsentgelt die in dieser Bestimmung angeführten Zulagen mit Ausnahme der Wahrungszulagen (Paragraph 120 a, LBBG 2001) für die Bemessung der Erschwerniszulage nicht zuzuzählen.

§ 92

Text

Paragraph 92

Überleitung

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen und die Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz eins und des Paragraph 86, erfüllen, werden mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 in das Entlohnungsschema s übergeleitet. Sie sind dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, die ihrer Verwendung entspricht (Paragraph 86, Ziffer 2,). Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  2. Absatz 2,Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im Entlohnungsschema s sind unter Anwendung des Paragraph 89, zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Sondervertragliche Vereinbarungen über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte einschließlich allfälliger sondervertraglicher Zulagenregelungen treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft. Jenen Ärztinnen und Ärzten der Entlohnungsgruppen s1 bis s3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2010 begonnen hat und die am 31. August 2010 eine Abteilungszulage oder eine Zonenzulage in einer der im Paragraph 86, Ziffer 2, Litera a bis c angeführten Verwendungen bezogen haben, gebühren diese Zulagen auf die Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Dienstverhältnisses in jener Höhe weiter, in der sie am 31. August 2010 bezogen wurden. Die Höhe der Zulage ändert sich auch im Fall einer Überstellung nicht.
  4. Absatz 4,Die im Monat September 2010 zur Auszahlung gelangende Sonderzahlung beträgt - abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz - 50% des monatlichen Durchschnitts des für die Monate Juli, August und September 2010 zustehenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

§ 93

Text

Paragraph 93

Optionsrecht

  1. Absatz eins,Jede und jeder in das Entlohnungsschema s übergeleitete Vertragsbedienstete kann bis zum Ablauf des 31. März 2011 schriftlich erklären, dass auf sie oder ihn weiterhin die das Entlohnungsschema römisch eins betreffenden Bestimmungen einschließlich sondervertraglicher Vereinbarungen (Paragraph 92, Absatz 3,) anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Auf Vertragsbedienstete, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Absatz eins, abgeben, sind ab 1. September 2010 die in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich so zu behandeln ist, als wäre er nicht in das Entlohnungsschema s übergeleitet worden.
  3. Absatz 3,Rückforderungsansprüchen des Landes, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung einer schriftlichen Erklärung im Sinne des Absatz eins, entstanden sind, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs nicht entgegengehalten werden.

§ 94

Text

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Lehrerinnen und Lehrer
des Joseph Haydn-Konservatoriums

Paragraph 94

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer des Joseph Haydn-Konservatoriums, im Folgenden als „Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch Paragraph 42,, soweit er sich auf die Paragraphen 50 bis 60 LBDG 1997 bezieht, Paragraph 46,, soweit er sich auf Paragraph 33 a, LBBG 2001 bezieht, sowie jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 64 LBDG 1997 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 42, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 161, LBDG 1997 ergeben.

§ 95

Text

Paragraph 95

Ausmaß der Lehrverpflichtung

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt 20 Wochenstunden (Vollbeschäftigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,). Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins
      (Anlage 4) …………………………………………………………. 0,955 Werteinheiten
    2. Ziffer 2
      für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
      (Anlage 5) …………………………………………………………. 0,913 Werteinheiten
  2. Absatz 2,Den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern wird für die mit ihrer Tätigkeit verbundene Mehrbelastung eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (0,913 Werteinheiten) auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters des Joseph Haydn-Konservatoriums vermindert sich um 18,9 Werteinheiten.
  4. Absatz 4,Zeiten, in denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer neben ihrer oder seiner Unterrichtstätigkeit in der Verwaltung des Joseph Haydn-Konservatoriums verwendet wird, werden 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

§ 96

Text

Paragraph 96

Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 7, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.

§ 97

Text

Paragraph 97

Einreihung in das Entlohnungsschema IL

  1. Absatz eins,Die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l1, einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung
    getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
  4. Absatz 4,Als nicht gesicherte Verwendung gelten
    1. Ziffer eins
      eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) und
    2. Ziffer 2
      eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,Im Dienstvertrag ist anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
  6. Absatz 6,Eine Vertretung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  7. Absatz 7,Im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

§ 98

Text

Paragraph 98

Monatsentgelt und Dienstzulage

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt:

in der Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe l1

Euro

1

3.764,40

2

3.867,30

3

4.011,40

4

4.256,20

5

4.510,30

6

4.762,30

7

5.010,40

8

5.267,90

9

5.523,50

10

5.761,10

11

6.015,50

12

6.248,00

13

6.477,60

14

6.705,50

15

6.945,40

16

7.162,60

17

7.271,50

18

7.597,60

19

-

  1. Absatz 2,Der Leiterin oder dem Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      unter einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten 1 131,30 Euro
    2. Ziffer 2
      ab einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten 1 208,90 Euro
    3. Ziffer 3
      ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 1 283,80 Euro.
  2. Absatz 3,Die Dienstzulage der Leiterin oder des Leiters des Joseph Haydn-Konservatoriums erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15%, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25% und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40% des Grundbetrags (Absatz 2,).

§ 99

Text

Paragraph 99

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In die im Paragraph 97, Absatz 3 und im Paragraph 106, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 4 bis 7 Bgld. MVKG,
  2. Ziffer 2
    Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
  3. Ziffer 3
    Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

§ 100

Text

Paragraph 100

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)

§ 101

Text

Paragraph 101

Dienstpflichten

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in den Paragraphen 11 bis 13 geregelten Dienstpflichten gelten für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer die in den folgenden Absätzen festgelegten Dienstpflichten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an internen und öffentlichen Schulveranstaltungen mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Jede Vertragslehrerin und jeder Vertragslehrer ist verpflichtet, an den Konferenzen des Lehrkörpers teilzunehmen und eine im dienstlichen Interesse gelegene Funktion zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen oder Schüler oder an Studierende des Joseph Haydn-Konservatoriums stellt eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, LBDG 1997 dar.

§ 102

Text

Paragraph 102

Vergütung für Mehrdienstleistung

  1. Absatz eins,Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 95, Absatz 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Teuerungszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 98, Absatz 2 und 3 dem Monatsentgelt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Monatsentgelt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  4. Absatz 4,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen als
    1. Ziffer eins
      den im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oder
    2. Ziffer 2
      an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
    3. Ziffer 3
      an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
    4. Ziffer 4
      an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
    5. Ziffer 5
      an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
      1. Litera a
        im gesamtschulischen Interesse liegt,
      2. Litera b
        weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
      3. Litera c
        nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
    abwesend ist, zur Gänze unterbleibt.
  5. Absatz 5,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist abweichend von Absatz 4, Ziffer eins, am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
  6. Absatz 6,In Fällen der Absatz 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Absatz eins und 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 4, Ziffer 6,) zur Gänze einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 4, Ziffer 5,) zur Gänze einzustellen.
  7. Absatz 7,Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der außerhalb ihrer oder seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Vertragslehrerin oder eines solchen Vertragslehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 43,30 Euro.
  8. Absatz 8,Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraphen 61, oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.
  9. Absatz 9,Teilbeschäftigte Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer oder eines vorübergehend an der Erfüllung ihrer oder seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin oder Lehrers herangezogen werden.
  10. Absatz 10,Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der die Leiterin oder den Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums vertritt, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Dienstzulage nach Paragraph 98, Absatz 2,

§ 103

Text

Paragraph 103

Verwendungsbezeichnungen

  1. Absatz eins,Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer führen die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
  2. Absatz 2,Die Leiterin oder der Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

§ 104

Text

Paragraph 104

Ferien und Urlaub

  1. Absatz eins,Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Direktorin oder des Direktors, Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
  2. Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit am Konservatorium erfordern.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums hat, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters im Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  4. Absatz 4,Die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubs zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihr oder ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubs zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 52 bis 59, 60 Absatz eins und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantritts betrifft) und Paragraph 61, sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht anzuwenden. Soweit Paragraph 60, Absatz 2, die Unterbrechung des Erholungsurlaubs betrifft, ist er auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubs die Schulferien treten.
  6. Absatz 6,Bei der Anwendung des Paragraph 63, tritt an die Stelle des Paragraph 67, Absatz 2, ein Rückkehrrecht der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers an das Joseph Haydn-Konservatorium.
  7. Absatz 7,Paragraph 69, ist auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 69, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 69, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
      im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, erster Satz an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anwendung des Paragraph 69, Absatz 6, erster Satz tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 69, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, sind nicht anzuwenden.

§ 105

Text

Paragraph 105

Sabbatical

Die Paragraphen 43 und 44 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer 2
    Auf die nach Paragraph 98, Absatz 2 und 3 gebührende Dienstzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebührt die in Ziffer 2, angeführte Zulage nicht.

§ 106

Text

Paragraph 106

Kündigung

Bei Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft am Joseph Haydn-Konservatorium von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 78, Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer nicht mehr am Joseph Haydn-Konservatorium zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 78, Absatz 3, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

§ 107

Text

Paragraph 107

Abfertigung

  1. Absatz eins,Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 96,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.

§ 108

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Organe der Kindergartenaufsicht

Paragraph 108

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen, die mit der pädagogischen Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, betraut sind, im Folgenden als „Kindergartenaufsichtspersonen“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Auf Kindergartenaufsichtspersonen sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

§ 109

Text

Paragraph 109

Einreihung in das Entlohnungsschema IL

Die Kindergartenaufsichtspersonen sind in das Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l2a2, einzureihen.

§ 110

Text

Paragraph 110

Monatsentgelt

Das Monatsentgelt der Kindergartenaufsichtspersonen beträgt:

in der Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe l2a2

Euro

1

3.467,80

2

3.551,60

3

3.635,50

4

3.741,00

5

3.921,60

6

4.128,40

7

4.341,70

8

4.579,30

9

4.817,70

10

5.059,00

11

5.300,90

12

5.542,10

13

5.783,80

14

6.018,90

15

6.217,60

16

6.425,00

17

6.637,00

18

6.786,00

19

-

 

§ 111

Text

Paragraph 111

Verwendungsbezeichnung

Kindergartenaufsichtspersonen führen die Verwendungsbezeichnung „Kindergarteninspektorin“ oder „Kindergarteninspektor“.

§ 111a

Text

4a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 111 a

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesbedienstete, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte - Land“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Auf pädagogische Fachkräfte - Land sind die Abschnitte 1, 6 und 7 sowie das römisch sieben a. Hauptstück des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Landesbedienstete anderer Entlohnungsgruppen beziehen.
  3. Absatz 3,Paragraph 151 e, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 151 f und 151 g Absatz eins, letzter Satz Bgld. GemBG 2014 sind auf pädagogische Fachkräfte - Land nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 9, ist auf pädagogische Fachkräfte - Land nicht anzuwenden.

§ 111b

Text

Paragraph 111 b

Zuweisung und Versetzung

  1. Absatz eins,Jede vom Land gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Bgld. KBBG 2009 beigestellte pädagogische Fachkraft ist unmittelbar einer Kinderbetreuungseinrichtung oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Rechtsträgers oder mehrerer öffentlicher oder privater Rechtsträger zuzuweisen. Bei Zuweisungen zu mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen ist in der Zuweisungsverfügung festzulegen, welche von ihnen als Stammeinrichtung gilt. Die Stammeinrichtung gilt als Dienststelle im Sinne der dienst- und gebührenrechtlichen Bestimmungen. Auf die Änderung der Zuweisung (Versetzung) ist Paragraph 15, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen pädagogischen Fachkräften wird von der Landesregierung ausgeübt.

§ 112

Text

5. Abschnitt
Sonderbestimmungen für sonstige Organe

Paragraph 112

Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt Paragraph 48, Absatz eins bis 4 LBDG 1997.

§ 112a

Text

5a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in der Bildungsdirektion für Burgenland

Paragraph 112 a

Anwendung des Bgld. Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des LBDG 1997 ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach Paragraph eins, dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 112b

Text

5b. Abschnitt
Verfall von Erholungsurlaub

Paragraph 112 b

Urlaubsverfall

Abweichend von Paragraph 59, tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 56 bis 31, Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.

§ 113

Text

6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 113

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Für Vertragsbedienstete

  1. Ziffer eins
    deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begonnen hat oder
  2. Ziffer 2
    deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 2001 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 2002 gelegenen Zeitraums in einem Landesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt Paragraph 8, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 2002 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

§ 114

Text

Paragraph 114

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)

§ 115

Text

Paragraph 115

Verjährung

Die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 40, sind auf alle im Paragraph 40, Absatz eins und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Jänner 1998 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Jänner 1998 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

§ 116

Text

Paragraph 116

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)

§ 117

Text

Paragraph 117

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)

§ 118

Text

Paragraph 118

Funktionszulage

Einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der vor dem 1. Juli 2008 auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 3 h, Absatz eins, des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2008, verwendet wurde, gebührt während der ununterbrochenen Dauer dieser Verwendung die Funktionszulage nur auf Antrag.

§ 119

Text

Paragraph 119

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes, nach den Paragraphen 4 und 7 Bgld. MVKG

  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2011 begründet wurde, gilt anstelle des Paragraph 48, Absatz 8, folgender Absatz 2,
  2. Absatz 2,Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins,

§ 120

Text

Paragraph 120

Karenzurlaub

  1. Absatz eins,Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. September 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, VBG in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, VBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, VBG in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, VBG in der nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, VBG in dieser Fassung bereits beendet waren.
  4. Absatz 4,Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera e, VBG in der nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für Landesvertragsbedienstete geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sowie Paragraph 66, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, c, c, gelten nur für am 1. Juli 2005 noch nicht beendete oder nach dem 30. Juni 2005 neu angetretene Karenzurlaube.

§ 121

Text

Paragraph 121

Überleitung der Vertragslehrerinnen und, Vertragslehrer in die Entlohnungsgruppe l1

  1. Absatz eins,Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinne des 3. Abschnitts, die am 31. Dezember 2013 der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen der Paragraphen 25 und 100 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 auf eine Ergänzungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 und dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l1 erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

§ 121a

Text

Paragraph 121 a

Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

  1. Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 120 a, 120 b und 120 c LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppe die Entlohnungsgruppe,
    2. Ziffer 2
      des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
    3. Ziffer 3
      des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz,
    4. Ziffer 4
      der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
    5. Ziffer 5
      der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
    6. Ziffer 6
      der in Paragraph 120 a, Absatz 7, Ziffer 2, LBBG 2001 genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen b und l2b1 und
    7. Ziffer 7
      der in Paragraph 120 b, Absatz eins, LBBG 2001 genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch zwei und s sowie die im 3., 4. und 4a. Abschnitt angeführten Personen des Entlohnungsschemas IL,
    8. Ziffer 8
      des Verweises auf Paragraph 4, Absatz 2, LBBG 2001 ein Verweis auf Paragraph 20, Absatz eins,,
    9. Ziffer 9
      des Verweises auf Paragraph 9, LBBG 2001 jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Landesgesetzes,
    10. Ziffer 10
      des Verweises auf Paragraph 10, LBBG 2001 ein Verweis auf Paragraph 51,,
    11. Ziffer 11
      des Verweises auf Paragraph 124, Absatz 18, LBBG 2001 ein Verweis auf Paragraph 129, Absatz 5 und 6,
    12. Ziffer 12
      des Verweises auf Paragraph 8, LBBG 2001 ein Verweis auf Paragraph 41, und
    13. Ziffer 13
      der in Paragraph 120 a, Absatz 6 b, LBBG 2001 genannten Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        in Ziffer eins, die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins, des Entlohnungsschemas s sowie die im 3., 4. und 4a. Abschnitt angeführten Personen des Entlohnungsschemas IL und
      2. Litera b
        in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen b bis e des Entlohnungsschemas römisch eins und p1 bis p5 des Entlohnungsschemas römisch zwei
    treten.
  2. Absatz 2,Paragraph 120 c, Absatz eins, LBBG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf Paragraph 31, LBBG 2001 ein Verweis auf Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, LBBG 2001 tritt und an Stelle der Bestimmungen des LBBG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 83, in eine von Absatz eins, Ziffer 7, erfasste Entlohnungsgruppe eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. November 2015 zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 51, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 51, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 51, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  5. Absatz 5,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 51, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 51, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 51, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Wird eine Spitalsärztin oder ein Spitalsarzt nach dem 31. Oktober 2015 in die Entlohnungsgruppe s1, s2 oder s3 überstellt, erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt sechs Monate ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Auf alle weiteren Vorrückungen ist Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz anzuwenden.

§ 121b

Text

Paragraph 121 b

Besoldungsreform 2015 - Erholungsurlaub

Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Vertragsbediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (Paragraph 53,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des Paragraph 116, Absatz 12, in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015, geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits ermittelten Stichtag liegt.

§ 122

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 122

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in Paragraph eins, genannten Vertragsbediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber ist ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

§ 122a

Text

Paragraph 122 a

Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

  1. Absatz eins,Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 121 a, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. Ziffer eins
      Beträge bis zu 3 010,00 Euro um 58,30 Euro,
    2. Ziffer 2
      Beträge von mehr als 3 010,00 Euro bis 6 163,00 Euro um 40,40 Euro und
    3. Ziffer 3
      Beträge von mehr als 6 163,00 Euro um 20,60 Euro.
    Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz erhöhten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 121 a, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. Ziffer eins
      Beträge bis zu 3 068,30 Euro um 59,20 Euro,
    2. Ziffer 2
      Beträge von mehr als 3 068,30 Euro bis 4 311,00 Euro um 45,20 Euro,
    3. Ziffer 3
      Beträge von mehr als 4 311,00 Euro bis 6 203,40 Euro um 33,20 Euro und
    4. Ziffer 4
      Beträge von mehr als 6 203,40 Euro um 21,20 Euro.
    Die gemäß Absatz eins, erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
  3. Absatz 3,Die Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 121 a, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

§ 123

Text

Paragraph 123

Weitergelten von Verordnungen als Landesgesetze

Die Verordnung über die Modellstellen und über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen- und Einreihungsverordnung - MEV), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2008,, gilt solange als Landesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassene gleichartige Verordnung in Kraft tritt.

§ 124

Text

Paragraph 124

Verweisung in anderen Landesgesetzen

Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

 

§ 125

Text

Paragraph 125

Verweisung auf andere Landesgesetze

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften.

§ 126

Text

Paragraph 126

Verweisung auf Bundesgesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,
  4. Ziffer 4
    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025,,
  5. Ziffer 5
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
  6. Ziffer 6
    Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,
  7. Ziffer 7
    Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,,
  8. Ziffer 8
    Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,,
  9. Ziffer 9
    Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,,
  10. Ziffer 10
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,,
  11. Ziffer 11
    Heeresentschädigungsgesetz - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
  12. Ziffer 12
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,,
  13. Ziffer 13
    Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,,
  14. Ziffer 14
    Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,,
  15. Ziffer 15
    Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,,
  16. Ziffer 16
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2025,,
  17. Ziffer 17
    Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,,
  18. Ziffer 18
    Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,,
  19. Ziffer 19
    Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,,
  20. Ziffer 20
    Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,,
  21. Ziffer 21
    Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,,
  22. Ziffer 22
    Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
  23. Ziffer 23
    Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
  24. Ziffer 24
    Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.

§ 127

Text

Paragraph 127

Anwendung von Bundesvorschriften

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 128

Text

Paragraph 128

Umsetzungshinweise

  1. Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nummer L 183 vom 29.06.1989 Seite 1,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, Amtsblatt Nummer L 14 vom 20.01.1998 Seite 9,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Amtsblatt Nummer L 175 vom 10.07.1999 Seite 43,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt Nummer L 299 vom 18.11.2003 Seite 9,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77,
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017,)
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.07.2006 Seite 23,
    9. Ziffer 9
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,)
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, Amtsblatt Nummer L 68 vom 18.03.2010 Seite 13,
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19.05.2011 Seite 1,
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9,
    13. Ziffer 13
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017,)
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2011 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 018 vom 21.01.2012 Seite 7,
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17,
    16. Ziffer 16
      Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
    17. Ziffer 17
      Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
    18. Ziffer 18
      Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79,
    19. Ziffer 19
      Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 1,
    20. Ziffer 20
      Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33,
    21. Ziffer 21
      Richtlinie 2024/1233/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L 2024/1233, 30.04.2024.
  2. Absatz 2,Durch Paragraph 129, Absatz 5, Ziffer 4, dritter Halbsatz und Absatz 5 a, wird Artikel 16, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 02.12.2000 Seite 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.

§ 129

Text

Paragraph 129

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, soweit es Paragraph 47 a, betrifft, Paragraphen 2, 28, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 2, (Ziffer 17, Litera a, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014,), Paragraph 51, Absatz 11,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 121 und die Anlage 4 mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2, (Ziffer 17, Litera b und c des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014,), Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 110, Absatz eins und Paragraph 124, Absatz 3 und 4 mit 1. März 2014,
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, soweit es den 1a. Abschnitt betrifft, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz eins a, 2 und 3, Paragraph 82, Absatz 7 und der 1a. Abschnitt mit den Paragraphen 83 a bis 83 e und Paragraphen 126 und 128 Absatz eins, mit 1. Jänner 2015.
  3. Absatz 3,Paragraph 116, Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, tritt mit 11. November 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung der Ziffer 12, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6, dieses Gesetzes, Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8, dieses Gesetzes, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 21, Litera b, dieses Gesetzes, Paragraph 87, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 32, dieses Gesetzes, Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 44, dieses Gesetzes und Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 48, dieses Gesetzes mit 1. März 2015,
    3. Ziffer 3
      der den Paragraph 89 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 89 a, Absatz eins bis 5 und Paragraph 90, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 41, dieses Gesetzes mit 1. Oktober 2015,
    4. Ziffer 4
      die die Paragraphen 25, 41, 51, 54, 64, 100, 114, 116, 117, 121 a, 121 b und 129 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 22, in der Fassung der Ziffer 7, dieses Gesetzes, Paragraph 24, in der Fassung der Ziffer 9 und 10 dieses Gesetzes, Paragraphen 25, 28, Absatz 3 bis 7, Paragraph 29, Absatz 2 bis 4, Paragraph 30, Absatz 4 a,, Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 21, Litera a, dieses Gesetzes und Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz eins und 6, die Überschrift zu Paragraph 54,, Paragraphen 64, 75, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 83 b, Absatz 7,, Paragraph 83 e, Ziffer eins,, Paragraph 87, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 33, dieses Gesetzes und Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 89 a, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 40, dieses Gesetzes und Absatz 6,, Paragraph 90, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 42, dieses Gesetzes, Paragraphen 91, 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 45, dieses Gesetzes, Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 49, dieses Gesetzes, Paragraphen 121 a, 121 b, 126, 128,, die Überschrift zu Paragraph 129 und Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins und 3 mit 1. November 2015; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6, dieses Gesetzes, Paragraph 24, in der Fassung der Ziffer 8, dieses Gesetzes, Paragraph 87, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 32, dieses Gesetzes, Paragraph 89 a, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 39, dieses Gesetzes, Paragraph 90, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 41, dieses Gesetzes, Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 44, dieses Gesetzes, Paragraphen 100, 110, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 48, dieses Gesetzes, Paragraphen 114, 116, 117 und die Anlage 3 außer Kraft; Paragraphen 114, 116, 117 und die Anlage 3 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Paragraphen 41 und 51 mit 1. Juli 1948; diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften auf Landesvertragsbedienstete anwendbaren Bestimmungen der Paragraphen 19 und 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind in allen vor dem 1. November 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      der den 4a. Abschnitt betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, der 4a. Abschnitt und Paragraph 124, mit 1. Jänner 2016.
    Die im Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015, angeführten Monatsentgelte sind auf die am 1. November 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten anzuwenden.
  6. Absatz 5 a,Verfahren im Sinne von Absatz 5, Ziffer 4, dritter Halbsatz und 5 sind insbesondere Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
    1. Ziffer eins
      die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 51, über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 1. November 2015 kundgemacht wurde,
    3. Ziffer 3
      Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung aus Ziffer eins, oder 2 ergeben würde, oder
    4. Ziffer 4
      Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Ziffer eins, oder 2 ergeben würde,
    zum Gegenstand haben.
  7. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und 3, Paragraph 89, Absatz 3 und Paragraph 121 a, Absatz eins und 6 mit 1. November 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2 und Paragraph 110, mit 1. Jänner 2016,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 126, mit 1. Oktober 2016.
  8. Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 61, Absatz 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 121 a, Absatz eins, mit 1. November 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 110, mit 1. Jänner 2017,
    4. Ziffer 4
      der den Paragraph 5, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins, eins a und 5, Paragraph 53, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 71, Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz 5,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraphen 125, 126 und 128 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag; gleichzeitig tritt Paragraph 5, außer Kraft.
  9. Absatz 8,Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  10. Absatz 9,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2018, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 46, Absatz eins, mit 1. November 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz eins, mit 25. Mai 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7,, Paragraph 110, mit 1. Jänner 2018,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 4 und Paragraph 126, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
    5. Ziffer 5
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 4 und der 5a. Abschnitt mit 1. Jänner 2019.
  11. Absatz 10,Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7 und Paragraph 110, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  12. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 3 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 14, Absatz 6 und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 56, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  13. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2020, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7 und Paragraph 110, mit 1. Jänner 2020,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 126, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  14. Absatz 13,Paragraph 14, Absatz 6 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 56, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
  15. Absatz 14,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2021, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 13, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7 und Paragraph 110, mit 1. Jänner 2021,
    3. Ziffer 3
      der Paragraph 44 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraphen 44 a, 64, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12, dieses Gesetzes und Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz 6,, Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 126, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
  16. Absatz 15,Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft. Der 5b. Abschnitt sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  17. Absatz 16,Paragraph 11, Absatz eins a und Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 17,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2022, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 94, Absatz 2, mit 1. November 2021,
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7 und Paragraph 110, mit 1. Jänner 2022,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraphen 126 und 128 Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
  19. Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraphen 31 a und 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  20. Absatz 19,Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 110, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  21. Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 89 a, Absatz 7 und Paragraph 89 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  22. Absatz 21,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, 7 bis 9, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz 3 a,, Paragraph 69, Absatz eins und 9, Paragraphen 71 a bis 71 c, 78 Absatz 2 a, 7 bis 9, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz 8 und Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. Absatz 22,Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  24. Absatz 23,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins, Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 110, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 3, 3 a und 7, Paragraphen 69 a, 71 a, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 7 und 9 und Paragraph 126, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  25. Absatz 24,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 9 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
  26. Absatz 25,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 46 und Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  27. Absatz 26,Paragraph 71 c, Absatz 3 und Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  28. Absatz 27,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7 und Paragraph 110, mit 1. Jänner 2025,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 126, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  29. Absatz 28,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 112,, Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
  30. Absatz 29,Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  31. Absatz 30,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins und eins a, Paragraphen 14 a, 46, Absatz eins,, Paragraphen 46 a, 50, Absatz eins,, Paragraphen 59, 69, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 126, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  32. Absatz 31,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 22, 24, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 102, Absatz 7,, Paragraphen 110 und 122 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

§ 130

Text

Paragraph 130

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 außer Kraft.

§ 131

Text

Paragraph 131

Wahrung erworbener Rechte und Ansprüche

Von den Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 abweichende Regelungen in Dienstverträgen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Anl. 1

Text

Anlage 1, (zu Paragraph 32, Absatz 2,)

Anforderungsarten und Bewertungsaspekte

Anforderungsart

Merkmals-gewicht

in %

Bewertungsaspekte

Aspekt-gewicht

in %

Wirkungsbereich

Bewertet werden die aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Auswirkungen (Wirkungsbreite) und ihre Dimension (Wirkungsart)

18

Wirkungsbreite:

Das Beurteilungsspektrum reicht von einer Aufgabenerfüllung auf niedrigstem Anforderungsniveau (gleich bleibende routinemäßige Ausführung innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabenbereichs) bis hin zur gesamtverantwortlichen Führung eines weit vernetzten Organisationsbereichs.

50

Wirkungsart:

Möglichkeit der Einflussnahme in Arbeitsabläufe. Das Beurteilungsspektrum reicht von rein ausführenden, exakt vorgegebenen Tätigkeiten bis hin zur Erstellung weit reichender, vernetzter Konzepte.

50

Entscheidungskompetenz

Bewertet wird der zugestandene Freiraum (Handlungsspielraum und Selbständigkeit seiner Nutzung) bei der Aufgabenerfüllung durch Handlungen, Festlegungen und Entscheidungen.

18

Handlungsspielraum:

Ausmaß des zugestandenen Freiraums. Maßgebend ist, inwieweit für die Aufgabenerfüllung genaue oder lediglich grobe Anweisungen erforderlich sind und der Freiraum für eigenständig getroffene Maßnahmen daher eher gering oder breit gesteckt ist.

50

Selbständigkeit:

Grad der Selbständigkeit, der im Rahmen des bestehenden Freiraums jeweils erforderlich ist.

50

Kommunikation

Bewertet werden die bei der Aufgabenerfüllung erforderlichen kommunikativen Anforderungen (Kommunikationszweck und Anspruchsniveau)

16

Kommunikationszweck:

Im Zusammenhang mit den kommunikativen Aufgaben geforderte Aktivitäten. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Entgegennahme von Informationen mit kurzen mündlichen Hinweisen und allfälligen einfachen Rückfragen bis hin zu umfassenden interaktiven Problemlösungen.

50

Anspruchsniveau:

Das Beurteilungsspektrum reicht von lediglich organisationsinternen Kundenbeziehungen bis über externe Beziehungen zu Parteien bis zur Vertretung von Landesinteressen in Angelegenheiten, die ganze Gruppen oder die Landesverwaltung insgesamt betreffen.

50

Fachkompetenz

Bewertet werden die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen. Diese können sowohl durch Ausbildung als auch durch praktische Tätigkeit in entsprechender Funktion erworben werden.

20

Ausbildung:

Übliche fachliche Qualifikation, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

70

Erfahrung in Funktion:

Übliche Praxis und Erfahrung, die für die Aufgabenerfüllung vorausgesetzt wird. Angenommen wird ein gezieltes, komprimiertes, professionelles Hineinwachsen in die Modellstelle.

30

Führungskompetenz

Zur Bewertung der Führungskompetenz stehen je nach Führungsart zwei alternative Anforderungsarten zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann zunächst auch nach beiden Anforderungsarten bewertet werden. Es gilt der jeweils höhere Wert.

Führungskompetenz - Team/Fach

Bewertet wird die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinne von Teamleitung und fachlicher Leitung (Coaching, Sparring, Projektleitung, usw.) im Hinblick auf ihre Art und Wirkungsreichweite.

16

Art der Team-/Fachführung:

Das Beurteilungsspektrum reicht von einer reinen fachtechnischen Kontrolle von Arbeitsabläufen und Arbeitsergebnissen bis hin zur Leitung von umfassenden Projekten mit wegen der unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten hohem Konfliktpotential.

60

Wirkungsreichweite:

Auswirkungen auf Arbeitsabläufe in organisatorischer Hinsicht. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Wirkung auf eher begrenzte Aufgabenbereiche innerhalb der Organisationseinheit bis hin zur Wirkung auf mehrere Verwaltungsbereiche.

40

Führungskompetenz - Linie

Bewertet wird die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinne von direkter Personalführung (Leiter einer Organisationseinheit) im Hinblick auf die Führungsebene und die Führungsspanne.

Führungsebene:

Anspruchsniveau der Mitarbeiter; dieses entspricht dem Modellstellen- oder Aufgabenniveau der Mitarbeiter. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Führung von Mitarbeitern, die mehrheitlich mit Routineaufgaben befasst sind, bis hin zur Führung ganzer Verwaltungsbereiche und der Führung von Experten und/oder Führungskräften.

62,5

Führungsspanne:

Anzahl der unterstellten Mitarbeiter; daraus erschließt sich der zeitliche Anteil, der für anspruchsvolle Führungsaufgaben aufzubringen ist.

37,5

Anl. 2

Text

Anlage 2, (zu Paragraph 32, Absatz 3,)

Textbausteine zu den, Bewertungsaspekten der Anforderungsarten

Textbausteine zur Anforderungsart

Wirkungsbereich

Wirkungsbreite

Wirkungsart

Anforderungsgrad

Ausführung von gut überschaubaren, gleich bleibenden Wiederholaufgaben innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabenbereichs. Kein Verständnis für Ursachen und Zusammenhänge erforderlich.

15

15

Die Tätigkeiten sind rein ausführend. Die unterwiesenen Arbeitsabläufe sind exakt einzuhalten. Änderungen davon nur in Absprache mit vorgesetzten Stellen.

Ausführung von öfters wechselnden, gleichartigen Aufgaben innerhalb eines Aufgabenbereichs bzw. Sachbereichs, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist.

30

30

Die Ausführungen erfordern öfters Anpassungen und Optimierungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs. Diese werden eigenständig vorgenommen und haben keine Folgen für nachgelagerte Stellen.

Vielseitiger Einsatz in mehreren Sachbereichen oder umfassender Einsatz in einem gut überschaubaren, klar abgegrenzten Fachbereich mit Resultatverantwortung. Ursachen und Zusammenhänge müssen durchschaut werden.

45

45

Die Ausführungen erfordern immer wieder die Planung von Abläufen nach Richtlinien, Schemata, Gewohnheit oder Erfahrung. Dies hat kurzfristige Auswirkungen auf benachbarte Stellen, Parteien oder externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Bearbeitung eines vernetzten Fachbereichs mit mehreren Aufgabenschwerpunkten, zB fachlich und administrativ.

60

60

Die eigenen Planungs- und Einteilungsaktivitäten sind auf individuelle, wechselnde Situationen auszurichten. Daraus entstehen erhebliche kurz- bis mittelfristige Auswirkungen auf das Ergebnis / die Effizienz des eigenen Organisationsbereichs und anderer Stellen der Landesverwaltung, auf Parteien oder externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Umfassende flächendeckende Bearbeitung mehrerer anspruchsvoller Fachbereiche - in der Regel mit genereller Wirkung bis zu externen Leistungsempfängern. Erfordert wichtige fachbereichsübergreifende Aktivitäten.

Umfassende flächendeckende Bearbeitung mehrerer anspruchsvoller Fachbereiche - in der Regel mit genereller Wirkung bis zu externen Leistungsempfängern. Erfordert wichtige fachbereichsübergreifende Aktivitäten.

80

80

Die eigenen Aktivitäten haben innovativen, konzeptionellen Charakter und damit erhebliche mittel- und längerfristige Auswirkungen auf das Ergebnis / die Leistung des eigenen Organisationsbereichs und anderer Stellen der Landesverwaltung, auf Parteien oder externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Umfassende Bearbeitung eines weit vernetzten Organisationsbereichs mit weitreichender Handlungskompetenz und Gesamtverantwortung.

100

100

Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen (Strategien der Landesverwaltung) und haben damit massive längerfristige Auswirkungen auf das Leistungsangebot und das Ergebnis des eigenen Organisationsbereichs und anderer Organisationsbereiche der Landesverwaltung.

Textbausteine zur Anforderungsart

Entscheidungskompetenz

Handlungsspielraum

Selbständigkeit

Anforderungsgrad

Die Aufgaben werden nach detaillierten, genauen Vorgaben ausgeführt.

15

15

Bei der Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben wird laufend unterstützt und betreut. Die Ausführungen werden regelmäßig überprüft.

Die grob erteilten Aufträge erfordern die Ausführung verschiedener Tätigkeiten, evtl. nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert.

30

30

Bekannte Aufgaben werden mehrheitlich selbständig ausgeführt. Bei neuen Aufgaben wird Unterstützung geboten. Fallweise Überprüfung der Ausführungen.

Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Gesetze, Richtlinien, Erlässe, Arbeitsanweisungen), was Ermessensentscheide im bekannten Lösungsspektrum erfordert.

45

45

Weitergehend selbständige Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben. In der Regel Selbstüberprüfung der Ausführungen. Das erfordert auch eigenständige Entscheidungen.

Bearbeitung eines umfassenden Aufgabenbereichs mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten (zB fachliche und administrative) nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben. Das erfordert Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten, erprobten Fällen.

60

60

Neben der selbstständigen Ausführung der eigenen Aufgaben wird auch fallweise die fachliche Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern (Behörden, Verbänden, etc.) übernommen.

Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen mit breitem Handlungsspielraum auch in der Wahl der Mittel.

80

80

Laufend fachliche Betreuung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (Behörden, Verbände, etc.) im eigenen angestammten Fachgebiet.

Umfassende Bearbeitung anspruchsvoller Probleme nach generellen Zielen, die es selbst zu präzisieren gilt. Weitreichende Handlungskompetenz.

100

100

Umfassende Bearbeitung anspruchsvoller Probleme nach generellen Zielen, die es selbst zu präzisieren gilt. Weitreichende Handlungskompetenz.

Textbausteine zur Anforderungsart

Kommunikation

Kommunikationszweck

Anspruchsniveau

Anforderungsgrad

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf das Entgegennehmen von Informationen und kurzen mündlichen Hinweisen mit evtl. einfachen Rückfragen.

15

15

Dabei geht es um Kontakte mit Parteien oder Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen im eigenen Tätigkeitsablauf. Routineauskünfte ohne tiefere Hinterfragung von Fachaspekten.

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf üblicherweise gegenseitigen Info-Austausch.

30

30

Dabei geht es neben Einzelkontakten auch um Kontakte mit Parteien oder externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern. Fachliche Routineauskünfte.

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert die Aufgabenstellung üblicherweise gegenseitige kollegiale beratende Absprachen.

45

45

Dabei geht es um Kontakte mit internen oder externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, wobei individuelle Erörterungen oder Abklärungen vorzunehmen sind und Bericht zu erstatten ist.

Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert die Aufgabenstellung üblicherweise beratende Absprachen und Stellungnahme mit übergeordneten Ebenen, Parteien oder externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern (Verbände, Behörden).

60

60

Dabei geht es um Kontakte mit breiten Gruppen, wobei individuelle Erörterungen oder Abklärungen vorzunehmen sind und Bericht zu erstatten ist.

Gefordert sind Problemlösungen. Die Aufgabenstellungen sind thematisch auf den eigenen Fachbereich begrenzt.

80

80

Vertretung der Landesinteressen in Parteienverfahren im Rahmen des eigenen Fachbereichs. Verhandlungsführung.

Gefordert sind Problemlösungen. Die Aufgabenstellungen sind umfassend und betreffen sie gesamte Landesverwaltung.

100

100

Vertretung der Landesinteressen in Angelegenheiten, die ganze Gruppen oder die Landesverwaltung insgesamt betreffen.

Textbausteine zur Anforderungsart

Fachkompetenz

Ausbildung

Erfahrung in Funktion

Anforderungsgrad

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise eine Anlernzeit bis zu einem Jahr

10

15

sowie praktische Erfahrung bis zu sechs Monaten.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise einen Lehrabschluss ohne Stellenorientierung

20

30

sowie praktische Erfahrung von etwa einem Jahr.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer 3-jährigen Lehre mit Stellenorientierung oder den Abschluss einer berufsbildenden Schule (für wirtschaftliche Berufe, HASCH)

25

45

sowie praktische Erfahrung von etwa zwei Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer 3-jährigen Lehre mit Stellenorientierung oder den Abschluss einer berufsbildenden Schule (für wirtschaftliche Berufe, HASCH) - jeweils mit Zusatzausbildung

30

60

sowie praktische Erfahrung von etwa drei Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer mehr als 3-jährigen Lehre mit Stellenorientierung

35

80

sowie praktische Erfahrung von etwa fünf Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer mehr als 3-jährigen Lehre mit Stellenorientierung - mit Zusatzausbildung

40

100

sowie praktische Erfahrung von mehr als fünf Jahren.

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer Meisterprüfung.

50

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinen Matura bzw. Meisterprüfung mit Zusatzausbildung.

60

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer Fachhochschule oder einer höheren Schule mit Zusatzausbildung.

75

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer Universität /Hochschule oder Fachhochschule mit Zusatzausbildung.

90

 

 

Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise einen Universitäts- oder Hochschulabschluss mit Zusatzausbildung.

100

 

 

Textbausteine zur Anforderungsart

Führungskompetenz - Team/Fach

Art der Team-/Fachführung

Wirkungsreichweite

Anforderungsgrad

Fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten von Teams oder Gruppen. Kontrolle von Arbeitsabläufen. Das erfordert auch Information und Unterweisung von Kolleginnen und Kollegen.

15

15

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Aufgabenbereich und/oder Ablauf.

Erteilen von Aufträgen im Team, Fortschritts- und Ergebniskontrolle.

30

30

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen Sachbereich, der mehrere verschiedene Aufgaben und Abläufe in fachtechnischer und organisatorischer Hinsicht umfasst.

Fachliche Führung über klassische Team- oder Bereichsgrenzen hinweg. Planung, Auftragserteilung, Kontrolle und Resultatabnahme. Koordinationsaufgaben. Durchsetzung von Vorhaben, Richtlinien. Prozessverantwortung im zugeteilten Fachbereich.

45

45

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Fachbereich mit vertrauten Technologien und Systemen.

Fachliche Führung in konfliktträchtigen Belangen über klassische Team- oder Bereichsgrenzen hinweg. Koordination von Bereichen mit divergierenden Zielsetzungen.

60

60

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen komplexen, vernetzten Fachbereich mit vertrauten Technologien und Systemen.

Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten von weitgehend gleichen akzeptierten Zielsetzungen ausgehen (Investitionsvorhaben, Einführung von Systemen).

80

80

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen gesamten Verwaltungsbereich.

Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten von erheblich divergierenden Zielsetzungen ausgehen (konfliktträchtige Konzeptionen und deren Realisierung).

100

100

Einsatz und Wirkung beziehen sich auf mehrere Verwaltungsbereiche.

Textbausteine zur Anforderungsart

Führungskompetenz - Linie

Führungsebene

Führungsspanne

Anforderungsgrad

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne direkter Personalführung von Bediensteten, die mehrheitlich mit Routineaufgaben befasst sind.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt unter 30 Punkten.

10

33

Es sind ca. 5 bis 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne direkter Personalführung von mehrheitlich ausführenden Bediensteten, die in ihrem Sach-/Fachbereich mit einem breiten Aufgabenspektrum befasst sind.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt zwischen 30 und 40 Punkten.

30

67

Es sind ca. 11 bis 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne direkter Personalführung von mehrheitlich Fachkräften, die einen anspruchsvollen Aufgabenbereich selbständig wahrnehmen.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt zwischen 40 und unter 50 Punkten.

50

100

Es sind mehr als ca. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne direkter Personalführung von mehrheitlich Expertinnen und Experten und/oder Führungskräften.

Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt bei 50 und mehr Punkten.

70

 

 

Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinne der Führung ganzer Bereiche der Landesverwaltung.

100

 

 

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,)

Anl. 4

Text

Anlage 4, (zu Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins,)

Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins = 0,955 Werteinheiten
(21 WST erforderlich, um volle Lehrverpflichtung zu erfüllen)

Theorieunterricht, Ensemblestunden, ergänzende Lehrveranstaltungen in Gruppen

Akkordeonensemble
Akkordeonpraxis
Akustik und Instrumentenkunde
Angewandter Tonsatz
Atemgymnastik
Chor und Chorleitung
Computerpraktikum
Didaktik der elementaren Musikpädagogik
Didaktik der Musiktheorie
Didaktik des zweiten Instruments
Didaktik des zentralen künstlerischen Fachs
Didaktische Grundlagen und Lehrpraxis der Elementaren Musikpädagogik
Didaktische und methodische Probleme des Musikschulunterrichtes
Einführung in die Pädagogische Psychologie und Entwicklungspsychologie
Einführung in den Orgelbau
Einführung in die Verwendung elektronischer Tasteninstrumente
Einführung in die Volksmusik und Ethnomusikologie
Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik
Elementares musikalisches Gestalten
Ensemble Alte Musik
Ensemble Neue Musik
Ensembleleitung
Ensemble Popularmusik und Ensembleleitung
Einführung in Jazz und Popularmusik
Formenlehre und Musikanalyse
Formenlehre und Musikanalyse für Jazz- und Popularmusiker
Gehörbildung
Gehörbildung für Jazz- und Popularmusiker
Generalbasspraktikum
Geschichte des Spiels und der Literatur des zentralen künstlerischen Fachs
Geschichte des Spiels und der Literatur des zweiten Instruments
Gitarrenensemble
Gitarrepraktikum Alte Musik
Gitarrepraktikum Neue Musik
Grundfragen des Klavierbaus und der Klavierpflege
Grundlagen kompositorischen bzw. musiktheoretischen Arbeitens
Haltungs- und Bewegungserziehung
Haydn-Seminar
Improvisation/Ornamentik
Improvisation für Jazz- und Popularmusiker
Improvisation für Organisten
Instrumentation
Italienisch
Jazz-Ensemble
Jazz-Geschichte
Kammermusik
Kammermusikpraktikum
Kinderstimmbildung
Klavierpraktikum
Komposition und Arrangement Popularmusik
Kompositionspraktikum
Lehrpraxis der elementaren Musikpädagogik
Lehrpraxis des Unterrichts mit Anfängern
Lehrpraxis des Unterrichts mit Fortgeschrittenen
Lied- und Oratoriumsgeschichte
Musikgeschichte
Musikgeschichte für Jazz- und Popularmusiker
Operngeschichte
Orchester
Pädagogisches Laboratorium
Partiturspiel
Pop- und Jazzharmonielehre für Jazz- und Popularmusiker
Pop- und Jazzharmonielehre für Klassiker
Praktikum Drum-Set
Praktikum E-Gitarre
Praktikum Klassisches Instrument
Praktikum Musik der Gegenwart
Prima vista
Rhetorik und Kommunikation
Rhythmusschulung
Rhythmusschulung für Jazz- und Popularmusiker
Schlagwerkensemble
Schlagwerkpraktikum Neue Musik
Selbstmanagement/Rechtsgrundlagen
Sprecherziehung für Sänger
Stilkunde und Aufführungspraxis
Stimmhygiene
Studiopraktikum
Tonsatz
Vokalensemble

Anl. 5

Text

Anlage 5, (zu Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2,)

Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei = 0,913 Werteinheiten
(22 WST erforderlich, um volle Lehrverpflichtung zu erfüllen)

Instrumentalunterricht in Haupt- und Nebenfächern, ergänzende Lehrveranstaltungen im Einzelunterricht, Korrepetition