(2)Absatz 2,Die Verordnung nach § 1 Abs. 2 ist durch Schifffahrtszeichen nach A.8. obzit. Anlage, kundzumachen, wobei an den Hauptzeichen seitlich jeweils Zusatzzeichen nach Abschnitt 2 Pkt. 2 obzit. Anlage anzufügen sind, welche Anfang und Ende des Liegeverbotes kennzeichnen. Die Schifffahrtszeichen sind auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See unmittelbar nach der Brücke, in Einfahrtsrichtung gesehen rechts, sowie im Bereich der Grundgrenze 5770/108 und 4770/43 (Engstelle beim Klubgebäude des Segelclubs Segelhafen West) an der Pilotenwand des Einfahrtskanals anzubringen.Die Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, ist durch Schifffahrtszeichen nach A.8. obzit. Anlage, kundzumachen, wobei an den Hauptzeichen seitlich jeweils Zusatzzeichen nach Abschnitt 2 Pkt. 2 obzit. Anlage anzufügen sind, welche Anfang und Ende des Liegeverbotes kennzeichnen. Die Schifffahrtszeichen sind auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See unmittelbar nach der Brücke, in Einfahrtsrichtung gesehen rechts, sowie im Bereich der Grundgrenze 5770/108 und 4770/43 (Engstelle beim Klubgebäude des Segelclubs Segelhafen West) an der Pilotenwand des Einfahrtskanals anzubringen.